Die Anwendung des gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten (hier: englischen) Erbrechts verstößt gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu führt, dass kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht. [LS der Redaktion]
Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses nach dem Tod des 2018 verstorbenen britischen Staatsangehörigen B (im Folgenden: Erblasser) in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, 1. ihm Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses des 2018 in A verstorbenen B zu diesem Stichtag zu erteilen und zwar durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses, 2. den Wert der Immobilie sowie aller Nachlassgegenstände zu ermitteln. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
[1]II.
[2]Die zulässige, … Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu. Weitergehende Ansprüche hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1. nicht. Die gegen die Beklagte zu 2. erhobene Klage ist unbegründet.
[3]1.
[4]Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. folgt aus § 2314 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 1. ist ausweislich des Testaments vom 13.03.2015 Alleinerbin des am xx.xx.2018 verstorbenen Erblassers geworden. Der am xx.xx.1974 geborene Kläger ist pflichtteilsberechtigt gemäß §§ 2303 Abs. 1, 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 12 § 2 Abs. 2, 3, § 3 Abs. 1 AdoptG und von der Erbfolge ausgeschlossen. Die geschuldete Auskunft hat die Beklagte zu 1. noch nicht erteilt.
[5]a.
[6]Nach den im unstreitigen Teil des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei dem Kläger um den Adoptivsohn des Erblassers. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 314 ZPO gebunden …
[7]b.
[8]An der Gültigkeit des Testaments vom 13.3.2015 bestehen keine Bedenken. Der Vortrag des Klägers gibt keinen Anlass, an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu zweifeln. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Klagevorbringen nicht genügend konkret ist, um Anhalt für die Annahme zu bieten, dass der Erblasser testierunfähig war.
[9]c.
[10]Anders als das Landgericht meint, steht einem Anspruch des Klägers aus § 2314 Abs. 1 BGB auch nicht entgegen, dass der Erblasser in dem streitbefangenen Testament für die Rechtsfolge von Todes wegen in sein gesamtes Vermögen das englische Recht als Teilrecht seines Heimatstaates gewählt hat.
[11]aa.
[12]Dies gilt allerdings nicht schon deshalb, weil der Erblasser seit dem Jahre 1965 in Deutschland gelebt hat und vor seinem Tod seit über drei Jahrzehnten keine Verbindung mehr nach England hatte. Gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO stand es ihm frei, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates zu wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl angehörte. Weiterer Anknüpfungspunkte als die Staatsangehörigkeit bedurfte es für die Gültigkeit der getroffenen Rechtswahl nicht. Dass das streitbefangene Testament vom 13.03.2015 stammt, während die EuErbVO erst seit dem 17.08.2015 gilt, steht der Anwendung der vorgenannten Vorschrift nicht entgegen. Da der Erblasser im Jahre 2018 verstorben ist, greift Art. 83 Abs. 4 EuErbVO ein. Danach gilt im Hinblick auf die nach dem Stichtag eintretenden Erbfälle als Rechtswahl im Sinne von Art. 22 EuErbVO dasjenige Recht, dessen Anwendung der Erblasser vor dem Stichtag im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen nach dem nach Art. 22 EuErbVO wählbaren Recht angeordnet hat.
[13]bb.
[14]Die Anwendung englischen Rechts scheidet aber deshalb aus, weil sie im konkreten Fall mit dem deutschen ordre public offensichtlich unvereinbar ist, Art. 35 Eu-ErbVO. Der dem Senat bekannte Umstand, dass die englische Rechtsordnung nahen Verwandten keinerlei Pflichtteils- oder Noterbrechte am Nachlass zugesteht, führt vorliegend zu einem mit dem deutschen ordre public unvereinbaren Ergebnis. Gemäß Art. 35 EuErbVO setzt sich damit deutsches Recht gegenüber diesem "Rechtsvakuum" durch. Über den Wortlaut hinaus greift § 35 EuErbVO nämlich auch dann ein, wenn keine Anwendung einer ausländischen Vorschrift gegeben ist, was etwa dann der Fall ist, wenn es nach der ausländischen Rechtsordnung überhaupt keinen Pflichtteil gibt [vgl. Ludwig, in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art. 35 EuErbVO (Stand: 01.03.2020), Rn. 17].
