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Verfahrensgang

AG Lübeck, Beschl. vom 02.02.2023 – 5 IV 935/22
OLG Schleswig, Beschl. vom 30.04.2024 – 3 Wx 6/23, IPRspr 2024-55

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Zuständigkeit in Erbsachen
Allgemeine Lehren → Ermittlung, Anwendung und Revisionsfähigkeit ausländischen Rechts
Allgemeine Lehren → Rechtswahl
Erbrecht → Gewillkürte Erbfolge
Allgemeine Lehren → Gewöhnlicher Aufenthalt

Leitsatz

Eine Schenkungsvereinbarung nach französischem Recht "entre vifs" ist Verfügung von Todes wegen in Form eines Erbvertrags gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d) EuErbVO, wenn durch sie einem Vertragspartner beim Tod des anderen Vermögenswerte übertragen werden. Maßgeblich ist insbesondere, wenn mit der Vereinbarung auch erbrechtlich zwingende Regelungen für den Todesfall erfasst und geregelt werden.

Zur Rechtswahl nach Art. 83 EuErbVO.

Zur Frage der besseren Eignung eines Gerichts eines anderen Staates im Sinne von Art. 6 lit. a) EuErbVO zur Entscheidung, wenn die dortige aktuelle gesetzliche Erbfolge nicht leicht zu ermitteln ist, eine Verfügung von Todes wegen die bei ihrer Errichtung geltende, leicht zu bestimmende gesetzliche Erbfolge aber zugrunde gelegt und aufgegriffen hat.

Rechtsnormen

Cc (Frankr.) Art. 924
EuErbVO 650/2012 Art. 1; EuErbVO 650/2012 Art. 3; EuErbVO 650/2012 Art. 4; EuErbVO 650/2012 Art. 5; EuErbVO 650/2012 Art. 6; EuErbVO 650/2012 Art. 15; EuErbVO 650/2012 Art. 21; EuErbVO 650/2012 Art. 22; EuErbVO 650/2012 Art. 26; EuErbVO 650/2012 Art. 27; EuErbVO 650/2012  Art. 83
FamFG § 3; FamFG § 69; FamFG § 352c
IntErbRVG § 47

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war die Witwe des Erblassers, die beiden weiteren Beteiligten sind seine Töchter aus einer früheren Ehe. Weitere Abkömmlinge sind nicht bekannt. Der Erblasser, französischer Staatsangehöriger, und die Beschwerdeführerin, Deutsche, heirateten am xx.xx.1992 in Frankreich. Sie hatten mit vor dem Notar B in Jouy-​en-​Josas geschlossenem Ehevertrag vom xx.xx.1992 für die beabsichtigte Ehe unbeschränkte Gütertrennung vereinbart. Sie lebten in Frankreich in einer Immobilie des Erblassers. Sie beurkundeten vor demselben Notar am xx.xx.1994 zwei Schenkungsverträge auf den Todesfall in selbständigen Urkunden. Seinen lebenden Abkömmlingen entzog der Erblasser das ihnen nach Art. 1098 CC zustehende Substitutionsrecht. Der Notar sollte die Urkunde in das zentrale Register für letztwillige Verfügungen eintragen. Etwa 2011 siedelten die Eheleute nach Schleswig-​Holstein über, weil die Beschwerdeführerin wieder in der Nähe ihrer Kinder leben wollte. Das Nachlassgericht hat am 24.06.2022 den Schenkungsvertrag als Verfügung von Todes wegen eröffnet.

Die Beschwerdeführerin hat zunächst beim Nachlassgericht einen unbeschränkten Erbschein beantragt, der sie und die weiteren Beteiligten zu Erben von je 1/3 ausweist (7). Sie hat den Antrag später beschränkt auf den im Inland belegenen Nachlass. Das Nachlassgericht hat sich gestützt auf Art. 6 lit. a) EuErbVO für unzuständig erklärt und den Antrag auf Erlass eines gegenständlich auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbscheins als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Senat kann über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 14.01.2010 - 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178; KG v. 29.06.2010 - 1 W 161/10, ZEV 2010, 524; OLG Düsseldorf v. 29.03.2011 - 3 Wx 263/10, FamRZ 2011, 1980ff; Sternal-​Sternal § 68 FamFG, Rn. 73f m.w.N.; Bahrenfuss-​Joachim § 68 FamFG Rn. 17). Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - im ersten Rechtszug eine Anhörung der Beteiligten erfolgt ist, sich diese schriftlich geäußert haben und weitere Ermittlungen zum Sachverhalt nicht aussichtsreich erscheinen ...

