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Verfahrensgang

LG Berlin, Urt. vom 15.12.2021 – 97 O 163/20
KG, Beschl. vom 14.07.2025 – 2 U 21/22, IPRspr 2025-154

Rechtsgebiete

Vertragliche Schuldverhältnisse → Beförderungsvertrag
Rechtsgeschäft und Verjährung → Verjährung
Handels- und Transportrecht → Landtransport (ab 2020)

Leitsatz

Soweit das Einheitsrecht, hier CIM (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern), nicht eingreift, ist gem. Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO das tschechische Recht anzuwenden, wenn der Spediteur in der Tschechischen Republik seinen Sitz hat und dies auch der Zielort der Beförderungen ist.

Gemäß § 1958 Tschechisches BGB ist der Schuldner verpflichtet, auch ohne Aufforderung des Gläubigers zu leisten, wenn die Leistungszeit genau vereinbart oder anderweitig festgelegt ist. Die Darlegung der Fälligkeit erfordert mindestens die Angabe des Rechnungs(erstellungs-)datums. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

89/2012 Sb BGB (Tschechien) § 629; 89/2012 Sb BGB (Tschechien) § 630; 89/2012 Sb BGB (Tschechien) § 1958; 89/2012 Sb BGB (Tschechien) § 1962; 89/2012 Sb BGB (Tschechien) §§ 1968 ff.; 89/2012 Sb BGB (Tschechien) § 2471
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 271; BGB § 286
CIM Art. 1; CIM Art. 48; CIM Art. 48 § 1
HGB § 453; HGB § 459
RL 2011/7/EU Zahlungsverzugs-RL Art. 3; RL 2011/7/EU Zahlungsverzugs-RL Art. 4
Rom I-VO 593/2008 Art. 3; Rom I-VO 593/2008 Art. 4; Rom I-VO 593/2008 Art. 5; Rom I-VO 593/2008 Art. 19
ZPO § 522

Sachverhalt

Die Parteien schlossen im September 2017 einen in deutscher Sprache formulierten Speditionsvertrag, nach dem die in Tschechien ansässige Klägerin für die in Berlin ansässige Beklagte diverse Eisenbahntransporte von Gütern, insbesondere Diesel/Benzin u.Ä., von der TOTAL-Raffinerie in Leuna, Deutschland, zu verschiedenen Zielorten in der Tschechischen Republik zu besorgen hatte sowie weitere Leistungen (Versicherung, Umladung, Verwiegen). Der Vertrag sah vor, dass die Klägerin als Spediteurin die Transporte in eigenem Namen und zur Last der Beklagten als Auftraggeberin besorgen sollte zu einem in der Anlage zum Vertrag jeweils fest vereinbarten Preis; die Beförderungsart hatte die Klägerin als Spediteurin festzulegen, wobei unstreitig hier streitgegenständlich nur Bahntransporte Gegenstand der Rechnungen waren, was sich auch aus Nachträgen, welche auf „Züge“ Bezug nehmen, ergibt. Die Klägerin hat die in Rechnung gestellten Transporte durchgeführt; sie legte für ihre Transporte regelmäßig Rechnungen. Die Beklagte bezahlte unstreitig nicht immer zum in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt. Im Frühjahr 2020 kündigte die Beklagte den Speditionsvertrag. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom Mai 2020 die Begleichung zweier Transportrechnungen sowie erstmals Verzugszinsen in Höhe von ... € für den Zeitraum April 2017 bis März 2020.

Die Klägerin hat in erster Instanz jeweils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung bestimmter betragsmäßig sowie prozentual und hinsichtlich des geltend gemachten Verzugszeitraumes zu einzelnen Rechnungsnummern angegebener Verzugszinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.12.2021 abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Zahlung von Verzugszinsen weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]B. Die Berufung bietet aber auch bei unterstellter Zulässigkeit nach einstimmiger Einschätzung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). ...

[2]I. Zur gerichtlichen, insbesondere örtlichen und internationalen, Zuständigkeit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 9 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. ...

