Nach Art. 64 Abs. 1 LugÜ II gelten in den EU-Staaten im Verhältnis zu anderen EU-Staaten und zu Drittstaaten (die nicht EFTA-Staaten sind) nur das Brüsseler EuGVÜ, die Brüssel Ia-VO (= EuGVVO) und das Übereinkommen der EU mit Dänemark.
Für Schadensersatzklagen eines privaten Anlegers gegen einen Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen hat der Europäische Gerichtshof das Vorliegen einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 mangels Vertragsschlusses mit dem Emittenten verneint, da – wie dies in der Praxis zumeist der Fall ist – nicht der private Anleger, sondern ein Intermediär formeller Rechtsinhaber der Inhaberschuldverschreibung sei und der private Anleger nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Intermediär erhalte (sog. „Gutschrift in Wertpapierrechnung“, kurz „WR-Gutschrift“). Der Europäische Gerichtshof ließ die schuldrechtliche Verbindung des privaten Anlegers zum Intermediär und dessen Verbindung zum Emittenten nicht ausreichen, um den Emittenten als „andere Vertragspartei“ gem. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO einzustufen (EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, juris Rn. 35).
Auch wenn der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO nicht den Abschluss eines Vertrags verlangt, setzt er voraus, dass, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, Tz. 39). Ein Kläger, der eine Inhaberschuldverschreibung bei einem Dritten erworben hat, ohne dass ihr Emittent ihm gegenüber freiwillig eine Verpflichtung übernommen hätte, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen wegen Verletzung der Information und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, kann sich nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen (EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C‑375/13, juris Rn. 41). [LS der Redaktion]
Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg und Hersteller von Badezimmerkeramik, emittierte im Jahr 2011 eine High Yield-Anleihe, die I.S.I. S.A. EO-Notes 2011 (14/18) Reg. S. Die Rückzahlung zuzüglich Zinsen sollte 2018 erfolgen. Die Beklagte übertrug die Anleihe im Rahmen der Anleiheemission allein an Finanzinvestoren. Erstzeichner der Anlage waren die G.S.I. und die D.B AG. In den Emissionsbedingungen heißt es: „In der Bundesrepublik Deutschland werden die Anleihen nicht öffentlich emittiert. (…) Die Anleihen und Emissionsbedingungen sowie weitere Angebote bezogen auf diese Anleihen richten sich nur an qualifizierte Anleger i.S.v. § 2 Nr. 6 WpPG. Jeder Weiterverkauf der Anleihe darf nur nach den Bestimmungen des WpPG und sonstigem geltendem Recht erfolgen“. Obwohl die Anleihe zunächst ausschließlich für institutionelle Anleger emittiert wurde, war sie an der deutschen Börse im Rahmen des Anleihehandels, also des unregulierten Freiverkehrs (Open Market), jedenfalls faktisch auch für Privatanleger zugänglich. Die Klägerin erwarb 2014 über die S‑B. AG & Co. KG als Zwischenhändlerin die Anleihe. Die Klägerin erhielt eine Durchführungsanzeige der S‑B. AG & Co. KG über die wertlose Ausbuchung der Anleihe. Darin war als Verwahrart „Wertpapierrechnung“ und als Lagerland Großbritannien angegeben. Die Klägerin forderte die I.S.I. NV mit Sitz in Zaventem/Belgien 2019 vergeblich zur Rückzahlung des Anleihebetrags nebst Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren auf.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken gerügt. Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage mit dem am 18.06.2021 verkündeten Urteil mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt.
[1]II.
[2]Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
[3]1. ... 2.
[4]Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit Recht durch Prozessurteil abgewiesen, weil es an einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits fehlt.
[5]a.
[6]Entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren von der Klägerin noch vertretenen Auffassung findet das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gemäß Art. 64 LugÜ keine Anwendung. Nach Art. 64 Abs. 1 LugÜ gelten in den EU-Staaten im Verhältnis zu anderen EU-Staaten und zu Drittstaaten (die nicht EFTA-Staaten sind) nur das Brüsseler EuGVÜ, die Brüssel Ia-VO (= Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, im Folgenden: EuGVVO) und das Übereinkommen der EU mit Dänemark (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, LugÜ Art. 64 Rn. 1). Dies stellt die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede.
[7]b.
[8]Bei zutreffender Anwendung der EuGVVO ist ein inländischer Gerichtsstand für den vorliegenden Rechtsstreit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, weder als Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17, 18 ff., als Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 7 Nr.1 noch als deliktischer Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2. Damit bleibt es bei dem Grundsatz des Art. 4 Abs. 1, wonach Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen sind.
[9](1)
[10]Die internationale Zuständigkeit ist als (eigene) Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Grundsätzlich bestimmt das nationale Recht, in welcher Weise die Prüfung von Amts wegen erfolgt. Insoweit räumen die EU-Verordnung und das Lugano-Übereinkommen den Mitglied- bzw. Vertragsstaaten einen Spielraum ein. Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Kläger die nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht in Betracht kommenden Ansprüche schlüssig behauptet. Die ihnen zugrundeliegenden Tatsachen sind nämlich sowohl im Rahmen der Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft (sog. doppelrelevante Tatsachen). Es müssen daher (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale erfüllen (BGH, Urteil vom 29.06.2010 –
[11](2)
[12]Die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO sind im Streitfall nicht gegeben. Hiernach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Wenngleich die Verbrauchereigenschaft der Klägerin nicht im Streit steht, fehlt es, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, an dem erforderlichen Vertragsschluss zwischen den Parteien des Rechtsstreits:
[13](a)
[14]Die Art. 17 ff. EuGVVO enthalten Sonderregelungen, die dem Verbraucher als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner einen angemessenen Schutz sichern sollen. Art. 17 ist lex specialis zu Art. 7 Nr. 1. Letztere Vorschrift bezieht sich allgemein auf Klagen aus Vertrag, während Art. 17 bestimmte Arten von Verträgen erfasst, die von einem Verbraucher geschlossen wurden. Der Begriff des Verbrauchervertrages wird in Art. 17 Abs. 1 definiert und ist autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Da die Art. 17 bis 19 weitreichende Ausnahmen vom Prinzip des Actor-sequitur-forum-rei-Grundsatzes (Art. 4) zulassen, ist grundsätzlich eine restriktive Handhabung angezeigt (Musielak/Voit/ Stadler, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 17 Rn. 1).
