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Verfahrensgang

AG Köln, Beschl. vom 19.05.2020 – 142 C 616/18, IPRspr 2020-247

Rechtsgebiete

Vertragliche Schuldverhältnisse → Beförderungsvertrag
Allgemeine Lehren → Rechtswahl

Leitsatz

Gemäß Art. 3 Abs. 5 Rom I-VO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO bestimmt sich also die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel grundsätzlich nach dem Recht des Staates, das zur Anwendung käme, wenn die Rechtswahlklausel wirksam wäre (hier: irisches Recht).

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Rom II-VO kommt eine Rechtswahl für Fälle außervertraglicher Schuldverhältnisse erst nach Eintritt des schädigenden Ereignisses in Betracht.

Nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 Rom I-VO ist das Recht des Staats entscheidend, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder Bestimmungsort befindet. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 13; BGB § 242; BGB § 398
Klausel-RL 93/13/EWG Art. 3; Klausel-RL 93/13/EWG Art. 5
Luftverkehrsdienste-VO 1008/2008 Art. 23
Rom I-VO 593/2008 Art. 3; Rom I-VO 593/2008 Art. 5; Rom I-VO 593/2008 Art. 6; Rom I-VO 593/2008 Art. 10; Rom I-VO 593/2008 Art. 23
Rom II-VO 864/2007 Art. 14
ZPO § 91a

Sachverhalt

Herr A. N. (im Folgenden Fluggast) buchte bei der Beklagten Flüge mit der Flugnummer YY111 vom 15.09.2017 und Flugnummer YY222 vom 17.09.2017 von Köln-Bonn nach Kopenhagen und zurück. Der Flug wurde seitens des Fluggastes trotz vorheriger Entrichtung des vollen Flugpreises nicht angetreten. Eine gesonderte Ausweisung in Höhe der jeweils entrichteten Steuern und Gebühren erfolgte in der Buchungsbescheinigung nicht. Der Fluggast wandte sich an die Klägerin und bevollmächtigte diese am 10.09.2017 in seinem Namen die Flüge bei der Beklagten zu stornieren. Gleichzeitig trat der Fluggast mögliche Rückforderungsansprüche, die sich aus dem Nichtantritt des Fluges gegen die Beklagte ergeben, an die Klägerin ab. Sodann stornierte die Klägerin am 10.09.2017 den Flug namens und in Vollmacht des Fluggastes und verlangte die durch den Nichtantritt des Fluges nicht angefallenen Steuern und Gebühren wieder zurück. Die Beklagte erklärte sich nicht zu dem Betrag der angefallenen Steuern und Gebühren.

Mit der am 23.11.2018 bei Gericht eingegangenen Stufenklage hat die Klägerin u.a. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, Art. 2.4 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen habe den folgenden Wortlaut gehabt: "Sofern das Übereinkommen oder einschlägigen Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen Ihr Beförderungsvertrag, diese Beförderungsbestimmungen und unsere Regelungen dem Irischen Recht." Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass bei der Buchung die Allgemeinen Beförderungsbedingungen auch hinsichtlich Art. 2.4 in den Beförderungsvertrag wirksam einbezogen worden sei.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Nach § 91a ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

[3]Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Die Beklagte wäre nach bisherigem Sach- und Streitstand hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) unterlegen. Der Klägerin stand ein Auskunftsanspruch aus abgetretenem Recht des Fluggastes nach §§ 242, 398 S. 2 BGB in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 1008/2008 zu.

[4]Zunächst ist festzustellen, dass vorliegend deutsches Recht Anwendung findet. Dabei kann dahinstehen ob Art. 2.4 der ABB mit dem irisches Recht gewählt wurde, wirksam in den Beförderungsvertrag einbezogen wurde; denn die Vereinbarung der Anwendung von irischem Recht in den ABB der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen die Richtlinie EG 93/13 (Klausel-RL) und wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit. a) ROM-II-VO unwirksam.

[5]Die seitens der Beklagten ausbedungene Rechtswahl in Art. 2.4 ABB ist irreführend, intransparent und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL.

