Im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung sind über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus sachlich-rechtliche Einwendungen (hier: der Aufrechnungseinwand) gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein. Bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage daher nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Ausnahmsweise ist jedoch die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet oder den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht befunden hat.
Die Prozessaufrechnung ist nur dann zulässig, wenn die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Geltendmachung einer streitigen und noch nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung besteht, da das Gericht rechtskräftig über diesen Gegenanspruch zu entscheiden hätte.
Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung schließt allerdings nicht schon von Gesetzes wegen die Aufrechnung mit einem der Abrede unterliegenden Anspruch vor einem anderen als dem für die Klage zuständigen Gericht aus. Je nach dem - durch Auslegung zu ermittelnden - Willen der Parteien und dem Zweck der Vereinbarung kann diese aber auch ein prozessuales Aufrechnungsverbot enthalten, wovon in der Regel auszugehen ist. [LS der Redaktion]
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 5.6.2018 in Moskau/Russische Föderation ergangenen Schiedsspruchs Die Antragstellerin ist die Insolvenzverwalterin der Schiedsklägerin, einer in Moskau ansässigen Gesellschaft. Mit Beschluss des Handelsgerichts der Stadt Moskau vom 5.3.2018 wurde die Überwachung der Schiedsklägerin angeordnet und die Antragstellerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Schiedsklägerin und Insolvenzschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts der Stadt Moskau vom 22.11.2018 für insolvent erklärt. Die Insolvenzverwalterin hat das Verfahren gegen die in München ansässige Antragsgegnerin (= Schiedsbeklagte), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, aufgenommen. Die Schiedsklägerin und die Schiedsbeklagte (im Folgenden Parteien) sind im Bereich Logistik und Handel mit landwirtschaftlichen Ersatzteilen tätig. Die Parteien schlossen am 30.1.2017 und am 6.4.2017 zwei Rahmenlieferungsverträge (Nr. 8 und Nr. 9) über die Lieferung von Ersatzteilen für Agrarmaschinen durch die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin. Da die Schiedsbeklagte nach Ansicht der Schiedsklägerin ihren Verpflichtungen aus den Verträgen nicht nachkam, rief sie das Internationale kommerzielle Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau (im Folgenden MKAS) an. In den jeweils in deutscher und russischer Sprache abgefassten Verträgen vereinbarten die Parteien in Ziff. 13.7., dass beliebige Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag, seiner Erläuterung, Erfüllung, Unterbrechung oder Ungültigkeit der Lösung durch das MKAS unterliegen. Die Schiedsklägerin leistete am 9.2.2017 eine Vorauszahlung und am 7.4.2017 eine weitere Vorauszahlung. Die vollständige Lieferung der Ersatzteile erfolgte daraufhin jedoch nicht. Eine außergerichtliche Aufforderung der Schiedsklägerin vom 5.10.2017 blieb unbeantwortet, weshalb die Schiedsklägerin Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz vor dem Schiedsgericht geltend machte. Die Antragsgegnerin wandte im Schiedsverfahren ein, die geltend gemachte Forderung sei vollumfänglich durch Aufrechnung erloschen, da ihr aus einem Agenturvertrag vom 19.9.2016 eine Forderung zustehe, mit der sie aufgerechnet habe. Das Schiedsgericht hat am 5.6.2018 in Moskau/Russische Föderation in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren den oben wiedergegebenen Schiedsspruch erlassen. In dem von der Antragstellerin in deutscher Übersetzung vorgelegten Schiedsspruch ist unter dem Abschnitt „Tatbestand“ auf Seite 4 unten/Seite 5 oben ausgeführt, der Kläger (= Schiedsklägerin) habe in der Verhandlung vom 14.2.2018 die Auffassung vertreten, ein Agenturvertrag sei direkt nicht mit den Rahmenlieferungsverträgen verbunden und unterliege nicht der Zuständigkeit von MKAS. Dies habe der Beklagtenvertreter (= Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsbeklagten) bestätigt und ausgeführt, er sei aber berechtigt, Gegenforderungen zu erklären. Auf Seite 7, ebenfalls noch unter dem Abschnitt „Tatbestand“, ist ausgeführt, der Agenturvertrag sei vom Kläger nicht unterschrieben worden, weil dieser sein wirtschaftliches Interesse daran verloren habe. Er sei vom Beklagten erfunden und erst nach Klageerhebung durch den Kläger bei MKAS erstellt worden. Sollte der Beklagte die Auffassung vertreten, dass seine Rechte aus dem Agenturvertrag verletzt worden seien, könne er das „Schiedsgericht in Moskau“ anrufen. Unter dem Abschnitt „Entscheidungsgründe“ finden sich zu dem Agenturvertrag und einer etwaigen Aufrechnung keine Ausführungen.
