Die Entscheidung über eine im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung der Partei setzt - jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO - voraus, dass das Prozessgericht auch insoweit international zuständig ist.
Ein ausschließlicher Gerichtsstand schließt nicht ohne weiteres die Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus. Dies hängt von dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien und dem Zweck der Vereinbarung ab. In einer Gerichtsstandsklausel kann ein prozessuales Aufrechnungsverbot bzw. die Vereinbarung eines Aufrechnungsausschlusses liegen. Es ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln, ob die Abrede auch für den Fall der Aufrechnung gemeint ist, d.h. ob die Gerichtsstandsklausel die Vereinbarung enthält, die Vertragsparteien dürften die Aufrechnung mit Forderungen, die unter die Gerichtsstandsvereinbarung fallen, in einem Prozess nur vor einem (hier: englischen) Gericht geltend machen. [LS der Redaktion]