Ist die Güterbeförderung als solche nicht Hauptgegenstand eines Speditionsvertrags, so kann dieser nicht als Beförderungsvertrag i.S.d. CIM (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern) angesehen werden. Infolge der Unanwendbarkeit der CIM findet die Rom I-VO auf das Zustandekommen sowie die Rechtsfolgen des Vertrages Anwendung. [LS der Redaktion]
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus Gütertransporten. Die Klägerin hat ihren Sitz in der Tschechischen Republik, die Beklagte in Berlin. Am 01.09.2017 unterzeichneten die Parteien einen in deutscher Sprache verfassten „Speditionsvertrag Nr. 102/2017“. Nach dem Vertragsinhalt hatte die Klägerin, bezeichnet als „Spediteur“, innerhalb der Laufzeit des Vertrages entgeltlich im eigenen Namen und zu Lasten der Beklagten, bezeichnet als „Auftraggeber“, die Transporte und weitere Leistungen (Versicherung, Umladung, Verwiegen) gemäß Anlage zum Vertrag zu besorgen (Transport von Mineralöl als Gefahrgut). Mit Schreiben vom 29.10.2020 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Aufrechnung gegen den streitgegenständlichen Anspruch mit Gegenansprüchen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ... EUR nebst Zinsen und weitere ... EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
[1]Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ganz überwiegend begründet und im Übrigen unbegründet.
[2]I.
[3]Die Klage ist zulässig. Das angerufene Landgericht Berlin ist international, örtlich und sachlich zuständig. Dabei kann dahinstehen, ob es als Gericht der „jeweilig beklagten Partei“ das zulässigerweise durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gericht gemäß Art. 46 § 1 CIM i.V.m. Artikel 7.8 des Speditionsvertrages Nr. xxx ist, oder schon eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Art. 26 Abs. 1 Brüssel Ia-VO begründet und die Beklagte gemäß § 39 Satz 1 ZPO zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne eine diesbezügliche Unzuständigkeit geltend zu machen und ohne dass ein Fall des § 40 Abs. 2 ZPO vorläge. Denn in beiden Fällen wäre das Landgericht Berlin zuständig.
[4]II.
[5]Die Klage ist bis auf einen kleinen Teil der Rechtsanwaltskosten begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von ... Euro gemäß § 2471 Abs. 1 Tschechisches-BGB (Předpis č. 89/2012 Sb) (nachfolgend „Tschechisches-BGB“) i.V.m. dem Speditionsvertrages Nr. xxx, seinem Nachtrag Nr. 5 und Beilage Nr. 4.
[6]1. Es ist tschechisches Sachrecht anwendbar. Es liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor (Transport von Deutschland in die Tschechische Republik und zurück organisiert durch ein tschechisches Unternehmen im Auftrag eines deutschen Unternehmens). Das anzuwendende Recht ist deshalb nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts zu bestimmen. Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, so hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob das deutsche Internationale Privatrecht die Anwendung des deutschen oder des ausländischen Rechts vorschreibt. Die Regelungen des Internationalen Privatrechts - wozu auch die einschlägigen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie die von Deutschland ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsverträgen gehören - beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft (BGH, Versäumnisurteil vom 15.07.2008 -
[7]Der Anwendungsbereich der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) (nachfolgend „CIM“) ist nicht eröffnet. Die Anwendung der CIM setzt nach Art. 1 CIM einen gültigen Beförderungsvertrag voraus. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist vorliegend allerdings als Speditionsvertrag zu qualifizieren. Da die Güterbeförderung als solche nicht sein Hauptgegenstand ist, kann der Speditionsvertrag nicht als Beförderungsvertrag angesehen werden. Nach deutschem Recht ist gem. §§ 453 ff. HGB Spediteur, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen zu besorgen. Im Gegensatz zum Frachtführer, der den Transport selbst ausführt, besorgt der Spediteur die Versendung, d.h. er organisiert die Beförderung und schließt die dafür nötigen Verträge ab; den Transport muss ein Spediteur nicht selbst durchführen. Bei einem grenzüberschreitenden Transport unterfällt ein Frachtvertrag i.S.d. § 407 HGB stets dem Anwendungsbereich der CIM; ein Speditionsvertrag i.S.d. § 453 HGB fällt hingegen - abgesehen von den Fällen der §§ 458-460 HGB - nicht darunter. Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ist hier zwischen den Parteien unstreitig. Beide tragen vor, es handele sich um einen Speditionsvertrag durch den die Klägerin zur Organisation grenzüberschreitenden Eisenbahngüterverkehrs verpflichtet sei. Die rechtliche Qualifizierung des Vertrags ist als Frage der Rechtsanwendung zwar Sache des Gerichts. Die aufgrund des Speditionsvertrages erteilte Bestellung hinsichtlich der streitgegenständlichen Transporte ist aber auch rechtlich als Speditionsvertrag (§ 453 HGB) zu bewerten, weil die Klägerin nach dem Vertrag insbesondere Organisationsaufgaben übernimmt. Im Übrigen stellt die von den Parteien gewählte Bezeichnung ein maßgebliches Indiz für die rechtliche Einordnung des Vertrages dar. Damit ist die CIM nicht anwendbar.