Unter dem 17.10.2018 hat die Schiedsklägerin unter Vorlage des ausländischen Schiedsspruches in beglaubigter Kopie dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegnerin hat den Vertrag vom 19.9.2016 vorgelegt, zusammen mit drei Rechnungen vom 31.12.2016, vom 11.5.2017 und vom 31.8.2017 sowie einer Aufrechnungserklärung vom 5.2.2018. In dem Vertrag, der sowohl in deutscher als auch in russischer Sprache abgefasst ist, ist in Ziff. 3.1.1. geregelt, dass die Vergütung nach diesem Vertrag durch Zusatzvereinbarung der Parteien geregelt wird. Nach Ziff. 4.4. gilt bei Abweichung des russischen Vertragstextes von der deutschen Übersetzung der russische Vertragstext als maßgeblich. Ziff. 4.5. der deutschen Fassung lautet: „Alle Streitigkeiten nach diesem Vertrag werden von Parteien im Einvernehmen gelöst, falls Einvernehmen nichts zu erreichen ist, werden sie beim Schiedsgericht nach dem Sitz des Angeklagten entschieden.“ Im russischen Text ist als diesbezüglich zuständiges Gericht in kyrillischer Schrift „Арбитрaжный суд“ genannt. Die Antragstellerin hat am 18.3.2020 die Forderung aus dem streitgegenständlichen Schiedsspruch an Frau X. abgetreten. Mit Schriftsatz vom 12.5.2021 hat die Antragstellerin beantragt, der Schiedsspruch mit der Maßgabe für vollstreckbar zu erklären, dass die Zahlung an Frau X. zu erfolge hat.
[1]II.
[2]Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Schiedsspruch vom 5.6.2018 gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. den Vorschriften des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (BGBl 1961 II, S. 122; im folgenden UNÜ) für vollstreckbar zu erklären. Gründe, gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, liegen nicht vor.
[3]1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das Oberlandesgericht München nach §§ 1025 Abs. 4, 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 7 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 11.6.2012 (GVBl. S. 295) zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Wohnsitz in Bayern hat. Soweit die Parteien in der Schiedsvereinbarung als zuständiges Gericht das Landgericht München II festgelegt haben, ist diese Bestimmung unwirksam, da insoweit eine derogationsfeste ausschließliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, § 1062 Abs. 1 ZPO (Senat vom 5.10.2009,
[4]2. Maßgeblich für die Anerkennung des in der Russischen Föderation ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425; im Folgenden: EUÜ), das für die Russische Föderation seit 7.1.1964 in Kraft ist (BGBl 1994 II S. 978). Jenes Übereinkommen ändert das UNÜ teilweise ab (siehe Art. IX Abs. 2 EUÜ) und geht diesem vor (vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es gilt jedoch, auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht, das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist (BGH NJW-RR 2004, 1504 (IPRspr. 2003 Nr. 203); Senat vom 22.6.2009,
[5]3. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO), denn er erfüllt die formellen Anforderungen.
[6]a) Formelle Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs aus einem anderen Vertragsstaat enthält das Europäische Übereinkommen nicht. Das nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Abschrift, § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO. Nach Art. IV Abs. 1 Buchst. a UNÜ ist hingegen die gehörig legalisierte Urschrift des Schiedsspruchs oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift einer solchen Urschrift vorzulegen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. Anh. zu § 1061 Rn. 136 und 138). Darüber hinaus verlangt Art. IV Abs. 1 Buchst. b UNÜ die Vorlage der Urschrift oder einer ordnungsgemäß beglaubigten Abschrift der zwischen den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung (vgl. Schlosser in Stein/Jonas Anh. zu § 1061 Rn. 140). An einer Legalisation des Schiedsspruchs fehlt es hier; die Schiedsklausel liegt mit den beiden Rahmenlieferungsverträgen nur in einfacher Kopie vor.
