Ein Schiedsspruch verstößt gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public, wenn das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Schiedsgericht im Schiedsspruch wesentlichen, entscheidungserheblichen Sachvortrag eines Beteiligten übergeht beziehungsweise zentrales Vorbringen eines Beteiligten mit bloßen Leerformeln bescheidet. [LS der Redaktion]