[6]Die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel bestimmt sich nach dem Vertragsstatut, das nach den Regeln des internationalen Schuldvertragsrechts zu ermitteln ist. Gemäß Art. 3 Abs. 5 ROM-I-VO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 ROM-I-VO bestimmt sich also die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel grundsätzlich nach dem Recht des Staates, das zur Anwendung käme, wenn die Rechtswahlklausel wirksam wäre. Vorliegend käme irisches Recht zur Anwendung, wenn die Rechtswahlklausel wirksam wäre. Insofern bestimmt sich die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel zwar grundsätzlich nach irischem Recht. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass zum Kontrollmaßstab der Rechtswahlklauseln auch und insbesondere die Klausel-RL zählt. Insoweit geht die Klausel-RL gemäß Art. 23 ROM-I-VO als spezielleres Gesetz vor (Ma[n]kowski, NJW 2016, 2705 (2706)). Eine Rechtswahlklausel muss daher den Anforderungen der Klausel-RL, insbesondere den Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL, genügen.

[7]Diesen Voraussetzungen hält die Rechtswahlklausel in Art. 2.4 S. 1 ABB der Beklagten hingegen nicht Stand.

[8]Art. 2.4 erweist sich zunächst als intransparent nach Art. 3 und Art. 5 der Klausel-RL.

[9]Nach Art. 3 S. 1 der Klausel-RL ist eine Rechtswahlklausel unwirksam, wenn sie treuwidrig zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte des Verbrauchers darstellt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Klausel-RL sind Rechtswahlabreden gegenüber Verbrauchern nicht nur auf ihre inhaltliche Angemessenheit, sondern auch auf ihre Transparenz hin zu kontrollieren, die sich an Art. 5 S. 1 der Klausel-RL bemisst. Art. 5 S. 1 der Klausel-RL sieht vor, dass Klauseln, die dem Verbraucher in Verträgen unterbreitet werden, stets klar und verständlich abgefasst werden müssen. Unter einer klaren und verständlichen Abfassung im Sinne des Art. 5 S. 1 der Klausel-RL ist zu verstehen, dass insbesondere auch das regelmäßig vorherrschende Informationsgefälle zwischen Verbraucher und Unternehmer zu berücksichtigen ist (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.12.2017 - 2-24 O 8/17 (IPRspr 2017-62), Rn. 25).

[10]Dem wird die von der Beklagten verwendete Klausel nicht gerecht. Bereits die Formulierung von Art. 2.4 S. 1 der ABB der Beklagten lässt erhebliche Auslegungsspielräume zu. So findet sich in dieser Rechtswahlklausel der Begriff "einschlägige Gesetze", der sich allein anhand der ABB nicht näher bestimmen lässt. Außerdem wird in den ABB der Beklagten auf ein "Übereinkommen" verwiesen, worunter ausweichlich der Begriffsbestimmungen in Art. 1 der ABB der Beklagten lediglich das Übereinkommen von Montreal aus dem Jahr 1999 gemeint sein soll. Diese beiden Begrifflichkeiten "einschlägige Gesetze" sowie "Übereinkommen" bilden vorliegend den Anknüpfungspunkt für die Transparenzkontrolle sowie einer möglichen Irreführung. Anhand der bezeichneten Begrifflichkeiten ergeben sich aber für einen durchschnittlichen Leser ohne juristische Vorkenntnisse erhebliche Schwierigkeiten, was genau darunter zu verstehen ist. So fehlt dem Leser bereits jeglicher Anhaltspunkt, aus welcher Rechtsordnung diese Gesetze zu entnehmen sind und darüber hinaus auch welche Gesetze im Einzelnen gemeint sein könnten. Außerdem würde ein juristischer Laie beim Lesen der ABB der Beklagten das "Übereinkommen" entsprechend der Begriffsbestimmung der Beklagten ohne Einschränkungen lediglich auf das Übereinkommen von Montreal beschränken. Dass mit "einschlägige Gesetze" und "Übereinkommen" hingegen deutlich mehr gemeint sein muss, als sich durch oberflächliches Lesen ergibt, bleibt für den Klauselgegner ohne juristische Vorkenntnisse verschleiert.