[3]II. Die zulässige Klage hat das Landgericht allerdings zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat den geltend gemachten Verzugszinsenanspruch nicht schlüssig dargelegt (unter 1.). Teilweise steht dem Anspruch zudem die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (unter 2.).

[4]1. Es fehlt an jeglichem tatsächlichen Vortrag zum Verzugsbeginn bzw. zur Fälligkeit. Dabei kann dahinstehen, ob auf deutsches oder tschechisches Recht abzustellen ist. Weiter kann offen bleiben, ob maßgeblich Art. 4.3 des Speditionsvertrages ist, wonach 30 Tage nach Rechnungserstellung Fälligkeit eintreten solle, oder die in Bezug genommenen Allgemeinen Speditionsbedingungen (2014) des Verbands für Spedition und Logistik der Tschechischen Republik, welche Verzug 15 Tage nach Rechnungszustellung oder gemäß vertraglicher Vereinbarung regeln. Die Klägerin benennt nämlich keinen der jeweils maßgeblichen Zeitpunkte, weder die Daten der Rechnungserstellung noch -zustellung noch der Leistungserbringung.

[5]Nach deutschem Recht ist die Leistung zwar grundsätzlich sofort fällig (§ 271 BGB) und mithin der Schuldner darlegungs- und beweisbelastet für eine abweichende Vereinbarung. Dass eine abweichende Vereinbarung besteht – nämlich die Regelung in Art. 4.3 des Speditionsvertrages – ist aber unstreitig. Wann die dort geregelte Fälligkeitsvoraussetzung – 30 Tage ab Erstellung der Rechnung – vorliegt, lässt sich allerdings ohne entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin gerade nicht feststellen. Entsprechendes gilt nach tschechischem Recht. Gemäß § 1958 Tschechisches BGB (hier vom Gericht herangezogen auf Grundlage der deutschen Übersetzung auf der Seite http://obcanskyzakonik.justice.cz/ images/pdf/Burgerliches-Gesetzbuch.pdf, abgerufen am 13.05.2025) ist der Schuldner verpflichtet, auch ohne Aufforderung des Gläubigers zu leisten, wenn die Leistungszeit genau vereinbart oder anderweitig festgelegt ist, wie in Art. 4.3 des Speditionsvertrages geschehen. Auch nach diesen Rechtsgrundlagen erfordert die Darlegung der Fälligkeit mithin mindestens die Angabe des Rechnungs(erstellungs-)datums.

[6]Auffangregelungen, die in Umsetzung der Art. 3, 4 der RL 2011/7/EU (Zahlungsverzugsrichtlinie) einen Verzugszinsenanspruch jeweils spätestens nach 30 Tagen nach Leistungserbringung und Zugang einer Rechnung (§ 286 Abs. 3 Satz 1 deutsches BGB; § 1962 Tschechisches BGB) begründen, helfen der Klägerin auch nicht weiter, da hierfür sowohl Leistungsdatum als auch Rechnungszugangsdatum bekannt bzw. dargelegt sein müssen. ...

