Wegen des Grundsatzes der Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeitsnormen folgt aus einer örtlichen Zuständigkeit nach den Vorschriften der §§ 12, 13 ZPO die internationale Zuständigkeit.
Die deutschen Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) und die unionsrechtliche Vorschrift über den allgemeinen internationalen Gerichtsstand (Art. 4 EuGVVO) verlangen für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte neben dem inländischen Wohnsitz des Beklagten keine weiteren Voraussetzungen, also auch keinen Inlandsbezug der streitgegenständlichen Äußerungen.
Der Kläger ist gemäß § 110 Abs. 1 ZPO nur dann auf Verlangen des Beklagten zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet, wenn der Beklagte sein Verlangen vor Ablauf der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist anbringt. [LS der Redaktion]
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit mehrerer die Kläger betreffender Äußerungen in Facebook- und YouTube-Videobeiträgen durch den Beklagten. Die Klägerin zu 1) ist ein vietnamesischer Mischkonzern. In Deutschland ist die Klägerin zu 1) über eine Tochterfirma im Bereich der Automobilindustrie tätig. Der Kläger zu 2) ist der Gründer und Chairman der Klägerin zu 1). Der Beklagte ist Betreiber eines ansässigen Nachrichtenportals, das mit mehreren Millionen Aufrufen pro Monat eines der reichweitenstärksten vietnamesischen Exilmedien ist.
[1]Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
[2]I. Die Klage ist zulässig; die von dem Beklagten erhobenen Zulässigkeitsrügen verfangen sämtlich nicht.
[3]1. Die Kammer ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II ergibt sich aus den §§ 12, 13 ZPO, denn der Beklagte hat seinen Wohnsitz in X. Daraus folgt wegen des Grundsatzes der Doppelfunktionalität der örtlichen Zuständigkeitsnormen zugleich die internationale Zuständigkeit (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29.06.2010 –
[4]Auf einen zusätzlichen Inlandsbezug der streitgegenständlichen Äußerungen kommt es nicht an. Anders als im Falle des § 32 ZPO, für dessen Anwendbarkeit ein hinreichend deutlicher, objektiv herzuleitender Inlandsbezug gegeben sein muss (vgl. Jungmann, in: MüKoZPO, 7. Auflage 2025, § 32 ZPO Rn. 229 m.w.N.), genügt es bereits nach dem Wortlaut der § 13 ZPO und des Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, dass die beklagte Partei ihren Wohnsitz in Deutschland hat.
[5]2. Der Zulässigkeit der Klage steht es ebenfalls nicht entgegen, dass die Kläger nicht die von dem Beklagten verlangte Prozesskostensicherheit gestellt haben. Zwar sind Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, gemäß § 110 Abs. 1 ZPO auf Verlangen des Beklagten verpflichtet, wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Die Kläger wären aber gemäß §§ 110 Abs. 1, 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur dann zur Leistung der Prozesskostensicherheit verpflichtet gewesen, wenn der Beklagte sein Verlangen vor Ablauf der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist ausgebracht hätte (vgl. Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 110 Rn. 8 m.w.N.). Das indes hat der Beklagte versäumt, da er sein Verlangen zur Leistung einer Prozesskostenhilfesicherheit erstmals nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist geltend gemacht hat. Eine spätere Geltendmachung wäre gemäß § 111 ZPO nur zulässig gewesen, wenn die Voraussetzungen zur Erbringung der Sicherheitsleistung erstmals im Laufe des Rechtsstreits entstanden wären (vgl. Foerste, a.a.O.,§ 111 Rn. 2). Um einen solchen Fall handelte es sich hier aber nicht, da die Kläger bereits bei Anhängigkeit der Klage ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten.
[6]3. …
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