[7]b) Soweit allerdings Art. IV UNÜ über das nationale Recht hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UNÜ das Günstigkeitsprinzip, zumal Art. IV UNÜ lediglich als Beweismittelregelung zu verstehen ist (BGH NJW 2000, 3650 (IPRspr. 2000 Nr. 187); OLG Frankfurt BeckRS 2019, 16020 (IPRspr 2019-355a)). Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch in beglaubigter Kopie vorgelegt und damit den anerkennungsfreundlicheren nationalen Vorgaben Genüge getan.
[8]Im Übrigen sind die Existenz der Schiedsvereinbarung und des Schiedsspruchs selbst zwischen den Parteien unstreitig.
[9]4. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor, da Anerkennungshindernisse nach Art. V UNÜ nicht gegeben sind.
[10]Unstreitig steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Zahlung von ... € zu.
[11]Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsgegnerin ist vorliegend entscheidend, ob sich ein Anerkennungshindernis i.S.v. Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ und Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ daraus ergibt, dass das Schiedsgericht unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs die von der Schiedsbeklagten geltend gemachte Aufrechnungsforderung nicht berücksichtigt hat.
[12]Hiervon kann im Ergebnis nicht ausgegangen werden.
[13]a) Allerdings gilt auch im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (OLG Frankfurt BeckRS 2019, 16020 (IPRspr 2019-355a)). Eine Partei muss Gelegenheit haben, ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Dazu gehört nicht nur, dass eine Partei Gelegenheit zur Einreichung von Parteivortrag und Beweisangeboten beim Schiedsgericht hat, sondern auch, dass sich das Schiedsgericht durch Kenntnisnahme und Erwägungen damit intellektuell auseinandersetzt (BGH SchiedsVZ 2020, 46; Senat vom 29.1.2018,
[14]b) Vorliegend ergibt sich aus dem in der deutschen Übersetzung mit „Entscheidungsgründen“ überschriebenen Abschnitt des Schiedsspruchs nicht, dass das Schiedsgericht sich mit der von der Schiedsbeklagten vorgetragenen Aufrechnungsforderung in irgendeiner Form auseinandergesetzt und diese zum Gegenstand einer inhaltlichen Würdigung gemacht hätte. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, die Aufrechnungsforderung sei vom Schiedsgericht selbstverständlich geprüft worden, das Schiedsgericht habe sich auf Seite 4 hinsichtlich der Gegenforderung für nicht zuständig erklärt, ist dies unzutreffend. Denn diesbezüglich gibt das Schiedsgericht lediglich die in der mündlichen Verhandlung vom 14.2.2018 vertretene Auffassung der Schiedsklägerin wieder.
[15]c) Allerdings ist dieser Verstoß des Schiedsgerichts nicht entscheidungserheblich. Nach § 7 Nr. 2 der Schiedsregeln für internationale Handelsstreitigkeiten des MKAS, die vorliegend Anwendung finden, können Aufrechnungsforderungen vom Schiedsgericht nur behandelt werden, wenn sie von einer einzigen Schiedsvereinbarung gemeinsam mit den Anträgen aus der Klage oder von einer anderen Schiedsvereinbarung, die die Unterbreitung an den MKAS vorsieht, erfasst werden (Schütze Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. VII. Kapitel, IV. § 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn im Vertrag vom 19.9.2016 ist - dessen Gültigkeit unterstellt - die Zuständigkeit des staatlichen russischen Wirtschaftsgerichts vereinbart. Zwar steht in der deutschen Fassung der Ziff. 4.5. des Vertrages „Schiedsgericht“. Maßgeblich ist nach Ziff. 4.4. jedoch die russische Fassung. Wie die Schiedsklägerin zutreffend ausführt, ist mit dem dort genannten „Арбитрaжный суд“ nicht das Schiedsgericht (Tретейский суд“), sondern das staatliche Wirtschaftsgericht gemeint (OLG Koblenz BeckRS 2011, 412). Das Schiedsgericht hätte die Gegenforderung also ohnehin nicht berücksichtigen können.
