Bei Klagen gegen einen Fahrzeugführer mit Wohnsitz im Inland, die einen Verstoß gegen die ausländische (hier: ungarische) Mautpflicht zum Gegenstand haben, kann im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 21.09.2021 – C-30/21, der Rechtsweg zu inländischen Gerichte eröffnet und deren internationale Zuständigkeit nach Art. 4 Abs.1 Brüssel Ia-VO gegeben sein.
Die Geltendmachung der erhöhten Zusatzgebühr für die Benutzung der mautpflichtigen ungarischen Autobahn verstößt nicht gegen den ordre public. [LS der Redaktion]
[1]Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 28.04.2022 ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erfolgt. In der Sache ist die Klage, soweit sie nach der teilweisen Klagerücknahme aus dem Schriftsatz vom 24.11.2022 (Bl. 269 der Akte) noch anhängig ist, zulässig und begründet.
[2]A. Zulässigkeit und internationale Rechtsfragen
[3]Nach der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.09.2021 (Rs. C-30/21, Bl. 125 ff. der Akte), die für das Amtsgericht Lennestadt als vorlegendes Gericht bindend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2015, Rs. C-62/14, NJW 2015, 2013, Rn. 16), und dem in einem gleich gelagerten Rechtsstreit ergangenen Urteil des BGH vom 23.09.2022 (Az.
[4]B. Begründetheit
[5]Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von ... HUF gemäß § 33/A Abs. 1 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 7/A Abs. 6 und 10 sowie Anlage 1 der ungarischen Mautverordnung.
[6]Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auf den vorliegenden Rechtsstreit gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b oder jedenfalls Art. 4 Abs. 2 der Rom-I-VO (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) das materielle ungarische Recht anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 23.09.2022, Az.
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