[15](b)
[16]Der Begriff Vertrag setzt nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn voraus. Vielmehr liegen bei autonomer Auslegung vertragliche Ansprüche (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Urteil vom 20.01.2005 – C-27/02 – Tz 51; Geimer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Artikel 17 (Artikel 15 LugÜ) EUGVVO Rn. 15). Diese Voraussetzung wird beispielsweise auch in Fällen, in denen es zu einem Vertragsabschluss zwischen den Parteien gekommen ist und der Kläger Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten begehrt, regelmäßig zu bejahen sein (BGH, Urteil vom 31.05.2011 –
[17](c)
[18]Für Schadensersatzklagen eines privaten Anlegers gegen einen Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen hat der Europäische Gerichtshof das Vorliegen einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 mangels Vertragsschlusses mit dem Emittenten verneint, da – wie dies in der Praxis zumeist der Fall ist – nicht der private Anleger, sondern ein Intermediär formeller Rechtsinhaber der Inhaberschuldverschreibung sei und der private Anleger nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Intermediär erhalte (sog. „Gutschrift in Wertpapierrechnung“, kurz „WR-Gutschrift“). Der Europäische Gerichtshof ließ die schuldrechtliche Verbindung des privaten Anlegers zum Intermediär und dessen Verbindung zum Emittenten nicht ausreichen, um den Emittenten als „andere Vertragspartei“ gem. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO einzustufen (EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, juris Rn. 35).
[19](d)
[20]Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits steht außer Streit, dass die Klägerin nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Anleihe ist, sondern dass formeller Rechtsinhaber ein Intermediär ist, gegen den die Klägerin nur einen schuldrechtlichen Anspruch (WR-Gutschrift) erhalten hat. Damit liegt eine Konstellation wie in der vom EuGH entschiedenen Rechtssache C-375/13 vor. Die Klägerin hat als Verbraucherin eine Anleihe bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben, ohne dass zwischen ihr und der Beklagten als Emittentin dieser Schuldverschreibung ein Vertrag geschlossen worden wäre:
[21]Soweit die Bank für den Kunden Wertpapiere anzuschaffen hat, muss sie ihm nach Maßgabe der depotgesetzlichen Bestimmungen regelmäßig Besitz und Eigentum verschaffen. Für die Auslandsgeschäfte in Wertpapieren enthält § 22 DepotG eine Sonderregelung für die Eigentumsverschaffung. Danach braucht die mit der Anschaffung betraute Bank das Eigentum erst auf Verlangen zu verschaffen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 22 DepotG ist, dass die Wertpapiere auf Grund der Vereinbarung mit dem Kunden im Ausland angeschafft und verwahrt werden sollen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 DepotG). Diese Vereinbarung über die Anschaffung und Verwahrung der Wertpapiere für bestimmte Fallkonstellationen enthalten die Nr. 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (SBW). Anstelle der bei Inlandsgeschäften erfolgenden Eigentumsverschaffung erwirbt die inländische Depotbank bei den Auslandsgeschäften zugunsten ihrer Depotkunden Treuhandeigentum an den angeschafften Wertpapieren. Im Übrigen erteilt die Depotbank ihrem Kunden über den auftragsrechtlichen Herausgabeanspruch, der ihm aus diesem Treuhandverhältnis zuwächst, eine Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift), vgl. Nr. 12 Abs. 3 SBW. Dasselbe gilt, wenn die Wertpapiere in den Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind oder im Inland außerbörslich gehandelt, usancemäßig aber im Ausland angeschafft werden. Ein praktisches Beispiel hierfür sind ausländische Aktien, die im Freiverkehr einer inländischen Börse gehandelt, aber nach den Lieferusancen mit einer WR-Gutschrift erfüllt werden (Braun in: Kümpel/Mülbert/ Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2022, Abwicklung von Effektengeschäften, Rn. 17.400, 17.408).
[22]Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin unstreitig eine WR-Gutschrift und war nicht Inhaberin der Anleihe mit der Folge, dass sie lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den formellen Rechtsinhaber der Anleihe hatte. In dieser Konstellation ist die Beklagte als Emittentin der Anleihe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht „andere Vertragspartei“ gem. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO.
[23](3)
[24]Damit ist auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO nicht eröffnet. Auch wenn dieser nicht den Abschluss eines Vertrags verlangt, setzt er voraus, dass, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, Tz. 39). Damit kann ein Kläger, der eine Inhaberschuldverschreibung bei einem Dritten erworben hat, ohne dass ihr Emittent ihm gegenüber freiwillig eine Verpflichtung übernommen hätte, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen wegen Verletzung der Information und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, sich nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen (EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, juris Rn. 41).
[25](4)
[26]Eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz der Klägerin folgt schließlich nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Zwar kann eine solche Zuständigkeit gegeben seien für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, juris Rn. 57). Die Klägerin hat jedoch auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Ausführungen die tatsächlichen Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung nach wie vor nicht schlüssig dargelegt, weder unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Bezeichnung als „Senioranleihe“ (vgl. unter (b)) noch wegen eines fehlenden Wertpapierprospekts (vgl. unter (c)):
[27](4) ...