Über die Art und Weise, wie ein Name in fremder Schrift zwecks Eintragung in das deutsche Personenstandsregister in die lateinische Schrift zu transliterieren ist, entscheidet das deutsche Recht als lex fori des Personenstandsverfahrens.
Ist die Bezeichnung einer Person nur in nicht lateinischer Form bekannt, ohne dass zugleich Urkunden über die nicht lateinische Schreibweise existieren, ist diejenige Transliteration vorzunehmen, die der Schreibweise im Heimatstaat am authentischsten entspricht. [LS der Redaktion]
Der ASt. begehrt die Nachbeurkundung seiner Geburt im Ausland durch das deutsche Standesamt gemäß § 36 PStG. Der ASt. reiste am 31.12.2014 nach Deutschland ein und beantragte am 11.3.2015 Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 15.12.2016 abgelehnt, der ASt. erhielt eine Abschiebeandrohung. Am 9.11.2016 sprach das AG Hamburg die Volljährigenadoption des ASt. mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption aus. Das Einwohnerzentralamt bestätigte dem ASt., dass er aufgrund der Adoption gemäß § 6 StAG deutscher Staatsangehöriger sei. Der ASt. versuchte sodann über die afghanische Botschaft in Berlin eine Geburtsurkunde für sich zu erlangen, was diese aber aufgrund fehlender Dokumente ablehnte. Der ASt. stellte daraufhin am 28.2.2017 beim Standsamt Hamburg einen Antrag auf Nachbeurkundung seiner Geburt gemäß § 36 PStG. Er versicherte seine Angaben an Eides statt und reichte eine eidesstattliche Erklärung seiner Adoptiveltern zur Sammelakte des Standesamts. Weitere Urkunden könne er nicht vorlegen. Seine Mutter wolle auch keine eigene eidesstattliche Versicherung abgeben. Die Nachbeurkundung lehnte das Standesamt mit Schreiben vom 21.11.2017 ab, weil der ASt. die im Personenstandsregister einzutragenden Tatsachen nicht ausreichend nachgewiesen habe. Der ASt. habe wenigstens eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter beizubringen.
Mit beim AG Hamburg am 5.12.2017 eingegangenem Antrag beantragt der ASt., die zuständige Standesbeamtin der AGg. anzuweisen, auch ohne Vorlage von afghanischen Urkunden und Dokumenten, die den Personenstand des ASt. beweisen, eine Nachbeurkundung seiner Geburt im Ausland vorzunehmen; anstelle der Urkunden und Dokumente sollen die eidesstattliche Versicherung des ASt. und seiner Adoptiveltern als Beweis angenommen werden. Der ASt. behauptet, sein Vater, Herr ... (phonetisch), sei bereits seit Längerem tot. Seine Mutter habe den Vornamen ... (phonetisch). Er habe einen im Jahr 2000 geborenen Bruder namens ... (phonetisch). Das AG hat den Antrag mit Beschluss vom 20.6.2018 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der ASt. mit beim AG am 19.7.2018 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Standesamtsaufsicht tritt der Beschwerde entgegen und verweist weiter auf die Notwendigkeit der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Mutter.
[1]II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Standesamt ist gemäß § 49 PStG anzuweisen, die begehrte Nachbeurkundung der Geburt im Ausland gemäß § 36 PStG vorzunehmen. Nach § 36 I PStG ist eine Nachbeurkundung auf Antrag des Kindes vorzunehmen, wenn dieses Deutscher ist und im Ausland geboren wurde. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 werden im Rahmen der Nachbeurkundung für entsprechend anwendbar erklärt. Nach Maßgabe dieser Normen liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung vor.
