Gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht ist grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlands, das heißt nach dem Recht desjenigen Staats, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird, zu beurteilen, ob Ansprüche aus Urheberrecht bestehen. Das Recht des Schutzlands entscheidet auch über Bestand und Wirkung des Urheberrechts, einschließlich der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Immaterialgut als urheberrechtlich schutzfähiges Werk anerkannt wird. [LS der Redaktion]