[8]Infolge der Unanwendbarkeit des spezialgesetzlichen Kollisionsrecht aus der CIM findet die Rom I-VO auf das Zustandekommen sowie die Rechtsfolgen des Vertrages Anwendung. Maßgeblich ist primär eine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahlvereinbarung, Art. 3 Rom I-VO. Zu einer derartigen Rechtswahl ist nicht vorgetragen und auch aus dem Speditionsvertrag (Anlage K2) ergibt sich keine Vereinbarung des anzuwendenden Rechts. Insoweit legen die Ziffern 7.7. und 7.8. lediglich fest, dass ungeregelte Fragen, vorzugsweise nach den Bestimmungen der allgemeinen Speditionsbedingungen des Speditions- und Logistikverbandes der Tschechischen Republik (2014) zu beantworten sind und Streitigkeiten nach „gültigen Vorschriften und nach internationalem Eisenbahnrecht (Übereinkommen COTIF und seine Anhänge, Vertrag AVV/VSP)“ gelöst werden sollen.
[9]Mangels Rechtswahl ist damit das Recht der tschechischen Republik anwendbar, Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 Rom I-VO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Rom I-VO.
[10]2. Die Parteien haben wirksam einen Speditionsvertrag gem. § 2471 Abs. 1 Tschechisches-BGB geschlossen. Aus der Beilage Nr. 4 (Anlage K3) ergeben sich die - unstreitig wirksam vereinbarten - geltenden Preise für die streitgegenständlichen Transporte von fünf Zügen in der 10. Kalenderwoche des Jahres 2020, die der Anlage zur Rechnung vom 09.03.2020 (Anlage K4) zu entnehmen sind. Die Klägerin hat mittels der Anlage K4 zur Rechnung zu den einzelnen Transporten mittels der verschiedenen Züge vorgetragen und die entsprechende Unterlagen (Bestellung durch die Beklagte als Anlagen K5, K6) vorgelegt, sodass das einfache Bestreiten der Leistungserbringung durch die Beklagte hier nicht ausreicht, § 138 Abs. 3 BGB. Es hätte der Beklagten oblegen bezogen auf die einzelnen behaupteten Transporte klarzustellen, was bestritten wird (Fahren der Züge? Transport des Öls?). Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass sie im Aufrechnungsschreiben vom 29.10.2020 die Aufrechnung erklärt, ohne die zu Grunde liegende Forderung ansatzweise zu bestreiten. ...
[11]3. Der Anspruch ist auch nicht erloschen. Eine Aufrechnung (započtení) ist zwar auch nach tschechischem Zivilrecht gem. § 1982 Tschechisches-BGB möglich. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass jede Partei eines Vertrages, wenn sich die Parteien gegenseitig eine gleichartige Leistung schulden, gegenüber der anderen Partei erklären, dass sie ihre Forderung gegen die Forderung der anderen Partei aufrechnet. Die Aufrechnung kann eingegangen werden, sobald der Partei das Recht entsteht, die Befriedigung der eigenen Forderung zu verlangen und ihre eigene Schuld zu erfüllen. Die Beklagte hat zwar die Aufrechnung erklärt. Es fehlt aber an einer Gegenforderung der Beklagten.