[11]Darüber hinaus ist die abschließende Aufführung von "einschlägige Gesetze" und "Übereinkommen" irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Klausel-RL. Mit dem Hinweis auf "einschlägige Gesetze" sowie dem Hinweis auf das "Übereinkommen" ist dem von der Beklagten bei der Gestaltung der ABB zu beachtenden Gebot, dass auch solche bindenden Rechtsvorschriften Erwähnung finden müssen, die auf die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel Einfluss haben können, nicht hinreichend Rechnung getragen worden, nicht Genüge getan, da auch die EG VO 261/2004 (Fluggastrechte-VO) die Rechtswahl beeinflusst.

[12]Dem durchschnittlichen Leser muss, damit die Klausel nicht irreführend ist, hinreichend deutlich werden, welches bindende Recht im Einzelnen die Rechtswahlabrede beeinflussen könnte. Gemäß der Amazon-Rechtsprechung des EuGH muss der Klauselgegner daher zumindest auf das bindende Recht hinweisen, das der Wirksamkeit der Rechtswahlabreden entgegenstehen könnte (EuGH, Urt. v. 28.07.2016 - C-191/15).

[13]Das ist hier nicht geschehen. So wird der Leser an keiner Stelle ausdrücklich darüber informiert, dass auch die Fluggastrechte-VO die Rechtswahlabrede einschränken könnte. Es darf auch nicht angenommen werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ohne juristische Vorkenntnisse die Fluggastrechte-VO unter den Begriff "einschlägige Gesetze" oder "Übereinkommen" fasst, insbesondere nicht, wenn mit dem "Übereinkommen" scheinbar nur das Übereinkommen mit Montreal verstanden werden soll. Nun ist aber die Fluggastrechte-VO zentrales Einheitsrecht für den Verbraucherschutz, der insbesondere auch die Anwendbarkeit irischen Rechts verdrängt. Hinzu kommt, dass es einem durchschnittlicher Verbraucher ohne juristischer Vorkenntnisse anhand der gewählten Formulierung in den ABB der Beklagten deutlich erschwert wird, ohne das Wissen, dass dieses bindende Recht die Rechtswahlabrede einschränken könnte, eine solche Klausel zu überprüfen und selber zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese nicht mit bindendem Recht vereinbar ist. Die Beklagte verschleiert insoweit die Rechtslage, wodurch dem Verbraucher wesentliche Verbraucherrechte vorenthalten werden. Dies widerspricht dem Grundgedanken des Verbraucher- und Kundenschutzes in erheblicher Weise. Insofern ist die Klausel also auch wegen der unklaren bzw. unvollständigen Formulierung in Art. 2.4 S. 1 der ABB der Beklagten intransparent und irreführend und damit unwirksam.

[14]Der Feststellung der Irreführung wegen fehlenden Hinweises steht nicht entgegen, dass sich die Rechtsprechung des EuGH nur auf die Informationspflichten nach Art. 6 Abs. 2 ROM-I-VO bezieht, von denen Personenbeförderungsverträge gemäß Art. 6 Abs. 4 lit. b) ROM-I-VO aber aus ausgenommen sind, sofern sie sich nicht als Teil einer Pauschalreise darstellen. Die vom EuGH entwickelten Grundsätze sind vielmehr übertragbar.

