Mit dem Tod eines Erblassers, der österreichischer Staatsangehöriger war, gehen sein Vermögen, seine Verbindlichkeiten und sonstige Rechte zunächst auf die sog. "Verlassenschaft" als juristische Person über. Die Erben erwerben den Nachlass erst aufgrund des sog. Verlassenschaftsverfahrens, das mit der Einantwortung in die Verlassenschaft abgeschlossen wird (vgl. § 547 öABGB).
Eine Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung des Nachlasses zwischen Miterben kann urheberrechtlich zu qualifizieren sein, wenn es eine Verfügung unter Lebenden über das Urheberrecht darstellt. [LS der Redaktion]
Die Klägerin ist die Tochter des 1966 verstorbenen österreichischen Staatsangehörigen E. F. K. Er war ab 1931 als Karosseriekonstrukteur bei der Dr. Ing. h.c. F. Porsche G.m.b.H. mit einem monatlichen Gehalt von zunächst ... Reichsmark angestellt. Der Vertrag sah vor, dass sämtliche während des Anstellungsvertrages "gefundenen Lösungen auf motorischem und fahrzeugtechnischem Gebiete, gleichviel ob schutzfähig oder nicht, Eigentum des Unternehmens" sind. Ab 1950 bis zu seinem Tod war E. F. K., zuletzt als Abteilungsleiter, bei der Karosserie-Konstruktion der Porsche Konstruktionen G.m.b.H., der heutigen Dr. Ing. h.c. Porsche AG, beschäftigt. Er war als Karosseriekonstrukteur an der Entwicklung des ursprünglich als KdF-Wagen (Kraft durch Freude) und später als Käfer bezeichneten Fahrzeugs (im Folgenden auch: Ur-Käfer) beteiligt, der im Zeitraum von 1934-1938 entwickelt wurde. Die Einzelheiten seiner Beteiligung an der Entwicklung sind jedoch zwischen den Parteien streitig. Nach seinem Tod wurde E. F. K. von seiner Ehefrau A. M. K. und von seinen beiden Kindern, der Klägerin und ihrem Bruder E. E. K., beerbt. Die 1972 verstorbene A. M. K. wurde nach dem Beschluss des Bezirksgerichts W./Österreich vom 10.08.1973 in der Verlassenschaftssache von der Klägerin und ihrem Bruder E. E. K. zu gleichen Teilen beerbt. Der 1992 verstorbene Sohn E. E. K. wurde nach der Einantwortungsurkunde des Amtsgerichts V./Österreich vom 08.02.1993 allein von seiner Ehefrau beerbt, nachdem deren gemeinsame Tochter zuvor das Erbe ausgeschlagen hatte. Mit Vereinbarung vom 17.12.2016 und 14.01.2017 trafen die Klägerin und ihre Schwägerin S. K. eine Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung des Nachlasses des E. F. K.
Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wege der Auskunfts- und Feststellungklage zunächst Ansprüche hinsichtlich der Modelle New Beetle/Beetle/Käfer seit dem 01.01.2007 verfolgt, zuletzt indes die mit der Klage verfolgten Ansprüche auf die Modelle Beetle/Käfer seit dem 01.01.2014 beschränkt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Berufung einlegen lassen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den erstinstanzlichen Antrag auf Auskunftserteilung und Feststellung eines Zahlungsanspruchs durch eine Beteiligung an den Erlösen aus dem weltweiten Verkauf des Modells Beetle/Käfer für die Jahre 2014 und 2015.
[1]II.
[2]Die zulässige Berufung (§§ 511 Abs. 1 u. 2 Nr. 1, 517, 519 f. ZPO) ist unbegründet.
[3]A. ... B. ... 1. ... a)
[4]Die Klägerin ist mit Blick auf einen etwaigen Auskunftsanspruch nach § 32a UrhG aktivlegitimiert. Etwaige urheberrechtliche Ansprüche des E. f. K. sind grundsätzlich im Wege der Erbfolge durch mehre Sukzessionen auf sie übergegangen.
[5]aa)
[6]Nach zutreffender Rechtsauffassung beurteilt sich der Übergang urheberrechtlicher Ansprüche im Todesfall im vorliegenden Fall nach österreichischem Erbrecht, da sowohl E. F. K. als auch seine später verstorbene Ehefrau A. M. K. und sein später verstorbener Sohn E. E. K. österreichische Staatsangehörige waren.