[3]Die Entscheidung beruht auf § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG. Nach dieser Bestimmung darf das Beschwerdegericht die Sache unter Aufhebung des Beschlusses und des Verfahrens an das Nachlassgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat und die Beschwerde begründet ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Nachlassgericht hat sich für international unzuständig und den Erbscheinsantrag für unzulässig erklärt. Es hat damit nicht in der Sache entschieden. Im weiteren Teil der Beschlussformel wird zwar auch der Antrag zurückgewiesen. Diese Zurückweisung ist aber mit dessen Unzulässigkeit begründet worden. Die Dopplung der Beschlussformel ändert daran nichts, sondern ist offenbar darauf zurückzuführen, dass Art. 6 EuErbVO ausdrücklich vorsieht, dass sich das Gericht für unzuständig erklären kann (ebenso Art 15 EuErbVO), während im deutschen Recht bei fehlender Zuständigkeit nach § 3 FamFG an das zuständige Gericht zu verweisen (was nach der EuErbVO nicht geht) oder der Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, das Nachlassgericht dürfe nicht generell seine Zuständigkeit verneinen, was es aber mit der Formel des Beschlusses getan habe, konnte keinen Erfolg haben, weil die EuErbVO diese für den deutschen Rechtsanwender ungewöhnliche Fassung der Formel erzwingt. Der Beschluss ist nur Folge des Bemühens, beiden Tenorierungsanforderungen gerecht zu werden. Eine Sachentscheidung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Nachlassgericht in den Gründen weiter ausgeführt hat, dass der Antrag nach § 352c FamFG wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen unzulässig sei. Denn auch das enthält keine Aussage dazu, ob die Beteiligten Miterben des hiesigen Teils des Nachlasses sind.

[4]Das Nachlassgericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Die internationale Zuständigkeit nach § 47 Nr. 1 IntErbRVG, Art. 4 EuErbVO ist gegeben.

[5]1. Nach Art. 4 EuErbVO sind in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das war die Bundesrepublik Deutschland.

[6]Nach den Erwägungsgründen 23f der EuErbVO soll bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorgenommen werden, die alle relevanten Tatsachen berücksichtigt, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt solle unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen. In einigen Fällen könne es sich als komplex erweisen, den Ort zu bestimmen, an dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn er sich aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen – unter Umständen auch für längere Zeit – in einen anderen Staat begeben habe, um dort zu arbeiten, aber eine enge und feste Bindung zu seinem Herkunftsstaat aufrechterhalten habe. In diesem Fall könne – entsprechend den jeweiligen Umständen – davon ausgegangen werden, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in seinem Herkunftsstaat habe, in dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht sein Lebensmittelpunkt befunden habe. Weitere komplexe Fälle könnten sich ergeben, wenn der Erblasser abwechselnd in mehreren Staaten gelebt habe oder auch von Staat zu Staat gereist sei, ohne sich in einem Staat für längere Zeit niederzulassen. Sei der Erblasser ein Staatsangehöriger eines dieser Staaten oder befänden sich alle wesentlichen Vermögensgegenstände in einem dieser Staaten, so könnten seine Staatsangehörigkeit oder der Ort der Vermögensgegenstände ein besonderer Faktor bei der Gesamtbeurteilung aller tatsächlichen Umstände sein.

