Zum Nachweis der durch ein Gericht in Ghana (im Juni 2016) bestätigten Auflösung einer (2010) nach dortigem Gewohnheitsrecht geschlossenen Ehe zweier ghanaischer Staatsangehöriger als Voraussetzung für die Eintragung des neuen Partners der Mutter als Vater ihres (im März 2016) geborenen Kindes nach im Juli 2016 mit deren Zustimmung anerkannter Vaterschaft. [LS von der Redaktion neu gefasst]
Die Bet. zu 1a) ist ghanaische Staatsangehörige. Vor ihrer Einreise nach Deutschland heiratete sie 2010 einen ghanaischen Staatsangehörigen und wurde ihren Angaben nach 2012 von ihm geschieden. Im März 2016 wurde das Kind der Bet. zu 1a) in B geboren. Die Ergänzung des Geburtsregisterantrags in der Rubrik „Vater“ durch Eintragung des Bet. zu 1b) ist Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Die Bet. zu 1a) reichte u.a. ein im Mai 2016 in Ghana ausgestelltes Dokument ein, wonach im Mai 2016 ein Onkel der Bet. zu 1a) und ein Onkel ihres Ehemanns vor einem Notar erklärten, dass die Ehe 2010 nach Gewohnheitsrecht geschlossen und 2012 aufgelöst worden sei. Nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens legte die Bet. zu 1a) einen am 9.6.2016 erlassenen Beschluss eines Gerichts in Ghana vor, mit welchem die Auflösung der Ehe bestätigt wurde. Am 26.7.2016 erklärte der Bet. zu 1b) die Anerkennung der Vaterschaft und die Bet. zu 1a) erteilte ihre Zustimmung zu diesem Anerkenntnis. Die Eintragung des Bet. zu 1b) als Vater des Kindes lehnte der Bet. zu 2) ab.
Mit Beschluss vom 9.6.2017 hat das AG das Begehren der Bet. zu 1a) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde.
[1]II. ... Auch in der Sache hat die Beschwerde der Bet. zu 1a) keinen Erfolg. Die von ihr begehrte Ergänzung des Geburtsregistereintrags über ihr Kind ist nicht anzuordnen ...
[2]Der Senat als BeschwG kann jedoch ebenso wenig wie das AG aufgrund der zur Akte gereichten Urkunden die Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Eintragung gewinnen.
[3]Die Abstammung des Kindes der Bet. zu 1a) unterliegt deutschem Recht.Gemäß Art. 19 I 1 EGBGB unterliegt die Abstammung dem Recht desjenigen Staats, in dem ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Die weiteren in Art. 19 I EGBGB genannten Alternativen – Recht des Staats, dem der betreffende Elternteil angehört (Personalstatut, Art. 19 I 2 EGBGB) oder bei einer verheirateten Mutter das Ehewirkungsstatut (Art. 19 I 3 EGBGB) – sind grunds. gleichwertige Zusatzanknüpfungen (BGH, Beschl. vom 19.7.2017 – XII ZB 72/16 (IPRspr 2017-155), Rz. 12; zit. n. juris; Palandt-Thorn, BGB, 75. Aufl., Art. 19 EGBGB Rz. 6 m.w.N.).
[4]Entscheidend für die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 I EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest. Eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister ist nicht vorzunehmen, nachdem bereits eine Vater-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist. Sinn und Zweck der Regelung des Art. 19 I EGBGB ist der Schutz des Kindes vor einer Vaterlosigkeit, weshalb die erstmalige rechtliche Festlegung der Vaterschaft nicht bis zu der späteren Eintragung im Geburtenregister in der Schwebe bleiben darf (BGH, Beschl. vom 13.9.2017 – XII ZB 403/16 (IPRspr 2017-144b), Rz. 13 ff., zit. n. juris).
[5]Die Anknüpfung an das Aufenthaltsstatut des in Deutschland geborenen und lebenden Kindes der Bet. zu 1a) führt vorliegend zu der Anwendbarkeit der deutschen Rechtsordnung. Nach deutschem Recht ist der Bet. zu 1b) indes nicht der gesetzliche Kindsvater.
[6]Nach deutschem Recht ist Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, § 1592 Nr. 1 BGB, oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, § 1592 Nr. 2 BGB. Dabei ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, § 1594 II BGB. Die sich aus der Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB ergebende Vaterschaft eines anderen Mannes ist erst dann zu verneinen, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der mit der Kindsmutter verheiratete Mann nicht der Vater des Kindes ist, § 1599 I BGB.
[7]Hier hat die Bet. zu 1a) vor ihrer Einreise nach Deutschland einen anderen Mann geheiratet ...
[8]Dass diese Ehe bereits vor der Geburt des Kindes der Bet. zu 1a) am 25.3.2016 wirksam geschieden wurde, kann nicht festgestellt werden. [...] Zu einer Anerkennung der gewohnheitsrechtlichen Scheidung durch das OLG Düsseldorf, die gemäß § 107 I 1 FamFG erforderlich ist, und Voraussetzung für ihre Rechtswirkung auch in Deutschland ist (Abs. 9), ist, ist es bislang nicht gekommen.
[9]Dementsprechend ist nach deutschem Recht der Ehemann der Bet. zu 1a) gesetzlicher Vater ihres Kindes. Die gesetzliche Vaterschaft des Bet. zu 1b) könnte dagegen erst dann gegeben sein, wenn nach einer Anerkennung der gewohnheitsrechtlichen Scheidung durch das OLG feststehen würde, dass die Bet. zu 1a) zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht mehr verheiratet war, und wenn weiter die Anerkennung der Vaterschaft durch den Bet. zu 1b) wirksam wäre ...
[10]Für den Bet. zu 1b) als deutschem Staatsangehörigen gilt ebenfalls die deutsche Rechtsordnung; die sich danach ergebende Rechtslage ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.
[11]Für die Bet. zu 1a) gilt die Rechtsordnung des Staats Ghana. Auch nach ghanaischem Recht ist nicht von der Vaterschaft des Bet. zu 1b), sondern von der des Ehemanns der Bet. zu 1a) auszugehen.
[12]Nach s. 32 des Evidence Act (National Redemption Council Decree 323) i.d.F. von 2005 gilt regelmäßig als Vater eines Kindes der Mann, mit dem die Mutter verheiratet ist. Ein Kind, das während des Bestehens der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren wird, gilt als Kind des Ehemanns der Mutter. Im Übrigen ergibt sich aus den Regelungen der ss. 40 bis 42 des Children's Act 1998 (Act 560) i.d.F. von 2005 die Möglichkeit einer gerichtlichen Feststellung der Elternschaft.
[13]Zu einer gerichtlichen Feststellung des Vaters des Kindes der Bet. zu 1a) in Ghana, ss. 40 bis 42 Children's Act, ist es bislang nicht gekommen.
[14]Sofern die von der Bet. zu 1a) in Ghana eingegangene Ehe erst durch das Scheidungsurteil vom 9.6.2016 beendet worden sein könnte, wäre ihr Kind noch während des Bestehens der Ehe geboren und damit von der Vaterschaft des Ehemanns der Bet. zu 1a) auszugehen, s. 32 Evidence Act.