[15](1)
[16]Art. 35 EuErbVO untersagt ebenso wie Art. 6 S. 1 EGBGB die Anwendung einer Rechtsnorm eines anderen Staates, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Auch in diesem Rahmen ist Art. 6 S. 2 EBGB, wonach eine ausländische Rechtsnorm insbesondere dann nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist, zu beachten (vgl. etwa Ludwig a.a.O., Art 35 EuErbVO Rdn. 4 f). Allerdings führt nicht jede Anwendung ausländischen Rechts, die bei einem Inlandsfall grundrechtswidrig wäre, bereits zur offensichtlichen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts. Entscheidend ist vielmehr, ob das jeweilige Grundrecht für den konkreten Sachverhalt Geltung beansprucht, was wesentlich vom Inlandsbezug des Einzelfalls abhängt (vgl. etwa BGH, FamRZ 1993, 316 ff., Rz. 11 m. w. Nachw. (IPRspr. 1992 Nr. 3b)).
[17](2)
[18]Gemessen an diesen Kriterien hält der Senat vorliegend einen offensichtlichen Verstoß gegen den deutschen ordre public für gegeben.
[19](2.1)
[20]Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2005, 1561, 1563 ff., Rz. 64 ff.) gewährleistet die Erbrechtsgarantie in Art. 14 Abs. 1 S.1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG den Kindern des Erblassers eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung an dessen Nachlass. Zur Begründung wird angeführt, dass das Grundgesetz mit der gesonderten Erwähnung des Erbrechts neben dem Eigentumsschutz in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zum Ausdruck bringe, dass die Erbrechtsgarantie eine eigenständige, über die Gewährleistung der Testierfreiheit des Erblassers hinausgehende Bedeutung hat. Die erbrechtliche Institutsgarantie vermittele weiter gehend inhaltliche Grundaussagen einer verfassungsrechtlich verbürgten Nachlassverteilung. zu den von ihr erfassten traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts gehöre auch das Recht der Kinder des Erblassers auf eine dem Grundsatz nach unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass. Darüber hinaus gibt das Bundesverfassungsgericht zur Begründung an, dass das Pflichtteilsrecht in einem engen Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern stehe. Das Pflichtteilsrecht habe die Funktion, die Fortsetzung des ideellen und wirtschaftlichen Zusammenhangs von Vermögen und Familie - unabhängig von einem konkreten Bedarf des Kindes - über den Tod des Vermögensinhabers hinaus zu ermöglichen.
[21](2.2)
[22]Mit dieser verfassungsrechtlich verbürgten Nachlassverteilung ist die Anwendung englischen Rechts im vorliegenden Fall offensichtlich unvereinbar.