[7]Gemessen daran war der gewöhnliche Aufenthalt im Inland. Hier war der Erblasser mit Wohnsitz gemeldet und hat hier auch in den letzten Jahren vor seinem Tod zusammen mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin gelebt. Vorübergehende kurze Aufenthalte in Frankreich für Besuche - auch bei seinen Kindern - ändern daran nichts. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben noch nicht einmal vorgetragen, wo der Erblasser denn in Frankreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben soll. Die bloße Absicht, später nach dem Tod der Ehefrau wieder dorthin zu ziehen, besagt nichts dazu, wo der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt des eigenen Todeseintritts war. Die bloße Anlage von Geld in Frankreich statt in der Bundesrepublik Deutschland begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt dort.

[8]2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 EuErbVO liegt nicht vor.

[9]3. Das Nachlassgericht hat zu Unrecht gemeint, Art. 6 EuErbVO anwenden zu können. Den nach Art. 6 EuErbVO notwendigen Antrag einer Partei, der jederzeit auch in fortgeschrittenem Stadium des Verfahrens gestellt werden kann, haben die Beteiligten zu 2. und 3. mit Schriftsatz vom 10.10.2022 (119) allerdings gestellt. Eine Prorogation findet nicht statt (MüKoBGB-​Dutta Art. 6 EuErbVO Rn. 7). Die weiteren Voraussetzungen für eine Unzuständigerklärung liegen jedoch nicht vollständig vor. Das angerufene Gericht kann sich nur für unzuständig erklären, wenn der Erblasser das Recht eines anderen Mitgliedslandes nach Art 22 EuErbVO als auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden gewählt hat und wenn die Gerichte des Mitgliedsstaates des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können, wobei die konkreten Umstände der Erbsache wie gewöhnlicher Aufenthalt und Belegenheit der Vermögenswerte zu berücksichtigen sind.

[10]a) Die erste Voraussetzung ist erfüllt. Der Erbfall unterliegt gewählt materiell französischem Recht, auch wenn im Grundsatz das anzuwendende Recht nach Art. 21 EuErbVO dem gewöhnlichen Aufenthalt folgt, also ohne Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre. Weil der Erblasser die französische Staatsangehörigkeit hatte, konnte er nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO französisches Recht wählen. Eine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 22 Abs. 3 Alt. 1 EuErbVO ist nicht erfolgt. Die Rechtswahl kann sich aber auch aus den Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen ergeben, Art. 22 Abs. 3 Alt. 2 EuErbVO. Das ist hier mit der Schenkungsvereinbarung der Eheleute vom 02.03.1994 der Fall gewesen.

[11]aa) Hinsichtlich der Formgültigkeit gemäß Art. 27 EuErbVO und der materiellen Wirksamkeit der Schenkungsvereinbarung gemäß [Art.] 26 EuErbVO bestehen keine Bedenken, ist von den Beteiligten auch nichts geltend gemacht oder sonst erkennbar.