[7]Verstirbt ein Erblasser, der die österreichische Staatsbürgerschaft hatte, in Deutschland, so ist bei Klärung erbrechtlicher Ansprüche das anzuwendende Recht zu bestimmen. Nach § 28 Abs. 2 IPRG unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen für Erbfälle bis zum 16.08.2015 dem Personalstatut des Erblassers. Erst für Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO), die mit ihrem Inkrafttreten den § 28 IPRG aufgehoben hat. Das Personalstatut bestimmt sich durch die Staatsangehörigkeit des Erblassers, § 9 IPRG. Gleiches gilt nach dem damals gültigen Art. 25 EGBGB a.F., wonach im Falle des Todes eines Ausländers die Erbfolge dem Gesetz des Staates unterliegt, dem er zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Danach beurteilen sich im vorliegenden Fall alle drei relevanten Erbfälle nach österreichischem Erbrecht ...
[8]bb)
[9]Die gesetzliche Erbfolge nach österreichischem Erbrecht umfasst auch urheberrechtliche Ansprüche und führte nach dem Tod des E. F. K., dem anschließenden Tod seiner Ehefrau A. M. K. und dem seines Sohnes E. E. K. zunächst zu einer Gesamthandschaft zwischen der Klägerin und ihrer Schwägerin S. K.
[10]Trifft der Erblasser keine oder keine gültige Verfügung von Todes wegen, tritt auch nach österreichischem Erbrecht die gesetzliche Erbfolge nach §§ 727 ff. öABGB ein. Der Erbe erwirbt das Erbrecht mit dem Tod des Verstorbenen (Erblassers). Das Vermögen des Verstorbenen geht auf den gesetzlichen Erben über oder, wenn mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind, geht das Vermögen auf diese quotenmäßig über. Gesetzliche Erben des Verstorbenen sind der Ehegatte/die Ehegattin oder der eingetragene Partner sowie die Nachkommen des Verstorbenen. Der Ehepartner des Verstorbenen erbt gesetzlich neben den KindeRn. Mit dem Tod gehen das Vermögen sowie Verbindlichkeiten und sonstige Rechte des Verstorbenen jedoch – im Unterschied zu § 1922 BGB – nicht sogleich auf die Erben über, sondern zunächst auf die sog. "Verlassenschaft" als juristische Person. Die Erben erwerben die Vermögenswerte und die sonstigen Rechtspositionen des Verstorbenen erst aufgrund des sog. Verlassenschaftsverfahrens, das mit der Einantwortung in die Verlassenschaft abgeschlossen wird (vgl. § 547 öABGB). Nach § 531 öABGB umfasst das Erbe bzw. die Verlassenschaft alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind. § 23 Abs. 1 öUrhG bestimmt damit im Einklang stehend, dass auch das Urheberrecht vererblich ist. Nach § 23 Abs. 4 öUrhG werden mehrere Erben des Urheberrechts als Miturheber nach § 11 öUrhG und somit als Gesamthandschaft behandelt.
[11]Dies vorausgesetzt entstand nach dem Tod von E. F. K. und dem anschließenden Tod von A. M. K. und E. E. K. zwischen der Klägerin und ihrer Schwägerin S. K. mit Blick auf etwaige Urheberrechte des E. F. K. eine Gesamthandschaft nach § 23 Abs. 4 öUrhG ...
[12]cc)
[13]Die Gesamthandschaft zwischen der Klägerin und ihrer Schwägerin S. K. wurde durch die zwischen ihnen getroffene Erbauseinandersetzungsvereinbarung vom 17.12.2016/14.01.2017 (vgl. Anlage SNP 5, Anlagenband Klägerin) aufgelöst und urheberrechtliche Ansprüche wirksam auf die Klägerin übertragen.
[14](1)
[15]Zwar liegt in der Vereinbarung vom 17.12.2016/14.01.2017 kein Erbteilungsübereinkommen im Sinne des § 181 öAußerstreitgesetz.
[16]Danach können einzelne Forderungen aus der Nutzung des Urheberrechts einem Erben überlassen werden, was dessen Legitimation zur gesonderten Geltendmachung begründet (vgl. OGH, Urteil vom 06.12.1968 –
[17]Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und S. K. vom 17.12.2016/14.01.2017 wurde unstreitig erst nach deren jeweiliger Einantwortung als Erben geschlossen. Die Einantwortung der S. K. erfolgte nach dem Tod ihres Ehemannes am 08.02.1993 (vgl. Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichts V. vom 08.02.1993, Anlage SNP 4a, Anlagenband Klägerin), während die Einantwortung der Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter bereits am 10.08.1973 erfolgte (vgl. Anlage SNP 4, Anlagenband Klägerin). Die Vereinbarung aus dem Jahr 2016/2017 stellt daher kein Erbteilungsübereinkommen im Sinne des § 181 öAußerstreitgesetz dar.