[16]5. Soweit die Antragsgegnerin ihre bereits in das Schiedsverfahren eingeführte Gegenforderung zum Gegenstand eines gesonderten materiell-rechtlichen Aufrechnungseinwandes im hiesigen Vollstreckbarerklärungsverfahren macht, hat sie damit keinen Erfolg.
[17]a) Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Allerdings müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet oder den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht befunden hat. Wenn ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthält, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen, gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist (BGH NJW-RR 2016, 1467 m.w.N. (IPRspr 2016-309)).
[18]b) Dem steht jedoch entgegen, dass nach der in Ziff. 4.5. des Vertrages vom 19.9.2016 getroffenen Regelung - seine Wirksamkeit unterstellt - für die angebliche Gegenforderung der Schiedsbeklagten das staatliche russische Wirtschaftsgericht zuständig ist.
[19]aa) Nach allgemeiner Ansicht ist die Prozessaufrechnung nur dann zulässig, wenn die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Geltendmachung einer streitigen und noch nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung besteht (BGH NJW 2015, 1118 (IPRspr 2015-191b); Wendtland in BeckOK ZPO § 145 Rn. 31), da das Gericht rechtskräftig über diesen Gegenanspruch zu entscheiden hätte. Die Frage der internationalen Zuständigkeit richtet sich dabei nach der lex fori, also nach deutschem Prozessrecht (Hüßtege in Thomas/Putzo vor § 1 Rn. 5).
[20]bb) Die internationale Zuständigkeit ergibt sich im deutschen Recht aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Danach ist gemäß § 33 Abs. 1 ZPO ein Gerichtsstand der Widerklage gegeben, soweit der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch in Zusammenhang steht. Diese Zuständigkeitsregelung gilt in analoger Anwendung auch für die Aufrechnung (Zöller/Schultzky § 145 ZPO Rn. 19). Demzufolge kann eine Aufrechnung mit einer konnexen Gegenforderung entsprechend § 33 ZPO geltend gemacht werden, während die Aufrechnung mit bestrittenen inkonnexen Gegenforderungen unzulässig ist (Rüßmann in jurisPK BGB 9. Aufl. § 388 Rn. 33).
[21]cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der bestrittenen (angeblichen) Gegenforderung um eine konnexe handelt und damit grundsätzlich der Aufrechnungseinwand erhoben werden könnte. Denn gemäß § 38 ZPO ist es den Parteien möglich, die internationale Zuständigkeit eines deutschen oder eines ausländischen Gerichts durch Gerichtsstandvereinbarung frei zu vereinbaren (OLG Schleswig BeckRS 2013, 21785 (IPRspr 2015-191a); Hüßtege in Thomas/Putzo Vorb § 38 Rn. 5). Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist ein Vertrag über prozessrechtliche Beziehungen. Zulässigkeit und Wirkung einer vor dem Prozess getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung beurteilen sich, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird, nach deutschem Prozessrecht, während das Zustandekommen dieser Vereinbarung sich nach deutschem oder ausländischem bürgerlichen Recht richtet (BGH NJW 1986, 1438 (IPRspr. 1986 Nr. 129)). Für die Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung und ihre Wirkung auf die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ist also deutsches Recht anzuwenden. Dies gilt auch dafür, ob die Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgeschlossen und die eines ausländischen Gerichts vereinbart ist (Hüßtege in Thomas/Putzo Vorb § 38 Rn. 7).
[22]Inwieweit die Parteien mit Ziff. 4.5. des Vertrages vom 19.6.2016 eine ausschließliche Zuständigkeit vereinbaren wollten, ist also im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.
[23]Das ist hier der Fall. Die Parteien sind Kaufleute und haben eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Sie haben hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Ansprüche gegen die jeweils andere Partei vor deren Heimatgericht geltend zu machen sind. Bereits dem Wortlaut nach handelt es sich dabei um eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung. Die streitige Regelung verlangt zwar vorgeschaltet Einvernehmen herbeizuführen. Sie besagt aber ausdrücklich, dass, soweit kein Einvernehmen erzielt wird, Streitigkeiten beim Gericht am Sitz des Gegners entschieden werden. Eine derartige Regelung entspricht auch dem objektiven Interesse der Parteien, denn sie führt dazu, dass sie ausschließlich in ihrer eigenen Sprache und nach dem ihnen bekannten eigenen Rechtssystem in Anspruch genommen werden können (BGH NJW 2015, 1118 (IPRspr 2015-191b); OLG Schleswig BeckRS 2012, 21785 (IPRspr 2015-191a)).