[12]bb) Die Schenkungsvereinbarung ist eine Verfügung von Todes wegen. Art. 3 Abs. 1 lit. d) EuErbVO definiert diese als Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag. Erbvertrag ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) eine Vereinbarung, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am künftigen Nachlass einer Person begründet, ändert oder entzieht. Weil die Bestimmungen der EuErbVO autonom auszulegen sind, kann man nicht ohne weiteres die Einstufung von Rechtsgeschäften durch das nationale Recht als maßgeblich zugrundelegen, sondern muss fragen, ob eine bestimmte Vereinbarung nach der Zielsetzung der EuErbVO als von ihr erfasst anzusehen ist oder nicht. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (v. 09.09.2021 - C-​277/20, ZEV 2021, 717 - "UM", Rn. 29ff) ist die Schenkung ungeachtet ihrer ausdrücklichen Bezugnahme "entre vifs" als Erbvertrag anzusehen. Denn der EuGH stellt darauf ab, dass der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EuErbVO sich allgemein auf eine Vereinbarung bezieht, die insbesondere Rechte am künftigen „Nachlass“ begründen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EuErbVO sei der Ausdruck „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ „jede Form des Übergangs von Vermögenswerten …, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge“. Daher sei Erbvertrag i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b) EuErbVO auch ein Vertrag, in dem eine Person vorsieht, dass bei ihrem Tod das Eigentum an einer ihr gehörenden Liegenschaft übertragen wird, und damit anderen Parteien dieses Vertrags Rechte an ihrem künftigen Nachlass einräumt. Das werde durch das Ziel der Verordnung bestätigt, eine Nachlassspaltung gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Erbfolge zu verhindern und eine einheitliche Regelung zu schaffen, die auf alle zivilrechtlichen Aspekte einer Rechtsnachfolge von Todes wegen mit grenzüberschreitendem Bezug anwendbar ist, insbesondere auf „jede Form des Übergangs von Vermögenswerten … von Todes wegen“, wie sich aus ErwG 9 dieser Verordnung ergebe (a.a.O. Rn. 33 unter Hinweis auf EuGH v. 21.6.2018, Oberle, C-​20/17, ECLI:EU:C:2018:485, ZEV 2018, 465). Eine in einer Vereinbarung über den Nachlass enthaltene Bestimmung, die ebenso wie eine „unentgeltliche Zuwendung“ iSv Art. 1 Abs. 2 lit. g) EuErbVO in einer Schenkung bestehe, aber erst mit dem Tod des Erblassers wirksam werde, falle in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Mithin sei ein Vertrag, in dem eine Person vorsieht, dass bei ihrem Tod das Eigentum an einer ihr gehörenden Liegenschaft auf andere Vertragsparteien übergeht, Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b) EuErbVO (a.a.O. Rn. 36).

[13]Maßgeblich für die Beurteilung nach der EuErbVO ist nicht der Wortlaut, sondern der Zweck, als Regelung für die vermögensrechtlichen Folgen bei Todeseintritt. Dafür spricht insbesondere auch, dass mit der Vereinbarung die erbrechtlich zwingenden Folgen des Todesfalls erfasst und mitgeregelt werden, in dem der überlebende Ehegatte bei pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen auf ein Drittel des Vermögens gesetzt und alternativ auch das im französischen Recht vorgesehene Wahlrecht für einen Nießbrauch am gesamten Vermögen ausdrücklich eingeräumt erhält. Es sollte sich also nach dem Willen des Erblassers um die vertragliche Regelung der Rechtsnachfolge nach seinem Tod handeln. Außerdem war die Schenkung daran geknüpft, dass die Beschwerdeführerin den Erblasser überlebt.

[14]cc) Durch den Vertrag vom 02.03.1994 wurde vom Erblasser in der Sache das französische Erbrecht als auf seine Erbfolge anzuwenden gewählt. Das ergibt sich aus Art. 83 EuErbVO, wobei offenbleiben kann, ob dessen Abs. 2 (i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Alt. 2 EuErbVO) oder Abs. 4 zu diesem Ergebnis führt.

[15]Der Vertrag wurde vor einem französischen Notar von einem Franzosen mit einer deutschen Ehefrau, die für ihre Ehe eine unbeschränkte Gütertrennung französischen Rechts durch Ehevertrag vereinbart haben, auf Französisch geschlossen, nahm auf Besonderheiten des französischen Erbrechts Bezug und berücksichtigte diese inhaltlich. Dass die Parteien 1994, als sie noch in Frankreich lebten, davon ausgingen, dass auf die Schenkung und die Erbfolge französisches Recht anzuwenden ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und fraglos der Fall gewesen.

[16]Ob das für eine konkludente Wahl nach Art. 83 Abs. 2, 22. Abs. 2 EuErbVO genügt, mag zweifelhaft sein, wenn die Regelungen nur Reaktion auf eine als gegeben hingenommene Rechtslage waren und nicht auch eine zumindest mitbewusste Entscheidung für die Wahl des Rechts. An den Rechtswahlwillen und -bewusstsein werden jedoch meist keine strengen Anforderungen gestellt (vgl. OLG München v. 24.08.2020 - 31 Wx 241/18 (IPRspr 2020-95), ZEV 2021, 28, 32).