[18](2)
[19]Mit der Vereinbarung vom 17.12.2016/14.01.2017 hat Frau S. K. indes die im Wege der Erbfolge auf sie übergegangenen Urheberrechte nachträglich wirksam auf die Klägerin übertragen, wobei es für die wirksame Verfügung über Urheberrechte auf das deutsche Urheberrecht ankommt. Es kommt mithin nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die Vereinbarung nach österreichischem Recht wirksam ist.
[20]2.1
[21]Zwar richtet sich das anzuwendende Erbrecht – wie bereits ausgeführt – nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Das Erbstatut entscheidet daher über Fragen der Erbfähigkeit, der Einsetzbarkeit eines Erben, Bestimmung der gesetzlichen Erben, Erwerb und Verlust der Erbenstellung und Fragen der Vor- und Nacherbschaft (Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht, 3. Auflage 2020, § 4 Internationales Privatrecht Rn. 41). Das österreichische Erbstatut beherrscht also alle Rechtsfragen, die als erbrechtlich zu qualifizieren sind.
[22]Die von der Klägerin und ihrer Schwägerin geschlossene Vereinbarung ist jedoch nicht als erbrechtlich zu qualifizieren, sondern als Verfügung unter Lebenden über das Urheberrecht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Vertragsparteien die Vereinbarung als "Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung des Nachlasses von E. F. K." bezeichnet haben (vgl. Anlage SNP 5, Anlagenband Klägerin). Abgesehen davon, dass die Vereinbarung bereits aus rechtlicher Sicht kein Erbteilungsübereinkommen im Sinne des § 181 öAußerstreitgesetz darstellt (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziffer 1. a) cc) (1)), haben die Vertragsparteien in ihrem am 27./31.10.2018 geschlossenen Nachtrag auch festgehalten, dass ein "formelles Erbteilungsübereinkommen im Sinne des Gesetzes" dadurch nicht geschlossen werden sollte (vgl. Anlage SNP 69, Anlagenband Klägerin).
[23]Für die Übertragung des Urheberrechts wird teilweise die Auffassung vertreten, dass nach Art. 4 Rom I-VO das jeweilige Vertragsstatut anzuwenden sei (sog. Einheitstheorie, vgl. zu den Nachweisen BeckOGK/Köhler, Rom I-VO, 2021, Art. 4 Rn. 346). Überwiegend wird indes die Auffassung vertreten, dass die Verträge, nach denen über Urheberrechte verfügt wird, dem Recht des Schutzlandes unterstehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2001 –
[24]Das Schutzlandprinzip führt daher zur Anwendung des § 29 UrhG, der dogmatisch auch nicht dem Erbrecht zuzuordnen ist. Inhaltlich befasst sich § 29 Abs. 1 UrhG zwar mit der Übertragung des Urheberrechts durch eine Verfügung von Todes wegen. Dogmatisch besteht jedoch Einigkeit, dass § 29 Abs. 1 UrhG als eine Regel des Urheberpersönlichkeitsrechts im weiteren Sinne aufzufassen ist (vgl. Schricker/Loewenheim/ Ohly, UrhG, 6. Auflage 2020, § 29 Rn. 4). Nach § 29 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. Übertragbar ist das Urheberrecht also dann, wenn es an Miterben übertragen wird. Dies ist vorliegend der Fall ...
[25]2.2
[26]Im Übrigen wäre auch bei Zugrundelegung von österreichischem Recht von einer wirksamen Übertragung von Urheberrechten auszugehen. Die in § 23 Abs. 3 öUrhG geregelte Unübertragbarkeit des Urheberrechts unter Lebenden steht dem nicht entgegen.
[27]Zwar bestimmt § 23 Abs. 3 öUrhG, dass unter Lebenden das Urheberrecht in seiner Gesamtheit als solches nicht übertragbar ist. Möglich ist nach § 23 Abs. 2 öUrhG im Falle der Miturheberschaft jedoch, dass ein Miturheber zugunsten eines oder mehrerer Miturheber auf sein Urheberrecht verzichtet.