[7]Zur Darlegung der Fälligkeit – und daran anknüpfend eines vertraglichen Verzugsbeginns – genügt auch nicht, dass die Klägerin eine – wenn auch gar nicht streitgegenständliche – Rechnung, nämlich die in Kopie eingereichte Rechnung Nr. 2080043 eingereicht hat. Diese gibt als „datum vystavení“ [Ausstelldatum] sowie als „Datum uskutečnění zdanitelného plněn“ [Leistungs-/Erfüllungsdatum] den 09.03.2020 und als „Datum splatnosti“ [Fälligkeitsdatum] den 30.04.2020 an. Selbst wenn man aber unterstellt – ohne dass dies von der Klägerin so überhaupt konkret behauptet oder vorgetragen wird – dass die Rechnungen, zu denen in diesem Rechtsstreit Verzugszinsen geltend gemacht werden, in gleicher Weise aufgebaut sind und drei entsprechende Daten aufwiesen und wenn man weiter unterstellt, dass die in der Tabelle in der Klageschrift angegebenen „fällig am“-Daten den Angaben bei „Datum splatnosti“ auf den der Beklagten übersandten Rechnungen entsprechen, lässt sich damit der klägerische Anspruch nicht schlüssig begründen. Denn ohne Kenntnis des Rechnungserstellungsdatums bzw. Ausstelldatums und/oder des Leistungsdatums kann das Gericht nicht feststellen, ob das – unterstellt – auf den Rechnungen angegebene „Fälligkeitsdatum“ („Datum splatnosti“) entsprechend der vertraglichen und/oder gesetzlichen Regelung berechnet wurde. Bereits die beispielhaft vorliegende Rechnung Nr. 2080043 zeigt, dass dies nicht unbedingt der Fall ist. Denn zwischen dem 09.03.2020 und dem 30.04.2020 liegen 52 Tage. Der Regelung in Art. 4.3 des Speditionsvertrages (Fälligkeit 30 Tage nach Rechnungserstellung) entspricht das nicht. Insofern handelte es sich bei – vorläufig unterstellt vorhandenen – Angaben unter „Datum splatnosti“ auf den Rechnungen allenfalls um einseitige Zahlungszielbestimmungen. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger ist in der Regel aber weder fälligkeits- noch verzugsbegründend (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007III ZR 91/07, NJW 2008, 50, beck-online, Rn. 7 mwN). Tatsächliche Angaben, auf Grundlage derer nach tschechischem Zivilrecht diesbezüglich ein anderes Ergebnis folgen könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere enthalten §§ 1968 ff. des tschechischen BGB zum Schuldnerverzug ebenfalls keine Regelung zu einer einseitigen Festlegung der Fälligkeit durch den Gläubiger. ...

[8]2. Darüber hinaus stünde einem Großteil der Klageforderung unabhängig von den vorstehenden Erwägungen die Einrede der Verjährung entgegen. ...

[9]Die CIM sind auf den als Speditionsvertrag bezeichneten Vertrag der Parteien anwendbar (dazu unter a.). Auch Verzugszinsansprüche unterfallen der Verjährungsregelung nach Art. 48 § 1 S. 1 CIM (dazu unter b).

[10]a. Auch wenn die Parteien vorliegend keinen reinen Eisenbahnbeförderungsvertrag, sondern einen Speditionsvertrag zur Organisation einer grenzüberschreitenden Eisenbahnbeförderung geschlossen haben, sind die CIM-Vorschriften auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwendbar.

[11]Dies ergibt sich bereits ohne Weiteres aus der Bezugnahme auf die „gültigen Vorschriften und nach internationalem Eisenbahnrecht (Übereinkommen COTIF und seine Anhänge […]“ in Art. 7.3 des Speditionsvertrages. Die Parteien haben damit im Rahmen ihrer Parteiautonomie die CIM als Anhang des COTIF-Übereinkommens für anwendbar erklärt. Diese gelten somit vereinbarungsgemäß unabhängig davon, ob sie autonom für den vorliegenden Sachverhalt Geltung beanspruchen oder nicht. Selbst wenn man von einem restriktiven Verständnis des Art. 3 Rom-I-VO ausgeht und eine direkte Wahl von internationalem Einheitsrecht (noch) nicht zulassen will, ist diese Bezugnahme zumindest als materiellrechtliche Verweisung zu verstehen und als solche auch inhaltlich unbedenklich (sogenanntes „opt-in“, vgl. dazu MüKo BGB/Martiny, 9. Aufl. 2025, Rom-I-VO, Art. 3, Rn. 32).