[12]a) Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von ... EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung (bezdůvodné obohacení) gem. § 2991 Tschechisches-BGB. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift muss derjenige, der sich zum Nachteil eines anderen ohne billigen Grund bereichert, dem Entreicherten herausgeben, worum er sich bereichert hat. Nach Abs. 2 der Vorschrift liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung insbesondere bei demjenigen vor, der einen Vermögensvorteil durch eine Leistung ohne rechtlichen Grund, erlangt. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Betrag aber mit einem rechtlichen Grund erlangt.
[13]Der Rechtsgrund liegt im Speditionsvertrag Nr. xxx mit seinen Nachträgen Nr. 2 mit Beilage Nr. 3, Nachtrag Nr. 3 vom 28.12.2018 und Nachtrag Nr. 4. Danach galten bis zum 31.03.2019 die Preise, die von der Klägerin für die Transporte im Januar, Februar und März 2019 abgerechnet wurden. Der Einwand der Beklagten, die Preise aus der Beilage Nr. 4 des Nachtrags Nr. 3 vom 20.09.2018 würden gelten, greift nicht durch:
[14]Zwar einigten sich die Parteien zunächst am 20.09.2018 im Rahmen des ersten Nachtrags Nr. 3 zum Speditionsvertrag Nr. xxx darüber, dass die dort aufgeführte Beilage Nr. 4 mit Wirkung ab dem 01.01.2019 die Beilage Nr. 3 ersetzen solle. Dabei regelte die Beilage Nr. 4 die Preise für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 (Anlage B4).
[15]Die Parteien einigten sich im Rahmen eines weiteren Nachtrags Nr. 3 vom 28.12.2018 zum Speditionsvertrag Nr. xxx aber dahingehend, dass sich die Gültigkeit des Nachtrags Nr. 2 mit der Beilage Nr. 3 bis zum 28.02.2019 verlängern solle (Anlage B6) und erweiterten dies am 28.02.2019 im Rahmen des Nachtrags Nr. 4 zum Speditionsvertrag Nr. xxx dahingehend, dass sich „die Gültigkeit des Nachtrags Nr. 2 mit der Beilage Nr. 3“ nochmals bis zum 31.03.2019 verlängern solle (Anlage B8). Damit ist die Einigung vom 20.09.2018 durch die zeitlich spätere Einigung aufgehoben und durch die spätere Regelung ersetzt worden.
[16]Darüber hinaus stünde dem behaupteten Rückzahlungsanspruch § 2997 Abs. 1 S. 2 Tschechisches-BGB entgegen, wenn die Abrechnung durch die Klägerin falsch gewesen wäre. Denn nach dieser Vorschrift hat den Rückzahlungsanspruch auch derjenige nicht, der einen anderen bereichert hat und dabei gewusst hat, dass er dazu nicht verpflichtet ist, es sei denn, er hat aus einem rechtlichen Grund geleistet, der später nicht eingetreten oder weggefallen ist. Die Beklagte wusste aber nach ihrem eigenen Vortrag, dass sie zu der Leistung nicht verpflichtet gewesen ist.
[17]b) Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von ... EUR aus § 2913 Abs. 1 Tschechisches-BGB in Form des Kündigungsfolgeschadens. Diese Vorschrift bestimmt, dass eine Partei, die eine Pflicht aus einem Vertrag verletzt, den daraus entstehenden Schaden der anderen Partei oder der Person, deren Interesse erkennbar durch die Erfüllung der vereinbarten Pflicht verfolgt werden sollte, zu ersetzen hat. Hier fehlt es schon an einer Pflichtverletzung.
[18]Der von der Beklagten behaupteter Verstoß gegen Ziffer 1.2 Satz 3 des Nachtrags Nr. 5 zum Speditionsvertrag Nr. xxx ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt.