[24]Ergänzend ist anzumerken, dass auch nach russischem Recht die Gerichtsstandsvereinbarung zu einer ausschließlichen internationalen Zuständigkeit des staatlichen russischen Wirtschaftsgerichts führen würde (Gernert in IPRax 2020, 78 ff.)
[25]dd) Ein so begründeter ausschließlicher Gerichtsstand schließt allerdings nicht schon von Gesetzes wegen die Aufrechnung mit einem der Abrede unterliegenden Anspruch vor einem anderen als dem für die Klage zuständigen Gericht aus. Je nach dem - durch Auslegung zu ermittelnden - Willen der Parteien und dem Zweck der Vereinbarung kann diese aber auch ein prozessuales Aufrechnungsverbot enthalten, wovon in der Regel auszugehen ist (BGH NJW 2015, 1118 (IPRspr 2015-191b); NJW 1979, 2477 (IPRspr. 1979 Nr. 162); NJW 1973, 421 (IPRspr. 1972 Nr. 143)).
[26]Vorliegend ist die Gerichtsstandsabrede schon ihrem Wortlaut nach nicht auf zu erhebende Klagen beschränkt. Vielmehr haben die Parteien die Formulierung „werden beim Gericht entschieden“ gewählt. Daraus ist zu schließen, dass es den Parteien nicht nur um eine Beschränkung der Klageerhebung ging. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 21.1.2015 (BGH NJW 2015, 1118 (IPRspr 2015-191b)) ausführt, spricht insbesondere die beiderseitige Interessenlage für die Vereinbarung auch eines Aufrechnungsausschlusses. Indem nicht nur eine einzelne Vertragspartei begünstigt werden sollte, sondern als Gerichtsstand nur die Heimatgerichte der jeweils anderen zugelassen sind, haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass jede von ihnen gegen sie erhobene Ansprüche aus Kaufverträgen nur vor ihrem jeweiligen Heimatgericht behandelt sehen wollte. Andernfalls entstünde für die zuerst klagende Partei ein doppelter Nachteil. Ist sie nach der Vereinbarung unter Umständen schon gezwungen, vor einem für sie fremden Gericht zu klagen, müsste sie bei Zulassung der Prozessaufrechnung auch die gegen sie gerichteten Ansprüche der Gegenseite vor einem für sie fremden Gericht abwehren. Dies gilt auch im vorliegenden Fall.
[27]ee) Der Einwand der Antragsgegnerin, nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei die Gerichtsstandsvereinbarung vorliegend unwirksam, da für eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO nach § 802 ZPO ausschließlich das Prozessgericht zuständig sei, greift nicht. Zum einen ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens keine Vollstreckungsabwehrklage. Da zudem, wie oben unter II. 5. b) dd) dargestellt, die von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nach der zwischen den Parteien getroffenen ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung der Zuständigkeit des staatlichen russischen Gerichts unterfällt und dies ein Aufrechnungsverbot bewirkt, ist für die Gegenforderung in keinem Fall das deutsche Prozessgericht zuständig.
[28]Aufgrund der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist der Senat mangels internationaler Zuständigkeit nicht zur Entscheidung über die von der Schiedsbeklagten zur Aufrechnung gestellte, streitige Gegenforderung berufen.
[29]6. Da die Antragstellerin am 18.3.3020 unstreitig die streitgegenständliche Forderung an Frau X. abgetreten hat, war auf Antrag der Antragstellerin auszusprechen, dass Zahlung an diese zu erfolgen hat (Seiler in Thomas/Putzo § 265 Rn. 13).
[30]Für vollstreckbar zu erklären ist der tatsächliche Leistungsausspruch in seiner konkreten Form, wie ihn das Schiedsgericht getroffen hat. Deshalb findet eine Umrechnung einer in ihm verlautbarten ausländischen Währung in Euro nicht statt (Senat vom 28.11.2005, Az.
[31]III. ...