[12]Darüber hinaus liegt nach zutreffender Auslegung auch tatsächlich ein Beförderungsvertrag i.S.v. Art. 1 CIM vor, auch wenn die Parteien ihren Vertrag selbst als „Speditionsvertrag“ bezeichnen, dieser nur die Pflicht einer Organisation der Beförderungsleistung neben weiteren Leistungen umfasst und die Klägerin die Beförderung nicht selbst durchzuführen hatte. Wenn auch der Vertrag sowohl nach deutschem als auch tschechischem Recht eher als Speditions- und nicht als Beförderungs- oder Frachtvertrag zu qualifizieren wäre, vgl. § 453 HGB, § 2471 Tschechisches BGB, so ist er doch (auch) Beförderungsvertrag i. S. d. der CIM. Es kommt insofern im Ergebnis weder auf die Qualifikation nach deutschem noch nach tschechischem Recht entscheidend an. Denn es handelt sich um einen Fall der Fixkostenspedition. Diesen Aspekt hat das Landgericht Berlin in dem zum Parallelrechtsstreit ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 25.05.2023 – 93 O 154/20 (IPRspr 2023-348) – unbeachtet gelassen und ist daher kollisionsrechtlich zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die Parteien haben die Leistung der Klägerin nämlich zu festen Preisen einschließlich der Transportleistung vereinbArt. In einem solchen Fall – für das deutsche Recht von § 459 HGB erfasst – in dem der Spediteur auf eigene Rechnung zu festen Kosten tätig wird, ist der Spediteur Beförderer (carrier) im Sinne des autonom auszulegenden einheitlichen Transportrechtes. Es liegt wirtschaftlich betrachtet ein Frachtgeschäft vor, auf welches die CIM-Regeln anzuwenden sind, weil die Beförderung grenzüberschreitend zwischen zwei COTIF/CIM-Vertragsstaaten per Bahn erfolgen sollte und erfolgte.

[13]Soweit das Einheitsrecht nicht eingreift, ist das tschechische Recht anzuwenden. Dies gilt jedenfalls gemäß Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 19 Rom-I-VO aufgrund des Sitzes des Spediteurs und des Zielortes der Beförderungen in der Tschechischen Republik. Sofern das tschechische Recht eine § 459 HGB entsprechende Regelung zur Fixkostenspedition mit Verweis auf das Frachtrecht nicht kennt, ist das allerdings unerheblich. Denn der Begriff „Beförderungsvertrag“ i.S.d. CIM ist – wie ausgeführt – autonom auszulegen. ...

[14]Letztendlich kann aber auch offen bleiben, ob die Regelungen der CIM aufgrund des autonomen Anwendungsbefehls in Art. 1 CIM oder nur aufgrund der materiellrechtlichen Verweisung der Parteien in ihrem Vertrag Anwendung finden, solange – wie hier – nicht ersichtlich ist, dass es zwingende Vorschriften des im Übrigen anzuwendenden tschechischen Rechtes gibt, die der Anwendbarkeit der Verjährungsregelung der CIM, auf die verwiesen wird, entgegenstünden. § 630 Abs. 1 des tschechischen BGB bestimmt dazu, dass die Parteien Verkürzungen der Verjährungsfrist (regelmäßig drei Jahre gem. § 629 des tschechischen BGB) vereinbaren können „mindestens jedoch von einem Jahr und längstens von fünfzehn Jahren“. Versteht man die Bezugnahme auf die CIM als vertragliche Verweisung, liegt die Vereinbarung von 1 Jahr in diesem zulässigen gesetzlichen Rahmen. Tatsachen, aufgrund derer ein Fall des § 630 Abs. 2 des tschechischen BGB, der u.A. eine einschränkende Regelung zum Schutz der schwächeren Partei enthält, vorläge, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

[15]b. ... Denn selbst wenn die Verjährung der Zinsforderung vollständig unabhängig zu betrachten ist, so ergibt sich die für sie geltende Verjährungsfrist doch aus der einheitsrechtlichen bzw. vertraglich in Bezug genommenen Regelung in Art. 48 § 1 CIM. Dieser Art. 48 § 1 CIM ist insofern gegenüber den gesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfristen, vgl. §§ 195, 199 des deutschen BGB bzw. § 629 des tschechischen BGB, entweder als lex specialis oder vertragliche Regelung vorrangig anwendbare Verjährungsfrist (vgl. BeckOGK/Piekenbrock, 01.03.2025, BGB § 195, Rn. 13, 13.1. und 130, beck-online).“

[16]2. ...

Fundstellen

Volltext

Link, Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

LS und Gründe

RdTW, 2025, 292

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-154

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