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Verfahrensgang

VG Bremen, Beschl. vom 29.07.2020 – 4 V 1186/20
OVG Bremen, Beschl. vom 20.11.2020 – 2 B 249/20, IPRspr 2020-132

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Abstammung

Leitsatz

Gewöhnlicher Aufenthalt des in Deutschland geborenen Kindes einer sich illegal hier aufhaltenden Ausländerin i.S.d. Art. 19 I 1 EGBGB ist Deutschland, wenn das Kind sich noch nie in einem anderen Land aufgehalten hat, nach dem Willen der Mutter für nicht absehbare Zeit im Bundesgebiet verbleiben soll und eine Aufenthaltsbeendigung nicht konkret absehbar ist.

Die nachgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft für das Kind einer verheirateten ghanaischen Staatsangehörigen durch einen Deutschen ist sowohl nach ghanaischem als auch nach deutschem Recht nicht geeignet, eine Abstammung zu begründen, solange die Vaterschaftsvermutung zugunsten des Ehemannes gilt.

Ein ghanaisches Scheidungsdokument genügt für sich allein nicht als verlässlicher Nachweis der Scheidung. Vielmehr ist auch in den Blick zu nehmen, ob es nach den sonstigen Umständen des Falles plausibel erscheint, dass die Ehe geschieden wurde. [LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

AsylG § 29a
BGB § 1592; BGB § 1594; BGB § 1598; BGB § 1599
EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 19
EvidenceA 1975 (Ghana) s. 32 (1)
StAG § 4
VwGO § 146

Sachverhalt

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem sie verpflichtet wurden, sich zum Zwecke der Prüfung der Umverteilung nach § 15a AufenthG unverzüglich zur Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge (ZAST) zu begeben. Die Antragstellerin zu 1. ist ghanaische Staatsangehörige. Im Jahr 2019 wurde ihr von der französischen Botschaft in Accra ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 12.12.2019 bis zum 9.1.2020 ausgestellt. Nach eigenen Angaben reiste sie am 5.2.2020 aus Frankreich kommend nach Deutschland ein. Zu diesem Zeitpunkt war sie schwanger. Am 6.2.2020 beantragte sie bei der Antragsgegnerin eine Duldung und gab an, den Vater ihres ungeborenen Kindes zu suchen. Am 28.2.2020 wurde der Antragsteller zu 2. geboren. Nach Anhörung der Antragsteller, die sich jedoch nicht geäußert hatten, erließ die Antragsgegnerin am 12.06.2020 die vorliegend streitgegenständliche Vorspracheverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG.

Die Antragsteller haben am 22.06.2020 Klage gegen die Vorsprachverpflichtung erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass der Antragsteller zu 2. deutscher Staatsangehöriger sei. Sein Vater sei der in Bremen lebende deutsche Staatsangehörige S. Dieser werde die Vaterschaft anerkennen. Die Ehe der Antragstellerin zu 1. in Ghana sei seit Februar 2019 geschieden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Vorspracheverpflichtung mit Beschluss vom 29.07.2020 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragsteller.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist unbegründet.

[2]1. ... 2. Bei einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller zu 2. die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Vaterschaftsanerkennung des Herrn S erworben hat.

[3]a) Zwar haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit des Herrn S. als auch die formgerechte nachgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft für den Antragsteller zu 2. durch ihn mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1. vor dem Jugendamt Bremen nachgewiesen. Es kommt nicht darauf an, ob bestimmte Indizien (z.B. der ursprünglich von der Antragstellerin zu 1. angegebene Vorname des Kindsvaters) gegen eine biologische Vaterschaft des Herrn S. sprechen. Ebenso ist irrelevant, ob sich Herr S. - wie von der Beschwerde vorgetragen - im Empfängniszeitraum in Ghana aufgehalten hat. Entscheidend ist allein, dass sich die Vaterschaftsanerkennung bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand als familienrechtlich voraussichtlich unwirksam darstellt und daher Überwiegendes dafür spricht, dass eine rechtliche Vaterschaft des Herrn S. für den Antragsteller zu 2. derzeit nicht besteht.

[4]b) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist - was hier allein in Rede steht - bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StAG). Mit der Formulierung „nach den deutschen Gesetzen“ verweist das StAG nicht (nur) auf das deutsche Sachrecht (sprich: die Abstammungsregelungen des BGB), sondern (auch) auf die Kollisionsregeln des in Deutschland gültigen Internationalen Privatrechts, insbesondere des EGBGB (vgl. Kau, in: Hailbronner/ Maaßen/ Hecker/ Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 4 StAG Rn. 8, 10). Mithin ist zunächst der Staat zu bestimmen, dessen Abstammungsrecht nach Art. 19 EGBGB auf die Feststellung Anwendung findet, ob Herr S. der rechtliche Vater des Antragstellers zu ist.

