Die AGB-Rechtswahlklausel eines Luftfahrunternehmens, welche auf „das Übereinkommen und einschlägige Gesetze“ abstellt, stellt sich für den Verbraucher als irreführend und intransparent dar.
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht mehrerer Fluggäste. Die Fluggäste buchten bei der Beklagten Flüge, die entweder in Frankfurt am Main starten oder in Frankfurt am Main landen sollten. Die Beklagte bestätigte die jeweilige Buchung, gab aber in der jeweiligen Bestätigung nicht an, welcher Anteil des Flugentgelts auf Steuern und Gebühren entfiel. Die Fluggäste zahlten das ausgewiesene Flugentgelt an die Beklagte. Die Fluggäste traten die Flüge nicht an. Die Beklagte leistete keine Erstattung auf das gezahlte Flugentgelt. Die Zedenten traten ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Diese forderte von der Beklagten die Offenlegung der auf das jeweilige Flugentgelt entfallenden Steuern und Gebühren. Dem kam die Beklagte nicht nach.
Die Klägerin beantragt in der ersten Stufe, die Beklagte zu verurteilen, offen zu legen, in welcher Höhe gem. Art. 23 VO 1008/2008/EG als solche auszuweisende Steuern und Gebühren bei den näher bezeichneten Buchungen angefallen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
[1]Die Klage ist als Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig …
[2]Die Klage ist in der ersten Stufe begründet.
[3]Die Klägerin kann von der Beklagten Auskunft über im Rahmen der Flugbuchungen vereinnahmten Steuern und Gebühren verlangen …
[4]Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist deutsches Recht anwendbar. Dabei kann es dahinstehen, ob in die mit den jeweiligen Fluggästen geschlossenen Verträge die AGB wirksam vereinbart wurden. Denn selbst bei einer wirksamen Vereinbarung ist die Rechtswahlklausel in den AGB unwirksam.
[5]Zwar ist die Wirksamkeit der Rechtswahlabrede gem. Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach irischen Recht zu beurteilen. Zum Kontrollmaßstab zählen aber auch die der Umsetzung der Klausel-RL dienenden Vorschriften, welche richtlinienkonform auszulegen sind. Gemäß Art. 3 der Richtlinie 93/13 ist eine Vertragsklausel als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten des Vertragspartners verursacht. Hieraus folgert der EuGH in seiner Entscheidung vom 28.7.2016 (C-191/15, R. 65), dass eine Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen muss und dieses zu beurteilen dem nationalen Gericht obliegt.
[6]Gemessen an diesen Kriterien ist die Rechtwahlklausel in den AGB der Beklagten irreführend und intransparent. Denn sie bringt zum Ausdruck, dass nur Übereinkommen und einschlägige Gesetze der Geltung irischen Rechts entgegenstehen können. Diese Einschränkung der Geltung irischen Rechts ist aber unvollkommen, denn auf europäischer Rechtsebene, zu der auch Irland gehört, gehen auch europäische Verordnungen dem nationalen Recht vor. Für den Bereich der Personenluftbeförderung, auf die sich das Geschäftsfeld der Beklagten bezieht, spielt die Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) eine wesentliche Rolle, die aber als vorrangiges Recht bei der Rechtswahlklausel nicht genannt ist. Indem die Rechtswahlklausel nicht exakt bestimmt, welche übernationalen Regelungen der Anwendung irischen Rechts vorgehen, wird die Klausel intransparent, weil sie den Anwendungsbereich des irischen Rechts nicht mehr in einer transparenten Weise festlegt. Die Gültigkeit der europäischen Fluggastrechteverordnung als vorrangig anzuwendendes Recht wird von dem Verweis auf „Übereinkommen“ und „einschlägige Gesetze“ nicht erfasst. Das für den Flugverkehr maßgebliche Recht umfasst internationale Übereinkommen wie das Montrealer Übereinkommen. Das Rechtverhältnis wird auch geregelt durch einschlägige Gesetze. Dass es darüber hinaus auch europäische Verordnungen gibt, die das Rechtsverhältnis im Flugverkehr regeln, wie die genannte Fluggastrechteverordnung, wird von den Begriffen der „Übereinkommen“ und der „Gesetze“ nicht erfasst. Der Verbraucher wird auch nicht davon ausgehen müssen, dass die Beklagte mit den in der Rechtswahlklausel verwendeten Begriffen die Verordnung mit einschließt. Denn an anderen Stellen ihrer AGB findet die Fluggastrechteverordnung ausdrücklich Erwähnung (vgl. AG Brühl Urt. v. 11.11.2019, Az.
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