Die Versagungsgründe des Art. V Abs. 1 b) UNÜ und des Art. V Abs. 2 b) UNÜ überschneiden sich insoweit, als eine Behinderung bei der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln zwangsläufig auch zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) führt.
Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung diesen Gebots kommt insbesondere in Betracht, wenn das Schiedsgericht den zur Beweiswürdigung gehaltenen Vortrag einer Partei in keiner Weise verarbeitet. Dies ist unter anderem der Fall, wenn es ohne weitere Beweisaufnahme den von einer Schiedspartei behaupteten Sachverhalt als bewiesen angenommen hat, ohne dass dargelegt ist, dass das Schiedsgericht über die dafür erforderliche technische Expertise verfügte oder die im Schiedsverfahren erhobenen Einwände der anderen Schiedspartei zur erforderlichen Kompetenz des Bedienpersonals berücksichtigt wurden.
In einem Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches besteht das Verbot der rèvision au fond. Hiernach unterliegen die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung eines ausländischen Schiedsgerichts keiner umfassenden Richtigkeitskontrolle. Die Beweiswürdigung eines Schiedsgerichts kann lediglich in dem Rahmen nachgeprüft werden, in dem sie in Revisionsverfahren der Richtigkeitskontrolle unterliegt. Es kann also untersucht werden, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist, ob sie den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder ob sie entscheidungserhebliche Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt. [LS der Redaktion]
Mit dem streitgegenständlichen Schiedsspruch gab das Schiedsgericht einer Schiedsklage der Antragstellerin gegen die in Deutschland in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragsgegnerin unter Abweisung deren Widerklage überwiegend statt. In der Sache stritten die Verfahrensbeteiligten um die ordnungsgemäße Erfüllung eines Vertrages für die Warmverzinnung von Kupfer- und Kupferlegierungsbändern, in Bezug auf die die Verfahrensbeteiligten am xx.xx.2014 eine Technische Spezifikation unterzeichnet haben. Die Antragstellerin erwarb dann eine solche auf die Massenproduktion ausgerichtete Anlage von der Antragsgegnerin, welche die Installation und Inbetriebnahme durchführen sollte. Der Gesamtpreis des Vertrages belief sich auf ... EUR. Die Zahlungsbedingungen sahen vor, dass eine Zahlung von 20 % bei Vertragsunterzeichnung, eine Zahlung von 60 % bei Lieferung der Ausrüstung und eine Schlusszahlung von 20 % nach der Inbetriebnahme und Abnahme erfolgen sollte. Die Antragstellerin zahlte demgemäß in zwei Tranchen insgesamt ... EUR. Die Schlusszahlung leistete sie nicht.
Das Schiedsgericht hat der geänderten Schiedsklage im Wesentlichen stattgegeben. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch der Schiedsrichter B. und U. vom 10.12.N02 (Bezeichnung [N02]
[1]II.
[2]Der statthafte und zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
[3]1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. den Regeln des New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (im folgenden UNÜ), für die Volksrepublik L. seit dem 22.04.1987 in Kraft (BGBl 1987 II S. 346) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
[4]Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ergibt sich aus den §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 i.V.m. der aufgrund der in Anwendung von § 1062 Abs. 5 ZPO ergangenen Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten des Landes NRW vom 20.03.2019, in Kraft getreten am 01.07.2019, - NRWKoGeEntsVO - (GV. NRW 2019 Nr. 8 vom 09.04.2019, S. 196) gemäß deren § 1 sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 Abs. 1 bis Abs. 3 der ZPO für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln übertragen sind. Der Sitz der Antragsgegnerin liegt in Nordrhein-Westfalen.
[5]Die Antragstellerin hat gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 a UNÜ ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs - nebst Übersetzung - vorgelegt. Die formalen Voraussetzungen sind damit gegeben.
[6]2. Der Antrag ist unbegründet. Der Schiedsspruch kann nicht für vollstreckbar erklärt werden und ihm ist gem. § 1061 Abs. 2 ZPO die Anerkennung im Inland zu versagen, weil ihm Versagungsgründe im Sinne des Art. V UNÜ entgegenstehen.
[7]a) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unbegründet, weil ihm Versagungsgründe im Sinne des Art. V Abs. 1 b) UNÜ entgegenstehen und diese zugleich auch einen Verstoß gegen den ordre public im Sinne des Art. V Abs. 2 b) UNÜ darstellen.
[8]Dabei kann dahin stehen, welche der vorliegenden Übersetzungen des Schiedsspruchs in die deutsche Sprache den Sinngehalt zutreffend erfasst. Durchgreifende Zweifel an der von der Antragstellerin vorgelegten Übersetzung macht die Antragsgegnerin nicht geltend und auch bei Zugrundelegung der von ihr erstellten "Arbeitsübersetzung" ergeben sich in Bezug auf die hier geltend gemachten Versagungsgründe keine weitergehenden Anhaltspunkte.