[5]c) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung dem Recht desjenigen Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Dies wäre hier das deutsche Recht. Denn der Antragsteller zu  ist in Deutschland geboren, hat sich noch nie in einem anderen Land aufgehalten, soll nach dem Willen seiner Mutter für nicht absehbare Zeit in Deutschland bleiben und eine Aufenthaltsbeendigung ist - obwohl die Antragsteller derzeit keinen Aufenthaltstitel besitzen - nicht konkret absehbar (vgl. auch Kau, in: Heilbronner/ Maaßen/ Hecker/ Kau, aaO., § 4 StAG Rn. 21; Helms, MüKO BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 19 EGBGB Rn. 9 sowie OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 - I-3 Wx 146/17 (IPRspr 2017-160), juris Rn. 16).

[6]Von den alternativen, grundsätzlich gleichrangigen Zusatzanknüpfungen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.07.2017 - XII ZB 72/16 (IPRspr 2017-155), juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 - I-3 Wx 146/17 (IPRspr 2017-160), juris Rn. 14) nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB führt diejenige des Satzes 2 (Recht des Staates, dem der betreffende Elternteil angehört) ebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts, denn der mutmaßliche Vater, Herr S., ist deutscher Staatsangehöriger.

[7]Daneben käme nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB (Ehewirkungsstatut der verheirateten Mutter) die Anwendung ghanaischen Rechts in Betracht, wenn die Antragstellerin zu1. entgegen ihrem Vortrag noch mit ihrem ghanaischen und weiterhin in Ghana lebenden Ehemann verheiratet ist. Denn sowohl Art. 14 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB (Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und in dem ein Ehegatte noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) als auch Art. 14 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB (Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören) bestimmen als Ehewirkungsstatut für diese Ehe das Recht Ghanas.

[8]d) Da die statusrechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist die rechtliche Vaterschaft bereits mit der Geburt festzustellen als dem Zeitpunkt, in dem das Kind die Rechtsfähigkeit erlangt. Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest (BGH, Beschl. v. 13.09.2017 - XII ZB 403/16 (IPRspr 2017-144b), juris Rn. 13 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 - I-3 Wx 146/17 (IPRspr 2017-160), juris Rn. 15).

[9]aa) Die nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB anwendbare deutsche Rechtsordnung (s.o. c)) ordnete dem Antragsteller zu 2. im Zeitpunkt der Geburt voraussichtlich nicht den Herrn S., sondern den ghanaischen Ehemann der Antragstellerin zu 1. als rechtlichen Vater zu. Diese rechtliche Vaterschaft dürfte nach deutschem Recht bislang auch nicht erloschen sein.

[10](1) Nach deutschem Recht ist Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB). Dabei ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1598 Abs. 1, § 1594 Abs. 2 BGB). Die sich aus der Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB ergebende Vaterschaft des Ehemanns der Mutter ist nach § 1599 Abs. 1 BGB erst dann zu verneinen, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig feststeht, dass er nicht der Vater des Kindes ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.09.2017 - XII ZB 403/16 (IPRspr 2017-144b), juris Rn. 15, 18; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 - I-3 Wx 146/17 (IPRspr 2017-160), juris Rn. 17).