[28]In dem Spannungsfeld zwischen dem Unübertragbarkeitsgrundsatz nach § 23 Abs. 3 öUrhG und der Verzichtsmöglichkeit unter Miturhebern nach § 23 Abs. 2 öUrhG ist zwar umstritten, inwieweit aufgrund der in § 23 Abs. 2 öUrhG getroffenen Regelung allgemein - d.h. auch außerhalb einer Miturheberschaft - ein Verzicht auf ein Urheberrecht möglich ist. Insoweit wird vertreten, dass aus § 23 Abs. 2 öUrhG ein generelles Recht des Urhebers, auf sein Urheberecht zu verzichten, nicht abgeleitet werden könne (Walter, UrhR I (2008) Rn. 1748), und dass aus dem grundsätzlichen Unübertragbarkeitsgrundsatz nach § 23 Abs. 3 öUrhG zu schließen sei, dass auf das Urheberrecht als solches jedenfalls nicht in seiner Gesamtheit verzichtet werden könne (vgl. OGH, Urteil vom 09.08.2011 –
[29]Dies vorausgesetzt liegt in der zwischen der Klägerin und S. K. geschlossenen Vereinbarung ein wirksamer Verzicht der S. K. auf ihre Miturheberrechte. Die Klägerin und ihre Schwägerin bilden aufgrund der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod des E. E. K. eine Gesamthandschaft, die der Miturheberschaft gleichgestellt ist (§ 23 Abs. 4 öUrhG). Dadurch gelten die Regeln zur Miturheberschaft auch für Miterben eines Urheberrechts, mit der Folge, dass ein Miterbe zugunsten des anderen Miterben bzw. der anderen Miterben grundsätzlich auf sein Miturheberrecht verzichten kann. Dass ein solcher Verzicht im Falle der Miturheberschaft nach einem Erbfall nur im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages und damit vor der hier bereits erfolgten Einantwortung erklärt werden kann, ist nicht anzunehmen. Auch nach der Einantwortung sind Miterben nach dem Gesetz als Miterben eines Urheberrechts Miturhebern rechtlich gleichgestellt, § 23 Abs. 4 öUrhG, so dass ihnen auch die allen Miturhebern nach § 23 Abs. 2 öUrhG zustehende Verzichtsmöglichkeit eröffnet ist und eine etwaige zeitliche Einschränkung mit Blick auf eine Verzichtserklärung nicht angenommen werden kann.
[30]dd)
[31]Schließlich steht die zwischen der Klägerin und ihrem Sohn am 11.07.2016 geschlossene Vereinbarung (vgl. Anlage SNP 46) einer wirksamen Übertragung nicht entgegen.
[32]Zwar sieht die Vereinbarung eine Abtretung der urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin, die im Wege der Erbfolge aufgrund des Werkschaffens ihres Vaters E. F. K. auf sie übergegangen sind, auf ihren Sohn. vor. § 29 Abs. 1 UrhG ermöglicht eine Übertragung jedoch nur bei Miterben. Gleiches gilt für § 23 Abs. 2 öUrhG, der eine Verzichtsmöglichkeit hinsichtlich bestehender Urheberrechte nur bei Miterben vorsieht. Eine Übertragung von Urheberrechten von der Klägerin auf ihren Sohn wäre vor diesem Hintergrund nicht wirksam, denn die Vertragsparteien waren zu keinem Zeitpunkt Miterben. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien die zunächst vereinbarte Abtretung der Urheberrechte auf den Sohn mit der weiteren Vereinbarung vom 16.12.2017 rückgängig und damit gegenstandslos gemacht (vgl. Anlage SNP 47).
[33]ee) ... b) ... c)
[34]§ 32a UrhG ist auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation auch sachlich und zeitlich anwendbar.
[35]aa)
[36]§ 32a UrhG findet nach dem im Internationalen Privatrecht (IPR) vorherrschenden Schutzlandprinzip sachlich Anwendung.
[37]Bei auslandsbezogenen Sachverhalten – wie vorliegend - sind die Regeln des internationalen Immaterialgüterrechts heranzuziehen. Das internationale Immaterialgüterrecht hat die Funktion, Sachverhalte mit Auslandsberührung der zuständigen Rechtsordnung zur Beurteilung zuzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 –
[38]Die Klägerin beruft sich auf urheberrechtliche Verwertungs- und Beteiligungsrechte im Inland, so dass nach dem Schutzlandprinzip deutsches Urheberrecht und damit § 32a UrhG zur Anwendung gelangt.
[39]bb) ...