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Verfahrensgang

VG Berlin, Urt. vom 30.03.2022 – 38 K 601/20 V, IPRspr 2022-79

Rechtsgebiete

Anerkennung und Vollstreckung → Ehe- und Kindschaftssachen
Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Eingehung, Wirksamkeit
Allgemeine Lehren → Ordre public

Leitsatz

Die Urkunde des Scharia-​Richters, mit dem dieser eine Eintragung der Ehe vorgenommen hat, ist keine Entscheidung eines ausländischen Gerichts, die nach § 107 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unmittelbare Wirkung im deutschen Rechtskreis entfalten könnte. Ferner steht der Anerkennung dieser Urkunde der ordre public international entgegen, wenn nicht erkennbar ist, dass der Stammberechtigte und sein aktueller Wille zur Eheschließung in die Entscheidungsfindung einbezogen wurden. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

59/1953 PersolastatutG (Syrien) Art. 1; 59/1953 PersolastatutG (Syrien) Art. 5; 59/1953 PersolastatutG (Syrien) Art. 11
AufenthG § 6; AufenthG § 25; AufenthG § 36a
EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 13
FamFG § 107; FamFG § 109
PStG § 54
ZPO § 418; ZPO § 438

Sachverhalt

Die im November 1998 geborene Klägerin ist palästinensischer Volkszugehörigkeit und lebt in der Arabischen Republik Syrien. Ihr als Stammberechtigter angegebener Ehemann wurde am 1. oder 22. Juli 1991 geboren, er ist ebenfalls palästinensischer Volkszugehörigkeit. Anfang Juli 2015 verließ er seine syrische Heimat und suchte in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nach. Mit Bescheid vom 31. Januar 2017 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen subsidiären Schutz zu.

Unter Vorlage des Auszugs aus dem Zivilregister Kafar Batna unter der Überschrift „Heiratsurkunde“ vom 22. Januar 2020, der Urkunde des Scharia-​Gerichts in Kafar Batna vom selben Tag und einem Auszug aus dem Personenstandsregister für palästinensische Araber ebenfalls vom 22. Januar 2020 sowie einer ärztlichen Bestätigung der Heirat und einer vorzeitig beendeten Schwangerschaft (12. Juni 2015 – 20. Juli 2015) wandte sich die Klägerin an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon). Im März 2020 beantragte sie dort die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Mit Bescheid vom 18. September 2020 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) den Visumsantrag der Klägerin ab, da der Scharia-​Beschluss für den deutschen Rechtsbereich nicht anerkannt werden könne. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]I. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin folgt nicht aus (§ 6 Abs. 3 i.V.m.) § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG.

[2]Danach kann dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der angegebene Ehemann der Klägerin – als subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden ist. Vorliegend sind bereits diese tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie verheiratet ist.

[3]Nach dem vorliegend zur Anwendung kommenden Art. 13 Abs. 1 EGBGB (siehe VG Berlin, Urteil vom 14. April 2021 – VG 38 K 84.19 V –, juris Rn. 23) richtet sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Ehe zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigten nach dem Recht des Staates, dem diese angehören, d.h. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Verlobten besitzen, vorliegend also aufgrund der syrischen Staatsangehörigkeit sowohl der Klägerin als auch des Stammberechtigten nach dem syrischen Eheschließungsrecht. Maßgeblich ist danach das syrische Personalstatutsgesetz (PSG; hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 – VG 31 K 394.19 V – juris Rn. 23ff. m.w.N.). Danach ist die Ehe ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der durch Angebot und Annahme geschlossen wird, die in allen Punkten übereinstimmen müssen (Art. 1, 5 und 11 PSG).

[4]1. Der Nachweis der Eheschließung kann – wie vorliegend durch die Klägerin erstrebt – durch Vorlage von öffentlichen Urkunden erbracht werden. Die von ihr eingereichten ausländischen öffentlichen Unterlagen belegen indes nicht den Abschluss der vorgetragenen Eheschließung am 10. März 2015. Die ausländischen öffentlichen Urkunden und die Umstände ihrer Entstehung werden lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen sein.

[5]a) So ergibt sich aus dem Auszug aus dem Personenstandsregister für palästinensische Araber vom 22. Januar 2020 zwar, dass dort zu einem unbekannten Zeitpunkt eine Eheschließung eingetragen wurde; sowie aus dem Auszug aus dem Zivilregister der Arabischen Republik Syrien, dass dort unter 26. November 2018 eine Eheschließung, die am 10. März 2015 erfolgt sein soll, eingetragen wurde. Nach § 418 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ist damit indes nur nachwiesen, dass vor den jeweiligen Registern angegeben wurde, dass eine Eheschließung erfolgt sei, nicht aber, dass die Eheschließung tatsächlich stattgefunden hat. Die Privilegierung des § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG), wonach inländische Personenstandsregister und -urkunden Beweiskraft für die darin angegeben Tatsachen haben, gilt für ausländische Urkunden gerade nicht. Ausländische Personenstandsurkunden unterliegen vielmehr der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Krafka, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 44. Edition, Stand: 1. März 2022, § 418 Rn. 5).

[6]b) Die Urkunde des Scharia-​Richters vom 22. Januar 2020, mit dem dieser eine Eintragung vorgenommen hat, ist keine Entscheidung eines ausländischen Gerichts, die nach § 107 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unmittelbare Wirkung im deutschen Rechtskreis entfalten könnte.