[11](2) Der ghanaische Ehemann der Antragstellerin zu 1. dürfte derzeit nach § 1592 Nr. 1 BGB der (rechtliche) Vater des Antragstellers zu 2. sein. Nach derzeitigem Kenntnisstand spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin zu 1. entgegen ihrem Vorbringen noch in Ghana verheiratet ist. Zwar hat sie ein „Certificate of Divorce“ des District Court Amasaman vom 22.03.2019 vorgelegt, wonach aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 20.02.2019 die Scheidung ausgesprochen worden sein soll. Dieses Dokument genügt für sich allein jedoch noch nicht, um eine Scheidung verlässlich nachzuweisen. Aufgrund mangelnder Sorgfalt und Kontrolle sowie eines unzuverlässigen Urkundswesens kommt es in Ghana häufig vor, dass staatliche Behörden formal echte Urkunden (insbesondere Geburts-, Heirats-, Sterbe-, und Scheidungsurkunden) ausstellen, die unzutreffende Angaben enthalten (Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 29.02.2020, Ziff. V. 1.1). Daher ist vorliegend auch in den Blick zu nehmen, ob es nach den sonstigen Umständen des Falles plausibel erscheint, dass die Ehe der Antragstellerin in Ghana im Februar oder März 2019 geschieden wurde. Hierbei sprechen entscheidend gegen eine Ehescheidung die Angaben und Unterlagen, die sich aus dem Visumsvorgang der französischen Botschaft in Accra ergeben. Demnach hat sich die Antragstellerin zu 1. im Visumsantrag vom 20.11.2019 als verheiratet bezeichnet. Ferner findet sich in dem Visumsvorgang ein Schreiben ihres Ehemannes vom 20.11.2019, der offenbar ebenfalls ein Visum beantragt hatte. In dem Schreiben führt er zur Begründung der Visaanträge aus, er wolle „with my wife [es folgt der Name der Antragstellerin zu 1.]“ vom 15. bis 24.12.2019 nach Frankreich reisen, um dort gemeinsam mit ihr Museen und Kunstgalerien zu besuchen. Ferner wurden vorgelegt eine auf die Antragstellerin zu 1. und ihren Ehemann gemeinsam ausgestellte Buchung für Premium-Class-Flüge mit Air France von Accra nach Paris und zurück sowie eine auf beide ausgestellte Reservierung für ein Doppelzimmer in einem Pariser Hotel für die Zeit vom 15. bis 24.12.2019. Die Antragsteller haben nichts vorgetragen, was diese Widersprüche erklären könnte, obwohl die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.10.2020 auf sie hingewiesen hat.

[12](3) Da das Nichtbestehen der Vaterschaft des Ehemannes der Antragstellerin bisher nicht aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, kann die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn S. derzeit nach deutschem Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wirksame Vaterschaft begründen (§ 1598 Abs. 1, § 1594 Abs. 2 BGB, vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.09.2017 - XII ZB 403/16 (IPRspr 2017-144b), juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 - I-3 Wx 146/17 (IPRspr 2017-160), juris Rn. 18 - 21).

[13]bb) Selbst bei Heranziehung ghanaischen Rechts (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Nr. 2, 3 EGBGB) wäre nach derzeitigem Sachstand nicht von der Vaterschaft des Herrn S., sondern von der Vaterschaft des Ehemanns der Antragstellerin zu 1. auszugehen (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 - I-3 Wx 146/17 (IPRspr 2017-160), juris Rn.24). Das ghanaische Recht ordnet bei verheirateten Eltern (unabhängig davon, ob es sich um eine gewohnheitsrechtliche, kirchliche oder zivilrechtliche Ehe handelt) das Kind rechtlich dem Ehemann der Mutter zu (Woodman/ Wanitzek, in: Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 65). Nach Sec 32 (1) des ghanaischen Evidence Act (in deutscher Übersetzung abgedruckt in Bergmann/ Ferid, aaO., Ghana, S. 101; in englischer Sprache abrufbar unter https://acts.ghanajustice.com/actsofparliament/evidence-act-1975-n-r-c-d-323/) wird vermutet, dass ein Kind, das während der Ehe seiner Mutter geboren wird, das Kind des Mannes ist, der zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet ist (vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 19.08.2019 - 21 UF 118/18 (IPRspr 2019-159), juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 - I-3 Wx 146/17 (IPRspr 2017-160), juris Rn. 25). Eine von dieser Vermutung abweichende gerichtliche Regelung der Vaterschaft für den Antragsteller zu 2. in Ghana (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 - I-3 Wx 146/17 (IPRspr 2017-160), juris Rn. 25 f.) ist nicht ersichtlich. Die Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn S. ist bisher nur nach deutschem Recht erfolgt. Eine nach der Geburt nach deutschem Recht erklärte Anerkennung der Vaterschaft kann die bereits zum Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer anderen nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechtsordnung begründete Vaterschaft eines anderen Mannes aber nicht verdrängen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.07.2017 - XII ZB 72/16 (IPRspr 2017-155), juris Rn. 18; Franck, Vaterschaftsanerkennung versus gesetzliche Vaterschaft im Internationalen Abstammungsrecht - offene und geklärte Konkurrenzfragen, FamRZ 2020, 307 [309]). Im Übrigen ist die Anerkennung hier - wie oben ausgeführt - voraussichtlich auch nach deutschem Recht wegen der gem. § 1592 Nr. 1 BGB bestehenden Vaterschaft des Ehemanns derzeit unwirksam.

[14]3. ...

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