[9]aa) Die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs verstößt dann gegen die öffentliche Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts "offensichtlich" unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2014 -
[10]bb) Die Versagungsgründe des Art. V Abs. 1 b) UNÜ und des Art. V Abs. 2 b) UNÜ überschneiden sich insoweit, als eine Behinderung bei der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln zwangsläufig auch zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) führt (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 25.04.2022 -
[11]Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu verarbeiten. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2013,
[12]cc) So liegt der Fall hier, indem das Schiedsgericht ohne weitere Beweisaufnahme den von der Antragstellerin behaupteten Sachverhalt der Nichtabnahmefähigkeit der Anlage und im Weiteren der Mangelhaftigkeit der Produkte als durch die protokollierte Video-Dokumentation des Notars als bewiesen angenommen hat, ohne dass dargelegt ist, dass dieser oder das Schiedsgericht über die dafür erforderliche technische Expertise verfügte oder die im Schiedsverfahren erhobenen Einwände der Schiedsbeklagten zur erforderlichen Kompetenz des Bedienpersonals berücksichtigt wurden ...
[13]Dadurch, dass das Schiedsgericht zum Beweis der Nichtabnahmefähigkeit der gelieferten Anlage sich auf diese unter Ausschluss der Teilnahme der Antragsgegnerin vorgenommene notarielle Aufzeichnung stützte, ohne eine entsprechende Sachkunde auszuweisen oder den dieserhalb eingeschränkten Beweiswert des Videos zu berücksichtigen, hat es das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt.
[14](1) Zwar untersteht die Erstellung des durch das Schiedsgericht verwerteten Videos ohne Beteiligung der Antragsgegnerin keinen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensbeteiligten anderes vereinbart hätten. Soweit die Antragsgegnerin meint, die Antragstellerin habe gezielt versucht, sie von der Dokumentation fernzuhalten, wäre dies nicht von vornherein unzulässig. Demnach durfte die Antragstellerin hier - wie auch sonst in Zivilverfahren statthaft - ohne Beteiligung der Gegenseite die von ihr für einen Sachverhalt für relevant gehaltenen Umstände zu etwaigen späteren Beweiszwecken sichern. Diese Sicherung ohne Beteiligung der Gegenseite kann einfach privatschriftlich oder durch eine private oder notarielle Videoaufnahme oder auch durch ein privat beauftragtes Gutachten eines Sachverständigen erfolgen. Ein solchermaßen einseitig erstelltes Beweismittel ist grundsätzlich auch prozessual - beispielsweise wie hier im Wege der Augenscheinnahme - verwertbar, insbesondere darf das Beweismittel nicht wegen einseitiger Aufnahme nicht zugelassen und zurückgewiesen werden, anderenfalls verstieße die Ablehnung der Zulassung und Verwertung ihrerseits gegen die Gewährung des Gehörsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 -
[15](2) Indes begegnet die weitere Verwertung der dem Video zugrunde liegenden Tatsachenbehauptung der Antragstellerin im Wege der Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht durchgreifenden verfahrensrechtlichen wie auch materiell-rechtlichen Bedenken.
[16](a) Bei der Videodokumentation handelt es sich um eine streitige (Tatsachen-) Behauptung der Antragstellerin zur fehlenden Abnahmefähigkeit der Anlage, auf die das Schiedsgericht nach seiner rechtlichen Bewertung tragend abgestellt hat.
[17](b) Das Schiedsgericht hätte hier nicht allein aufgrund der Videoaufzeichnung auf die Fehlerhaftigkeit der Anlage schließen dürfen. Zwar bestehen gegen die uneingeschränkte Verwertung des in die Verhandlung eingeführten Beweises von vornherein keine Bedenken, soweit das Gericht die Richtigkeit der Tatsachen- bzw. Beweisbehauptung anhand des Augenscheins selbst beurteilen kann.
[18](c) Anders ist es jedoch, wenn es dazu besonderer Sachkunde bedarf, dann ist ein Sachverständiger zum Augenschein hinzuzuziehen (vgl. § 372 Abs. 1 ZPO; Greger, Kamera on board - Zur Zulässigkeit des Video-Beweises im Verkehrsunfallprozess, aaO). Das Schiedsgericht hätte aufgrund der technischen Komplexität der Anlage, für deren Beurteilung weder eine Expertise des Schiedsgerichts noch des Notars dargelegt ist, von Amts wegen, jedenfalls aber spätestens in Verarbeitung des diesbezüglichen Einwandes der Schiedsbeklagten einen Sachverständigen zur Beurteilung des Inhalts der Videodokumentation hinzuziehen müssen. Auch die hier maßgeblichen Verfahrensregeln erlauben die Einholung einer sachverständigen Expertise (vgl. § 44 CIETAG). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob die Videoaufzeichnung des Notars im Rahmen der Schiedsverhandlung für alle Beteiligten einsehbar war, hat das Schiedsgericht die unstreitig technisch komplexe Anlage ohne Hinzuziehung einer technischen Expertise - auch zu der Frage, ob die Anlage von der Schiedsklägerin im Notartermin korrekt bedient wurde - aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der in diesem Termin gefertigten Produkte als bewiesen angesehen, was durch die Begründung des Schiedsgerichts auf S. 23-24 des Schiedsspruches belegt wird. Damit hat sich das Schiedsgericht bei der Feststellung des Beweises der Fehlerhaftigkeit der Anlage auf die protokollierte Videoaufzeichnung gestützt, ohne den unstreitigen Vortrag der Schiedsbeklagten zur erforderlichen Bedienkompetenz der Anlage, den das Schiedsgericht zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht inhaltlich verarbeitet hat, was seinerseits eine Verletzung des Gehörsrechts begründet, zu berücksichtigen.
