Zur internationalen Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Verschmelzung einer Gesellschaft, an der sich ein Verbraucher mit dem Zweck der Kapitalanlage in Genussrechtsbeteiligungen an einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt hatte.
Eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 17 I EuGVVO kann auch dann vorliegen, wenn Ansprüche aus einem Gesellschaftsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, der Zweck des Beitritts vorrangig jedoch nicht darin besteht, Mitglied einer Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. [LS von der Redaktion neu gefasst]
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung wegen zweier Genussrechtsbeteiligungen in Anspruch, welche er an der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer österreichischen Aktiengesellschaft, erworben hatte und hinsichtlich derer er am 7.3.2019 die außerordentliche Kündigung erklärt hat.
Das LG hat - unter Bejahung seiner internationalen und örtlichen Zuständigkeit sowie einer wirksamen Klageerhebung - der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Senat hat mit Beschluss vom 30.11.2020 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen. Daraufhin hat die Beklagte die Zuständigkeit des erkennenden Senats mit der Begründung in Abrede genommen.
[1]II.
[2]Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg ...
[3]Zur Begründung nimmt der Senat in vollem Umfang auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 30. November 2020, an denen er festhält, Bezug. Die Beschlussgründe werden durch die dazu von der Beklagten abgegebene Stellungnahme vom 25. Januar 2021 nicht entkräftet. Zu ihr ist Folgendes festzuhalten:
[4]1. Der erkennende Senat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Celle zuständig. Die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Beteiligung des Klägers an der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Form von ihm erworbener vinkulierter Namens-Genussrechte mit Gewinn- und Verlustbeteiligung stellt eine Auseinandersetzung aus dem Gesellschaftsrecht im Sinne des Geschäftsverteilungsplans dar. Im Übrigen verteidigt sich die Beklagte sogar ausdrücklich damit, der Kläger habe durch den „Umtausch“ infolge der Verschmelzung ihrer Rechtsvorgängerin auf sie vermeintlich „Vollgesellschaftsanteile in Form von B-Anteilen“ erhalten, was die Zuständigkeit des Senats ebenfalls auslöst.
[5]2. Der Einwand der Beklagten, der Tenor der Zahlungsverurteilung des angegriffenen Urteils sei - im Hinblick auf eine zu unbestimmt umschriebene Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung - unrichtig und nicht vollstreckbar, ist nicht nachzuvollziehen. Das Landgericht hat die vom Kläger mit seinem Klagantrag vorsorglich angebotene Zug-um-Zug-Leistung nicht in den Tenor aufgenommen.
[6]3. Soweit die Beklagte (im Hinblick auf die vom Landgericht bejahte internationale Zuständigkeit) die Eigenschaft des Klägers als Verbraucher im Sinne der Art. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 EuGVVO mit der Erwägung in Abrede nimmt, der Kläger sei wegen der ihm im Zuge der Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingeräumten „B-Anteile“ an der Beklagten als Aktionär anzusehen und könne als solcher kein Verbraucher sein, liegt dies fern.
[7]Es ist schon nicht ersichtlich, warum die vermeintliche Beteiligung des Klägers an der Beklagten (als der Zielgesellschaft, auf die ihre Rechtsvorgängerin, bei der der Kläger Genussrechte gezeichnet hatte, verschmolzen worden ist) für die Verbrauchereigenschaft des Klägers bei seiner ursprünglichen Anlage - nämlich der Zeichnung von Genussrechten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - von Bedeutung sein soll. Durch die nachträglich (ohne Einverständnis oder auch nur vorhergehende Anhörung des Klägers als Anleger) erfolgte Verschmelzung kann eine verbraucherschützende Zuständigkeit nicht entzogen werden.
[8]Im Übrigen kann eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO auch dann vorliegen, wenn Ansprüche aus einem Gesellschaftsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, der Zweck des Beitritts vorrangig jedoch nicht darin besteht, Mitglied einer Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020,
[9]4. ...