[17]Wenn man es aber nicht für ausreichend erachtet, dass die Gestaltung einer letztwilligen Verfügung an eine bestimmte Rechtsordnung knüpft, würde hier doch Art. 83 Abs. 4 EuErbVO zur Wahl französischen Rechts führen. Nach dieser Bestimmung gilt es als das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht, wenn ein Erblasser - wie hier 1994 - vor dem 17.08.2015 eine Verfügung von Todes wegen nach einem gemäß der Verordnung wählbaren Recht errichtet hat. Die Schenkung war als Erbvertrag Verfügung von Todes wegen und war nach dem zweifelsohne für die Rechtsnachfolge von Todes wegen gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO wählbaren französischem Recht errichtet worden.

[18]Im Ergebnis gibt es keinen Grund anzunehmen, dass der Erblasser bei Vornahme der Schenkung 1994 aus irgendeinem Grund geglaubt haben könnte, der Vertrag richte sich nicht nach französischem Recht. Das Bewusstsein der Anwendung französischen Rechts war jedenfalls gegeben. Es führte entweder zur konkludenten Rechtswahl oder zu deren fingierter Geltung für die von ihm getroffene Verfügung von Todes wegen.

[19]b) Das Nachlassgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass ein französisches Gericht in der Erbsache besser entscheiden kann.

[20]Bedacht hat der Senat zunächst, dass der Antrag gegenständlich beschränkt auf die im Inland befindlichen Vermögenswerte ist. Ein solcher Antrag könnte vor einem französischen Gericht bzw. Notar als der dort zuständigen Stelle keine Aussicht auf Erfolg haben, weil § 352c FamFG eine verfahrensrechtliche Vorschrift und nicht erkennbar ist, warum ein Gericht (oder ein Notar) in Frankreich das deutsche FamFG statt des eigenen Verfahrensrechts anwenden sollte. Die Annahme, ein französisches Gericht sei besser in der Lage, über den Antrag zu entscheiden, ginge danach insgesamt ins Leere. Im Ansatz wiederum nachvollziehbar beanstanden die Beteiligten zu 2. und 3., dass die Gefahr widersprechender Entscheidungen drohe, wenn auch oder ergänzend in Frankreich über die Erbfolge entschieden würde, weil der hier beantragte Erbschein nicht das in Frankreich angelegte Vermögen umfasst. Auf solch eine Gefahr hat auch das Nachlassgericht abgestellt. Diese Sorge ist aber nicht berechtigt. Wenn die Zuständigkeit des Nachlassgerichts nach Art. 4 EuErbVO gegeben ist, gilt diese nicht nur für den jetzt zu bescheidenden Antrag, sondern auch für Anträge auf Erlass eines ENZ oder eines unbeschränkten (Fremdrechts)Erbscheins. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH v. 21.06.2018 (C-​20/17, NJW 2018, 2309ff - "Oberle"), in der er die Einheitlichkeit der Erbfolge und zugleich die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers betont (a.a.O. Rn. 52ff, insb. 59). Es ist also vorrangig die Zuständigkeit zu klären. Erst danach kann bestimmt werden, ob bestimmte nationale besondere Nachlasszeugnisse erteilt werden können oder nicht.