[19]Dass das Schiedsgericht sich nicht nur auf den Inhalt der Video-Aufzeichnung gestützt hat, sondern daneben auch auf E-Mails der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen hat, lässt die (Mit-)Ursächlichkeit der uneingeschränkten Verwertung der Video-Aufzeichnung ohne Sachkunde des Schiedsgerichts bzw. der Hinzuziehung eines Sachverständigen für die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Anlage nicht entfallen.
[20](3) Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung eines ausländischen Schiedsgerichts im Vollstreckbarerklärungsverfahren keiner umfassenden Richtigkeitskontrolle unterliegt. Aufgrund des Verbots der rèvision au fond findet weder eine umfassende Kontrolle der Tatsachenfeststellungen in dem ausländischen Schiedsspruch statt, noch ist eine unrichtige Rechtsanwendung für sich allein ein Grund, dem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung zu versagen. Fehlentscheidungen in der Sache sind bei Schiedssprüchen ebenso hinzunehmen wie entsprechende Urteile staatlicher Gerichte. Denn das Gericht, das über den Antrag nach § 1061 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ entscheidet, ist kein dem ausländischen Spruchkörper übergeordnetes Instanzgericht und ihm ist keine beispielsweise dem Berufungsgericht entsprechende Tatsachenkontrollfunktion zugewiesen. Die Beweiswürdigung kann daher allenfalls in dem Rahmen nachgeprüft werden, in dem sie in Revisionsverfahren der Richtigkeitskontrolle unterliegt. Es kann also untersucht werden, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich ist, ob sie den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder ob sie entscheidungserhebliche Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.05. 2011 −
[21]Gerade weil das Schiedsgericht das außerhalb und vor Beginn des Schiedsverfahrens erstellte Protokoll über den Abnahmeversuch nicht im Rahmen eines im Laufe des Schiedsverfahrens durchgeführten Beweisaufnahmetermins unter Hinzuziehung eines Sachverständigen gewürdigt, sondern die Fehlerhaftigkeit der Anlage durch das Protokoll als bereits bewiesen angenommen hat, ohne den dazugehörenden Einwand der Schiedsbeklagten zur fehlenden Kompetenz des Bedienpersonals zu bescheiden, und es nach der maßgeblichen rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts für die Verurteilung der Schiedsbeklagten auf die Feststellung der fehlenden Abnahmefähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung der Videodokumentation ankam, ist der Gehörsverstoß begründet.
[22]Damit handelt es sich hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht um eine im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich nicht statthafte révision au fond, soweit die Antragsgegnerin die ihrer Verurteilung zugrundeliegende Feststellung der fehlenden Abnahmefähigkeit der Anlage und der Mangelhaftigkeit der Produkte beanstandet.
[23](4) Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.04.2023 weiter vorgetragen hat, ist zutreffend, dass die Parteien des Schiedsverfahrens übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass bislang keine Abnahme der Anlage zwischen ihnen erfolgt ist; die Gründe dafür sind streitig geblieben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verhält sich die Antragsgegnerin insoweit nicht rechtsmissbräuchlich, denn sie hat die fehlende Abnahme der Anlage im Schiedsverfahren gerade nicht bestritten, zwischen den Parteien waren - wie bereits ausgeführt - vielmehr die Ursachen streitig, weshalb eine Beweiserhebung zur Abnahmefähigkeit - jedenfalls nach Maßstab eines Zivilverfahrens - im Grunde schon nicht veranlasst war. Da Schiedsgerichte jedoch nicht in gleichem Maße an die Voraussetzungen einer Beweisaufnahme gebunden sind wie staatliche Gerichte, können sie auch Beweisaufnahmen durchführen, ohne dass es hierzu streitigen Vortrags der Parteien bedarf. Sofern es allerdings eine Beweiserhebung vornimmt, bedarf es, sofern es nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, jedoch ebenfalls der Hinzuziehung eines Sachverständigen (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Rn. 8).
[24] b) Da der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bereits aus den vorstehenden Gründen abzulehnen ist, kann dahinstehen, ob weitere Versagungsgründe wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht vorliegen.
[25]III. ...