[23](2.2.1)
[24]Das englische Erbrecht kennt keinen Pflichtteil. Kinder des Verstorbenen können für den Fall, dass sie nicht ausreichend bedacht wurden, bei Gericht einzig eine "angemessene finanzielle Regelung" nach dem "Inheritance (Provisions for Family und Dependants) Act 1975" beantragen. Als angemessen gilt dabei eine Vermögensbeteiligung grundsätzlich nur dann, wenn sie vernünftigerweise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Unterhalt des Antragstellers getätigt worden wäre. Erwachsenen Kindern steht danach regelmäßig kein Anspruch auf eine Teilhabe am Nachlass zu. Das aber verstößt gegen die im Grundgesetz verankerte Erbrechtsgarantie, nach der eine Teilhabe der Kinder am Nachlass der Eltern nicht von deren Bedürftigkeit abhängig gemacht werden darf. Das englische Recht rückt das Nachlassrecht in die Nähe des Unterhaltsrechts und ist schon deshalb nicht mit der im deutschen Recht verankerten Auffassung von einer gerechten Nachlassverteilung in Einklang zu bringen. Hinzu kommt, dass Sektion 1 des Inheritance Act 1975 für die dort genannten Personen nur dann einen Anspruch auf eine angemessene finanzielle Beteiligung am Nachlass vorsieht, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in England oder Wales hatte. Damit knüpft das englische Recht an Voraussetzungen an, die nach dem deutschem Recht im Rahmen der Nachlassverteilung gerade keine Rolle spielen sollen. Nach deutschem Rechtsverständnis sind vielmehr die grundsätzlich unauflösbare Beziehung zwischen Eltern und Kinder und die daraus erwachsene Familiensolidarität ausschlaggebend für eine Teilhabe der Kinder am Nachlass ihrer Eltern; der Wohnort spielt dabei keine Rolle. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Inheritance Act 1975 die Entscheidung darüber, ob der Antragsteller eine finanzielle Zuwendung erhält und, wenn ja, in welcher Höhe, in das Ermessen des Gerichts stellt. Zwar werden einzelne Faktoren benannt, die bei der Entscheidung ins Gewicht fallen können; deren Gewichtung aber wird dem Gericht überlassen. Auch dies widerspricht der nach deutschem Rechtsverständnis gebotenen und in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verankerten Garantie einer bedarfsunabhängigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern.
[25](2.2.2)
[26]Die in der Literatur vertretene Auffassung, dass ein Verstoß gegen den deutschen ordre public jedenfalls dann ausscheidet, wenn das Fehlen des Pflichtteilsanspruchs durch Ersatzmechanismen abgemildert werde, etwa durch Noterbrechte oder Unterhaltsansprüche (vgl. Stürner, GPR 2014, 317, 323; Ludwig, a.a.O.; Schmidt, in: beck-online. GROSSKOMMENTAR, Stand 01.02.2021, Art 35 EuErbVO Rn. 22), überzeugt nicht. Auch der Ansicht, dass auch in Deutschland ein vollständiger Pflichtteilsentzug, der sich auf volljährige und wirtschaftlich unabhängige Abkömmlinge beschränke, verfassungsrechtlich akzeptabel sei (vgl. Staudinger/Dörner [2007], EGBGB, Art. 25 Rn. 732 a.E.), jedenfalls dann keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstelle, wenn der Betreffende deshalb nicht der deutschen Sozialhilfe zur Last falle (MünchKomm/Dutta, BGB, 8. Aufl. Art. 35 EuERbVO Rn. 8), vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass Gründe dafür, den Anspruch auf den Pflichtteil von der Bedürftigkeit abhängig zu machen, nicht genannt werden, bleibt unberücksichtigt, dass die Teilhabe der Kinder am Nachlass der Eltern im deutschen Recht seit langem Tradition hat. Dem wollte der Grundgesetzgeber durch die Gewährleistung in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG mit der grundsätzlichen Anerkennung eines Pflichtteilsrechts der Kinder Geltung verschaffen. Unbeachtet bleibt aber auch, dass das Pflichtteilsrecht daneben an die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und seinen Kindern anknüpft. Gerade in den Fällen einer Entfremdung zwischen dem Erblasser und seinen Kindern oder gar der Zerrüttung setzt es der Testierfreiheit des Erblassers und der damit für ihn eröffneten Möglichkeit, ein Kind durch Enterbung zu "bestrafen", Grenzen (BVerfG, NJW 2005, 1561, 1564). Dem Pflichtteilsrecht kommt die Funktion zu, die Fortsetzung des ideellen und wirtschaftlichen Zusammenhangs von Vermögen und Familie - unabhängig von einem konkreten Bedarf des Kindes - über den Tod des Vermögensinhabers hinaus zu ermöglichen. Auf diese Weise sollen die Kinder des Erblassers davor geschützt werden, dass sich die Familienbeziehungen überhaupt nicht oder nur unzulänglich in der Verteilung des Nachlasses widerspiegeln (vgl. BVerfG, a.a.O.). Mit diesem grundlegenden deutschen Werteverständnis von einer gerechten Nachlassverteilung ist das englische Recht unvereinbar. Soweit die ältere Rechtsprechung (vgl. RG JW 1912, 22; BGH, NJW 1993, 1921; OLG Köln, FamRZ 1976, 170 ff.; OLG Hamm, FamRZ 2005, 1705 (IPRspr 2005-78)) noch angenommen hat, dass das Bestehen eines familiären Pflichtteils- und Noterbrechts nicht zum deutschen ordre public zählt, hält der Senat dies auf der Grundlage des von dem Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung dargelegten Verständnisses von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr für vertretbar (so wohl auch KG, NJW-RR 2008, 1109, 1111 (IPRspr 2008-88)).