[21]Ausschlaggebend ist hier, dass die Erbfolge nach französischem Recht relativ unkompliziert dahin bestimmt werden kann, dass die Beteiligten zu 2. und 3. Miterben neben der Erblasserin sind. Das ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erbfolge im französischen Recht hier nur scheinbar ein Problem. Zwar erscheint - jedenfalls aus deutscher Sicht - die französische gesetzliche Erbfolge bei Beteiligung von Ehegatten und Kindern nicht einfach zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin spricht die Unsicherheit an, ob die Kinder als Noterben unmittelbar am Nachlass beteiligt und Erben sind oder nur einen Wertabfindungsanspruch gegen den anderweitigen Erben haben. Während nach dem früheren Recht in Frankreich auch die Kinder als Noterben Erben waren, ist das seit der Reform des Erbschaftsrechts in Frankreich in 2006 wohl nicht mehr klar und haben Noterben nur noch einen in Geld zu erfüllenden Ausgleichsanspruch, ähnlich dem Pflichtteilsrecht in Deutschland (vgl. Frank in Kroiß/Horn NK-​BGB Band 5: Erbrecht, Länderbericht Frankreich, Rn. 126; Mayer/Süß, Hdb Pflichtteilsrecht, Länderbericht Frankreich Rn. 79; wohl auch Limbach in Ferid/Firsching/ Hausmann, InternatErbR, Frankreich, Rn. 228ff; a.A. Klima, ZEV 2006, 440, 442; unklar MüKoFamFG-​Grziwotz § 352c FamFG Rn. 34f). Auf diese Frage kommt es hier aber nicht an. Denn die Beteiligten zu 2. und 3. sind nicht nur gesetzliche (Not)Erben, sondern Miterben aufgrund letztwilliger Verfügung. Zutreffend hat Süß schon in seinem Gutachten vom 16.08.2022 ausgeführt:

[22]Vorbehalten sind in der uns vorgelegten Urkunde allerdings für den Fall, dass der Erblasser am Tag seines Todes Abkömmlinge hinterlässt, die Rechte der Abkömmlinge die als Pflichtteilsberechtigte infrage kommen. In diesem Fall ergibt sich dann, wenn von den pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen die Herabsetzung verlangt wird, dass die Zuwendung an die überlebende Ehefrau sich entsprechend reduziert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach aktuellen französischem Recht in dem Fall, dass der Erblasser neben seiner Ehefrau zwei Abkömmlinge hinterlässt, diesen eine Pflichtteilsquote in Höhe von 2/3 vorbehalten ist. Offenbar haben beide Töchter aus erster Ehe auch ihre Pflichtteilsberechtigung geltend gemacht.

[23]Zwar ist in Frankreich seit dem 1.1.2007 der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten gem. Art. 924 Code Civile als in Geld zu erfüllender Ausgleichsanspruch ausgestaltet worden. Nur ausnahmsweise kann der Abkömmling eine Erfüllung durch Nachlassteilung in Natur verlangen. Insoweit ist es umstritten, ob in Frankreich ein „echtes Noterbrecht“ gelte oder nicht viel mehr ein Systemwechsel zu einem schuldrechtlich ausgestalteten Pflichtteilsrecht vorgenommen wurde (s. Döbereiner, Länderbericht Frankreich, Rn. 116). Im vorliegenden Fall hat aber der Erblasser in seiner donation ausdrücklich eine quotenmäßige Beteiligung der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge vorbehalten. Der Erblasser dürfte u. E. nach der donation also gegenüber den Töchtern keinen rein entziehenden, sondern auf positive Zuweisung einer Erbquote in Höhe der Pflichtteilsquote gerichteten Willen gehabt haben. Daher gehen wir davon aus, dass die Töchter keinen Geldzahlungsanspruch gegen die Mutter erhalten haben, sondern eine testamentarisch vorbehaltene Beteiligung am Nachlass entsprechend ihrer Pflichtteilsquote erlangen.

[24]Dem schließt sich der Senat an. Aufgrund ausdrücklicher "testamentarischer" Bestimmung sind die Beteiligte zu 2. und 3. Miterben zu je 1/3 geworden, unabhängig davon, ob das Noterbrecht eine Erbenstellung begründet oder nicht. Diese Auslegung liegt auch deswegen nahe, weil die Urkunde 1994 noch unter Geltung des früheren Rechts errichtet wurde, das gar nichts anderes zuließ. Die Kinder waren seinerzeit zwingend Miterben.

[25]Weil die Erbenbestimmung jedenfalls hier auch nach französischem Recht hier nicht (mehr) kompliziert ist, rechtfertigt sich keine Entscheidung des Inhalts forum non conveniens mit der Begründung, ein Gericht in Frankreich sei besser in der Lage die Erbfolge zu bestimmen.

[26]4. ...

Fundstellen

LS und Gründe

FGPrax, 2024, 182
ZEV, 2024, 543

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