[19]Im Jahr 2019 einigten sich die Parteien zwar über den Nachtrag Nr. 5 zum Speditionsvertrag Nr. xxx, in dem unter Ziffer 1.2 Satz 3 vereinbart wurde, dass „bei der Realisierung der Transporte (...) die juristischen Bedingungen des Vertrages zwischen den Vertragsparteien wie bspw. Pönalen und KPI’s, die zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur in einem gesonderten Vertrag vereinbart werden“ gelten sollten. Die Beklagte hat es aber unterlassen, diesen gesonderten Vertrag vorzulegen, in dem die Parteien “die juristischen Bedingungen des Vertrages zwischen den Vertragsparteien wie bspw. Pönalen und KPI’s“ vereinbart haben wollen und deren Nichteinhaltung durch die Klägerin Grund der Kündigung gewesen sein soll. Damit ist die geltend gemachte Pflichtverletzung nicht nachvollziehbar.
[20]Auch eine anderweitige Pflichtverletzung ist nicht ersichtlich. Der Hinweis auf die Anlage B1 greift ebenfalls nicht. Die E-Mail der Klägerin vom 13.09.2019, in der sie mitteilt, sich nicht mehr an die übliche Speditions- und Geschäftsethik gebunden zu fühlen, begründet als bloße Ankündigung für sich betrachtet noch keine Pflichtverletzung. Auch hier mangelt es an Tatsachenvortrag der Beklagten, woraus sich eine Pflichtverletzung ergeben sollte.
[21]4. Die Klägerin hat im Hinblick auf die danach begründete Hauptforderung einen Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 10 % seit dem 01.05.2020. Gem. § 1970 Tschechisches-BGB kann der Gläubiger vom Schuldner, der mit der Tilgung einer Geldschuld im Verzug ist, die Entrichtung eines Verzugszinses verlangen, es sei denn, der Schuldner hat den Verzug nicht zu vertreten oder der Gläubiger hat seinerseits seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
[22]Die Beklagte war am 01.05.2020 in Verzug. Sie hat nicht zum 30.04.2020 fristgemäß gezahlt. Der Verzug des Schuldners (prodlení dlužníka) bestimmt sich nach den §§ 1968-1974 Tschechisches-BGB. Gem. § 1968 Tschechisches-BGB ist der Schuldner, der seine Schuld nicht ordnungs- und fristgemäß erfüllt, im Verzug. Entscheidend ist danach, wann die Schuld des Schuldners fristgemäß zu erfüllen war. Dies bestimmt sich nach den §§ 1958-1967 Tschechisches-BGB über die Leistungszeit (čas plnění). Gem. § 1958 Tschechisches BGB ist der Schuldner verpflichtet, auch ohne Aufforderung des Gläubigers zu leisten, wenn die Leistungszeit genau vereinbart oder anderweitig festgelegt ist. Nach Art. 4 Ziff. 4.3 des Speditionsvertrages Nr. xxx sollte eine Rechnung 30 Tage nach Rechnungserstellung fällig sein. Die Klägerin hat das Fälligkeitsdatum ihrer Rechnung zulässigerweise auf den 30.04.2020 - also nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt - festgesetzt.
[23]Der Klägerin stehen 10 % Verzugszinsen zu. Die Höhe des Verzugszinses legt die Regierung durch eine Verordnung fest; wenn die Parteien die Höhe des Verzugszinses nicht vereinbaren, wird die derart festgelegte Höhe als vereinbart angesehen. Die Höhe der Verzugszinsen bestimmt sich nach der Regierungsverordnung Nr. 351/2013 (Předpis č. 351/2013 Sb)). Danach werden die Verzugszinsen nach dem REPO-Satz der Nationalbank, erhöht um 8 Prozentpunkte, der am ersten Tag des Halbjahres galt, in dem es zum Verzug kam, berechnet. Der REPO-Satz der Nationalbank betrug zum 01.01.2020 2,0%.
[24]5. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. ... EUR gem. § 2471 Abs. 1 Tschechisches-BGB i.V.m. dem Speditionsvertrag Nr. xxx, seinem Nachtrag Nr. 5 und Beilage Nr. 4 i.V.m. § 513 Tschechisches-BGB.