[27](2.3)
[28]Soweit es einer ausreichenden Inlandsbeziehung des Einzelfalls bedarf, damit die Anwendung ausländischen Rechts, die bei einem Inlandsfall grundrechtswidrig wäre, zur offensichtlichen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts führt und damit zum Verstoß gegen den ordre public, ist ein solcher Inlandsbezug vorliegend gegeben. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hat keine Beziehungen zu Großbritannien. Der Erblasser hatte bis zu seinem Tod mehr als 50 Jahre ununterbrochen seinen Wohnsitz in Deutschland, eine erkennbare Verbindung nach England unterhielt er mehr als drei Jahrzehnte vor seinem Tod nicht mehr.
[29](2.4)
[30]Die Anwendung englischen Recht scheidet damit aus. Dem Kläger ist vielmehr der durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Anspruch auf den Pflichtteil gemäß § 2303 ff. BGB zu gewähren. Entsteht durch die Nichtanwendung des ausländischen Rechts eine ausfüllungsbedürftige Lücke, so ist diese zwar primär nach Maßgabe und entsprechend den Wertungen des durch EuErbVO zur Anwendung berufenen Rechts zu füllen; ein Rückgriff auf die lex fori kommt nur subsidiär in Betracht - nämlich dann, wenn sich auch durch eine modifizierte Anwendung der lex causae und der ihr zugrunde liegenden Wertungen kein praktikables Ergebnis erzielen lässt (vgl. etwa Schmidt, in: BeckOGK/BGB, Art. 35 EuErbVO Art. 35 Rdn. 18 f.). So liegt der Fall aber auch hier: Da das vom Erblasser gewählte englische Recht überhaupt kein Pflichtteilsrecht kennt und auch die Regelungen des Inheritance Act 1975 keinen den Anforderungen des Art. 14 GG genügenden Ausgleich schaffen können, muss zur Gewährleistung einer dem deutschen ordre public entsprechenden Regelung auf die Vorschriften des deutschen Pflichtteilsrechts zurückgegriffen werden.
[31]d. ... e. ... f. ... 2.
[32]Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Auskunftsklage ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage, aus der sich nach deutschem Recht ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2. herleiten ließe, fehlt. Ein Anspruch aus § 2314 BGB scheidet aus, weil die Beklagte zu 2. nicht Erbin geworden ist. Aber auch als Erbschaftsbesitzerin wäre sie dem Kläger gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet; gemäß § 2027 Abs. 1 BGB ist der Erbschaftsbesitzer nur dem Erben gegenüber gehalten, Auskunft über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen. Nichts anderes gilt für denjenigen, der sich mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, § 2029 BGB. Auch der Umstand, dass der Erblasser die Beklagte zu 2. zum "executor" bestimmt hat, ändert an der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten zu 2. nichts. Zwar kommt in Betracht, die nach ausländischem Recht erfolgte Einsetzung eines "executors" dann, wenn deutsches Recht gilt, in die Anordnung einer Testamentsvollstreckung umzudeuten (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., vor § 2197 Rz. 8 m.w.Nachw.). Auch in einem solchen Fall könnten Pflichtteilsansprüche einschließlich des vorbereitenden Auskunftsanspruchs wegen § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB indes nur gegen den Erben geltend gemacht werden (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2213 Rdn. 6).
[33]3. ...