Die Urkunde des Scharia-Richters, mit dem dieser eine Eintragung der Ehe vorgenommen hat, ist keine Entscheidung eines ausländischen Gerichts, die nach § 107 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unmittelbare Wirkung im deutschen Rechtskreis entfalten könnte. Ferner steht der Anerkennung dieser Urkunde der ordre public international entgegen, wenn nicht erkennbar ist, dass der Stammberechtigte und sein aktueller Wille zur Eheschließung in die Entscheidungsfindung einbezogen wurden. [LS der Redaktion]
Die im November 1998 geborene Klägerin ist palästinensischer Volkszugehörigkeit und lebt in der Arabischen Republik Syrien. Ihr als Stammberechtigter angegebener Ehemann wurde am 1. oder 22. Juli 1991 geboren, er ist ebenfalls palästinensischer Volkszugehörigkeit. Anfang Juli 2015 verließ er seine syrische Heimat und suchte in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nach. Mit Bescheid vom 31. Januar 2017 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen subsidiären Schutz zu.
Unter Vorlage des Auszugs aus dem Zivilregister Kafar Batna unter der Überschrift „Heiratsurkunde“ vom 22. Januar 2020, der Urkunde des Scharia-Gerichts in Kafar Batna vom selben Tag und einem Auszug aus dem Personenstandsregister für palästinensische Araber ebenfalls vom 22. Januar 2020 sowie einer ärztlichen Bestätigung der Heirat und einer vorzeitig beendeten Schwangerschaft (12. Juni 2015 – 20. Juli 2015) wandte sich die Klägerin an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon). Im März 2020 beantragte sie dort die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Mit Bescheid vom 18. September 2020 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanon) den Visumsantrag der Klägerin ab, da der Scharia-Beschluss für den deutschen Rechtsbereich nicht anerkannt werden könne. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
[1]I. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin folgt nicht aus (§ 6 Abs. 3 i.V.m.) § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG.
[2]Danach kann dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der angegebene Ehemann der Klägerin – als subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden ist. Vorliegend sind bereits diese tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie verheiratet ist.
[3]Nach dem vorliegend zur Anwendung kommenden Art. 13 Abs. 1 EGBGB (siehe VG Berlin, Urteil vom 14. April 2021 –
[4]1. Der Nachweis der Eheschließung kann – wie vorliegend durch die Klägerin erstrebt – durch Vorlage von öffentlichen Urkunden erbracht werden. Die von ihr eingereichten ausländischen öffentlichen Unterlagen belegen indes nicht den Abschluss der vorgetragenen Eheschließung am 10. März 2015. Die ausländischen öffentlichen Urkunden und die Umstände ihrer Entstehung werden lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen sein.
[5]a) So ergibt sich aus dem Auszug aus dem Personenstandsregister für palästinensische Araber vom 22. Januar 2020 zwar, dass dort zu einem unbekannten Zeitpunkt eine Eheschließung eingetragen wurde; sowie aus dem Auszug aus dem Zivilregister der Arabischen Republik Syrien, dass dort unter 26. November 2018 eine Eheschließung, die am 10. März 2015 erfolgt sein soll, eingetragen wurde. Nach § 418 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ist damit indes nur nachwiesen, dass vor den jeweiligen Registern angegeben wurde, dass eine Eheschließung erfolgt sei, nicht aber, dass die Eheschließung tatsächlich stattgefunden hat. Die Privilegierung des § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG), wonach inländische Personenstandsregister und -urkunden Beweiskraft für die darin angegeben Tatsachen haben, gilt für ausländische Urkunden gerade nicht. Ausländische Personenstandsurkunden unterliegen vielmehr der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Krafka, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 44. Edition, Stand: 1. März 2022, § 418 Rn. 5).
[6]b) Die Urkunde des Scharia-Richters vom 22. Januar 2020, mit dem dieser eine Eintragung vorgenommen hat, ist keine Entscheidung eines ausländischen Gerichts, die nach § 107 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) unmittelbare Wirkung im deutschen Rechtskreis entfalten könnte.
[7]Zwar kann eine dem privaten Bereich zuzuordnende familienrechtliche Entscheidung dem Regime des § 107 Abs. 1 FamFG unterliegen, wenn daran eine ausländische Behörde entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irgendeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat (so zur Privatscheidung unter Beteiligung eines syrischen Scharia-Gerichts: BGH, Beschluss vom 26. August 2020 –
[8]Dabei ist der Begriff der (gerichtlichen) Entscheidung zwar weit zu verstehen; der Anerkennung sind sowohl Entscheidungen mit rechtsbegründender / konstitutiver Wirkung als auch mit lediglich feststellender Wirkung zugänglich (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 –
[9]Sollte dies anders zu beurteilen sein, stünde der Anerkennung der Ehe im deutschen Rechtskreis der sog. ordre public international entgegen.
[10]Nach § 109 FamFG ist die Anerkennung der Entscheidung über das Bestehen der Ehe ausgeschlossen, wenn dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (§ 109 Nr. 4 FamFG). Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung mit den der deutschen Rechtsordnung zu Grunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einer Weise in Widerspruch steht, das sie für untragbar gehalten wird (materieller Verstoß) oder auf einem Verfahren beruht, das nach der deutschen Rechtsordnung nicht als ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher Verstoß) (Bumiller, in: Bumiller/Harders/ Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 109 Rn. 9 m.w.N.). Dieser Vorbehalt des ordre public international ist dabei vom nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public zu unterscheiden, der zur Anwendung kommt, wenn deutsche Gerichte selbst ausländisches Recht anwenden (z.B. Art. 6 EGBGB). Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den – gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public – großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG
[11]Nach diesen Grundsätzen verstößt die – unterstellte – Entscheidung des Scharia-Richters vom 22. Januar 2020 gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public international. So ist nicht erkennbar, dass der Stammberechtigte und sein aktueller Wille zur Eheschließung in die Entscheidungsfindung einbezogen wurden (siehe zur Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 109 Rn. 22; sowie für die Anerkennung ausländischer Sorgerechts- bzw. Adoptionsentscheidungen BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG
[12]c) In ihrer Wirkung als ausländische öffentliche Urkunde (§ 438 ZPO) ist die Urkunde des Scharia-Richters vom 22. Januar 2020 – ihre Echtheit unterstellt – dadurch beschränkt, dass Grundlage nicht jene überbeglaubigte Entscheidung eines Scharia-Gerichts vom 10. März 2015 war, sondern der Registerauszug vom 22. Januar 2020 (mit der Überschrift „Hochzeitsurkunde“), der wiederum die Entscheidung des Scharia-Gerichts vom 10. März 2015 erwähnt. Somit ist die unmittelbare Aussagekraft der Urkunde des Scharia-Richters vom 22. Januar 2020 begrenzt. Entgegen dem mit der Antragsbegründung erwecktem Anschein wird gerade nicht die feststellende Entscheidung vom 10. März 2015 beglaubigt, sondern der Registerauszug vom 22. Januar 2020. Dieser besagt aber nur, dass vor dem Zivilregister angegeben wurde, dass eine Eheschließung erfolgt sei (s.o., unter a]).
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