[7]Zwar kann eine dem privaten Bereich zuzuordnende familienrechtliche Entscheidung dem Regime des § 107 Abs. 1 FamFG unterliegen, wenn daran eine ausländische Behörde entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irgendeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat (so zur Privatscheidung unter Beteiligung eines syrischen Scharia-​Gerichts: BGH, Beschluss vom 26. August 2020 – XII ZB 158/18 (IPRspr 2020-109) –, BGHZ 226, 365, juris Rn. 13ff.) und handelt es sich bei dem Scharia-​Gericht um eine mit staatlicher Autorität bekleidete Stelle, die nach den ausländischen Gesetzen zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten berufen ist (BGH, ebd. Rn. 17). Inhalt der vorgelegten Urkunde ist aber keine Entscheidung in diesem Sinne.

[8]Dabei ist der Begriff der (gerichtlichen) Entscheidung zwar weit zu verstehen; der Anerkennung sind sowohl Entscheidungen mit rechtsbegründender / konstitutiver Wirkung als auch mit lediglich feststellender Wirkung zugänglich (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 (IPRspr 2014-254b) –, NJW 2015, 479, Rn. 22; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 107 Rn. 2; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 107 Rn. 5; Duden, StAZ 2014, 164 [166]; Rauscher, MüKo-​FamFG, 3. Aufl. 2018, § 107 Rn. 21; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 (IPRspr 2016-299) –, NJW-​RR 2016, 1161). Ausweislich der vorgelegten Urkunde vom 22. Januar 2020 hat der Scharia-​Richter aber nicht das Bestehen einer Ehe festgestellt, sondern lediglich, dass am 10. März 2015 durch ein anderes Gericht (oder doch durch das Scharia-​Gericht in Kafar Batna?) das Bestehen festgestellt wurde. Es handelt sich somit nicht um eine originäre Entscheidung, sondern eine Art Überbeglaubigung, die keine Wirkung nach § 107 Abs. 1 FamFG entfaltet.

[9]Sollte dies anders zu beurteilen sein, stünde der Anerkennung der Ehe im deutschen Rechtskreis der sog. ordre public international entgegen.

[10]Nach § 109 FamFG ist die Anerkennung der Entscheidung über das Bestehen der Ehe ausgeschlossen, wenn dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (§ 109 Nr. 4 FamFG). Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung mit den der deutschen Rechtsordnung zu Grunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einer Weise in Widerspruch steht, das sie für untragbar gehalten wird (materieller Verstoß) oder auf einem Verfahren beruht, das nach der deutschen Rechtsordnung nicht als ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher Verstoß) (Bumiller, in: Bumiller/Harders/ Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 109 Rn. 9 m.w.N.). Dieser Vorbehalt des ordre public international ist dabei vom nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public zu unterscheiden, der zur Anwendung kommt, wenn deutsche Gerichte selbst ausländisches Recht anwenden (z.B. Art. 6 EGBGB). Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den – gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public – großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11/12 (IPRspr 2012-280b) –, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 – ... XII ZB 224/17 (IPRspr 2018-307b) –, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 (IPRspr 2016-299) –, NJW-​RR 2016, 1161; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/ Schlünder, BeckOK-​FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht – hätte es den Prozess entschieden – zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist der Vorbehalt des ordre public international restriktiv zu handhaben (Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/ Schlünder, BeckOK-​FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.).

[11]Nach diesen Grundsätzen verstößt die – unterstellte – Entscheidung des Scharia-​Richters vom 22. Januar 2020 gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public international. So ist nicht erkennbar, dass der Stammberechtigte und sein aktueller Wille zur Eheschließung in die Entscheidungsfindung einbezogen wurden (siehe zur Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 109 Rn. 22; sowie für die Anerkennung ausländischer Sorgerechts- bzw. Adoptionsentscheidungen BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11/12 (IPRspr 2012-280b) –, NVwZ 2013, 427 [428f.]); Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/ Schlünder, BeckOK-​FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 37, 40 je m.w.N.). Dies hat in Ehesachen eine besondere Bedeutung, ist es doch prägendes Merkmal der Eheschließung der freie Entschluss beider Eheleute (siehe Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 5; Uhle, in: Epping/Hillgruber, BeckOK-​GG, 50. Edition. Stand: 15. Februar 2022, Art. 6 Rn. 6 m.w.N.). Ob ein weiterer verfahrensrechtlicher Verstoß durch die – unterstellte – Entscheidung darin liegt, dass es an jeglicher nachweislicher Ermittlung des Sachverhalts (zum Beispiel durch die Vorlage weiterer Dokumente oder die Befragung von Zeugen) fehlt, bedarf nach dem Gesagten keiner Entscheidung.

[12]c) In ihrer Wirkung als ausländische öffentliche Urkunde (§ 438 ZPO) ist die Urkunde des Scharia-​Richters vom 22. Januar 2020 – ihre Echtheit unterstellt – dadurch beschränkt, dass Grundlage nicht jene überbeglaubigte Entscheidung eines Scharia-​Gerichts vom 10. März 2015 war, sondern der Registerauszug vom 22. Januar 2020 (mit der Überschrift „Hochzeitsurkunde“), der wiederum die Entscheidung des Scharia-​Gerichts vom 10. März 2015 erwähnt. Somit ist die unmittelbare Aussagekraft der Urkunde des Scharia-​Richters vom 22. Januar 2020 begrenzt. Entgegen dem mit der Antragsbegründung erwecktem Anschein wird gerade nicht die feststellende Entscheidung vom 10. März 2015 beglaubigt, sondern der Registerauszug vom 22. Januar 2020. Dieser besagt aber nur, dass vor dem Zivilregister angegeben wurde, dass eine Eheschließung erfolgt sei (s.o., unter a]).

[13]2. ...

 

Fundstellen

LS und Gründe

BeckRS, 2022, 11614

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2022-79

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