[25]Die Kosten sind nach tschechischem Recht ersatzfähig. Dies folgt aus § 513 Tschechisches-BGB. Danach ist als Zubehör einer Forderung - also die Nebenforderungen - definiert als Zinsen, Verzugszinsen und mit der Geltendmachung der Forderung verbundene Kosten. Auch der systematische Blick in den § 1971 Tschechisches-BGB steht der Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht entgegen. Denn danach hat der Gläubiger Anspruch auf Ersatz des durch die Nichterfüllung einer Geldschuld entstandenen Schadens nur dann, wenn dieser nicht durch Verzugszinsen gedeckt ist. Diese im Rahmen des Schuldnerverzugs angesiedelte Vorschrift ist so zu verstehen, dass ein über die Verzugszinsen hinausgehender, aus dem Verzug folgender Schaden zu ersetzen ist.
[26]Aber auch eine europarechtskonforme Auslegung des tschechischen Vertrags- und Schadensersatzrechts führt dazu, dass die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig sind. Dies folgt aus Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1) (nachfolgend „Richtlinie 2011/7“). Art. 6 („Entschädigung für Beitreibungskosten“) lautet:
[27]„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 Euro hat.
[28][...]
[29](3) Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten. Zu diesen Kosten können auch Ausgaben zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.“
[30]Diese Richtlinienvorschrift wurde durch § 3 Regierungsverordnung Nr. 351/2013 (Předpis č. 351/2013 Sb) in nationales tschechisches Recht umgesetzt (vgl. die Ausführungen des vorlegenden Gerichts im Urteil des EuGH (Neunte Kammer) vom 13.09.2018, Az. C-287/17). Dort heißt es, dass sich bei gegenseitigen Verpflichtungen von Unternehmern der Mindestbetrag der Kosten für die Geltendmachung jeder Forderung auf 1.200 tschechische Kronen (CZK) (ca. 46 Euro) beläuft. Dies belegt, dass Kosten zur Geltendmachung von Forderungen, also vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, nach tschechischem Recht ersatzfähig sind.
[31]Diese vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind auch nicht nur auf den Mindestbetrag aus § 3 der Regierungsverordnung Nr. 351/2013 i.H.v. 1.200 tschechischen Kronen beschränkt (vgl. Urteil des EuGH (Neunte Kammer) vom 13.09.2018, Az. C-287/17, Rn. 26 ff.). Dies würde dem durch die Richtlinie verfolgten Zweck, einen wirksamen Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug zu erreichen, konterkarieren. Denn ein solcher Schutz bedeutet, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (EuGH, a.a.O., Rn. 26).
[32]Allerdings sind nicht jegliche Kosten der Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig. Dies folgt jedenfalls aus einer Auslegung des tschechischen Rechts anhand von Art. 6 Abs. 3 Richtlinie 2011/7. Denn danach hat der Gläubiger einen Anspruch nur auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten.
[33]Angemessen sind danach nach Auffassung der Kammer die nach RVG abrechenbaren Kosten eines Rechtsanwalts für die Rechtsverfolgung. Denn dass diese Kosten anfallen würden, war den Parteien in Anbetracht dessen, dass die Beklagten ihren Sitz in Deutschland hatte und folglich an ihrem allgemeinen Gerichtsstand dort verklagt werden müsste, bekannt, sodass sie auch mit dem Entstehen solcher Kosten im Falle eines Rechtsstreits rechnen mussten. Die gesetzlich im RVG festgelegten Gebühren sind daher angemessen.
[34]Die Klägerin geht zu Recht von einem Gegenstandswert von ... Euro aus. Maßgeblich für die Berechnung ist die nun eingeklagte Vergütung, was hier in die Gebührenstufe bis zu ... Euro führt. Bei der Berechnung der Geschäftsgebühr ist regelmäßig eine 1,3-fache Gebühr (zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) anzusetzen. Bezüglich der Mehrwertsteuer ist allerdings bei einer im November 2020 eingegangenen Klage mangels abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die anwaltliche Leistungserbringung nicht vor dem 01.07.2020 erbracht wurde, weshalb im Hinblick auf die Senkung der MWSt. ab 01.07.2020 und bis 31.12.2020 von einem Satz von 16% auszugehen ist, § 287 ZPO. Damit ist die Klage in Höhe von ... EUR als unbegründet abzuweisen.
[35]III. ...
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