[15]Zunächst zitiert der EuGH in seiner Entscheidung nicht das allein aus Art. 6 Abs. 2 ROM-I-VO geltende Günstigkeitsprinzip, sondern er zitiert Art. 6 Abs. 2 ROM-I-VO allgemein. Zwar folgt die Informationspflicht im vorliegenden Fall nicht aus Art. 6 Abs. 2 ROM-I-VO, sondern aus Art. 5 Abs. 2 UAbs. 2 ROM-I-VO, jedoch dient auch diese Rechtswahlbeschränkung dem Schutz der Verbraucher, wie es sich Erwägungsgrund 32 zur ROM-I-VO entnehmen lässt. Demnach muss auch hierfür außerhalb der Verbraucherverträge im Sinne von Art. 6 ROM-I-VO der Kontrollmaßstab der Klausel-RL gelten. Somit soll der Verbraucher darüber informiert werden, dass auch wenn ausländisches Recht gewählt wurde, ein gewisser Schutz dem Verbraucher durch zwingendes Aufenthaltsrecht dem Verbraucher nicht entzogen werden darf. Richtig ist, dass die Klausel-RL von ihrem Schutzgehalt lediglich Verbraucher umfasst, unabhängig davon, dass die in Rede stehende Klausel auch für Unternehmer gilt. Der durch die Klausel-RL gewährte Schutz soll hingegen als Mindestmaß für alle EU-Mitgliedstaaten gelten und gemäß Art. 3 Abs. 5 ROM-I-VO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 ROM-I-VO gilt für Vertragsfragen irisches Recht, sodass sich auch Irland als Mitgliedstaat der Europäischen Union an den Mindeststandard der Klausel-RL zu orientieren hat.

[16]Mithin lassen sich die Grundgedanken der Amazon-Doktrin auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen (so auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.12.2017 - 2-24 O 8/17 (IPRspr 2017-62), Rn. 26; AG Bühl, Teilurt. v. 11.11.2019 - 2 C 106/19 (IPRspr 2019-49), Rn. 13; Staudinger, jM 2019, 134 (134 f.), Bl. 124 d. A.). Dass die Klägerin dabei als juristische Person selbst nicht als Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB handelt, spielt insofern keine Rolle, da lediglich der Zeitpunkt der Buchung von Bedeutung ist, bei dem der Fluggast unstreitig als Verbraucher im Sinne des BGB handelte.

[17]Darüber hinaus verstößt die Rechtswahlklausel gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit. a) ROM-II-VO zu erkennen.

[18]Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit. a) ROM-II-VO besagt, dass eine Rechtswahl für Fälle außervertraglicher Schuldverhältnisse erst nach Eintritt des schädigenden Ereignisses in Betracht kommt.

[19]Die Klausel 2.4 der Beklagten könnte jedoch auch dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch außervertragliche Schuldverhältnisse umfassen soll. Zwar enthält die Klausel keine Formulierungen wie "sämtliche Rechtsbeziehungen" worunter ohne Zweifel auch außervertragliche Schuldverhältnisse im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit. a) ROM-II-VO zu fassen wären, jedoch enthält beispielsweise Art. 15.4 der ABB einen eindeutigen Ausschluss von außervertraglichen Schadensansprüchen ("Das Abtretungsverbot gilt nicht bei außervertraglichen Schadensersatzansprüchen gegen uns [...]" (Bl. 43 d. A.)), woraus man schließen könnte, dass diese dann nicht ausgeschlossen sein sollen, wenn es nicht ausdrücklich in der Klausel enthalten ist. Daraus kann geschlossen werden, dass der Klauselsteller außervertragliche Ansprüche ebenfalls dem irischen Recht unterstellen will. Dies lässt sich hingegen nicht mit Art. 14 Abs. 1 S. 1 lit. a) ROM-II-VO vereinbaren und ist folglich jedenfalls Verbrauchern gegenüber unwirksam. (Staudinger, jM 2019, 134 (137 f.); Bl. 128 d. A.).

[20]Aufgrund der insgesamt unwirksamen Rechtswahlabrede in Art. 2.4 der ABB der Beklagten bestimmt sich das anwendbare Sachrecht nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 ROM-I-VO. Dies ist vorliegend deutsches Recht.

[21]Nach Art. 5 Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 ROM-I-VO ist das Recht des Staats entscheidend, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder Bestimmungsort befindet.

[22]Der gewöhnliche Aufenthalt des Fluggastes als der zu befördernden Person befand sich gemäß seines Wohnsitzes in Deutschland. Dort lag auch der Abflugsort der Flugbeförderung.

[23]Richtet sich das Bestehen eines dem Fluggast zustehenden Auskunftsanspruches nach deutschem Recht, so ergibt sich der Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der angefallenen Steuern und Gebühren aus § 242 BGB in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 1008/2008.

[24]...

Fundstellen

LS und Gründe

BeckRS, 2020, 10816

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2020-247

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