[2]a) ... c) Gemessen hieran ist die Eintragung vorliegend vorzunehmen und das Standesamt daher entsprechend anzuweisen. Eine Eintragung auf Grundlage des § 9 I PStG scheidet allerdings vorliegend aus. Es liegen keinerlei öffentliche Urkunden vor, auf die der Senat seine Überzeugungsbildung zur Eintragung stützen könnte. Eine Eintragung ist aber auf Grundlage des § 9 II PStG vorzunehmen. Auf Grundlage der eidesstattlichen Erklärung des ASt. und seinen Adoptiveltern sowie dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des ASt. und seinen Adoptiveltern steht zur Überzeugung des Senats zunächst fest, dass dem ASt. eine Beschaffung von öffentlichen Urkunden über den Geburtsfall nicht möglich ist. Die afghanische Botschaft hat die Ausstellung entsprechender Dokumente abgelehnt. Weitere Möglichkeiten zur Beschaffung öffentlicher Dokumente vermag der Senat nicht zu erkennen und werden auch von keinem Bet. aufgezeigt. Der Senat hält die Angaben des ASt. hierzu für glaubhaft.
[3]Der Senat hält darüber hinausgehend auch unter Würdigung der vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen, dem übersetzten Schreiben sowie dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des ASt. und seiner Adoptiveltern folgende Personenstandsdaten für ausreichend erwiesen:
[4]Geburtsname: B ...
[5]Vorname: A ...
[6]Ort, Tag der Geburt: Ghazni, Afghanistan, ... 1998
[7]Geschlecht des Kindes: männlich
[8]Vorname, Familienname der Mutter: E. F.
[9]Name des Vaters: G. H.
[10]Der ASt. hat diese Angaben zu seiner Person nicht nur im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat, sondern durchgängig und konstant seit seiner Einreise gegenüber allen staatlichen Behörden und Einrichtungen angegeben. Er hat diese Angaben seit 2014 sowohl gegenüber der Ausländerbehörde, dem Familiengericht, der Flüchtlingsunterkunft und nicht zuletzt seinen Adoptiveltern getätigt. Die Angaben des ASt. erscheinen dem Senat gerade auch unter Würdigung des persönlichen Eindrucks des ASt. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung glaubhaft. Der ASt. hat dem Senat gegenüber ausgeführt, dass seine Mutter ihn durchgängig mit dem von ihm angegebenen Namen gerufen habe. Auch sein Geburtsdatum habe ihm seine Mutter ausdrücklich bestätigt. Der ASt. hat hierzu glaubhaft ausgeführt, dass seine Geburtstage in der Familie nicht immer gefeiert wurden, der Geburtstag ihm aber von seiner Mutter mitgeteilt wurde. Anschaulich hat der ASt. sodann im Rahmen seiner persönlichen Anhörung von seinem Leben und dem Leben seiner Familie im Iran berichtet und dem Senat hierbei insbes. glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund der Flucht und des illegalen Aufenthalts der Familie im Iran über keinerlei Dokumente verfüge und auch die Mutter für eine Vernehmung/Anhörung durch den Senat oder im Wege der Rechtshilfe ebenso wenig zur Verfügung steht wie von ihr auf anderen Wegen eine eidesstattliche Versicherung zu erlangen ist. Seine Angaben werden durch das von ihm im Termin überreichte Fax bestätigt. Aus dem Faxprotokoll ergibt sich, dass das Fax aus dem Iran gesendet wurde. Die vom Senat veranlasste Übersetzung hat ergeben, dass in dem in Farsi verfassten Schreiben der Verfasser angibt, E. zu heißen und die Mutter des ASt. zu sein. Ferner gibt der Verfasser an, dass der ASt. am ... 1998 in Ghazni, Afghanistan geboren wurde und der Vater G. heiße und verstorben sei. Der ASt. habe einen kleinen Bruder Namens ... Die Familie sei zwischen 2001 und 2003 in den Iran geflohen. Die Richtigkeit der Angaben wird in dem Schreiben beschworen. Für den Senat sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um eine schriftliche Auskunft der Mutter des ASt. handelt. Aufgrund des in dem Schreiben enthaltenen ‚Schwurs’ hat dieses auch den Charakter einer eidesstattlichen Versicherung bzw. kommt einer solchen jedenfalls nahe. Die Herkunft des Faxes aus dem Iran und die Unterschrift mittels Fingerabdruck decken sich mit der vom ASt. seit seiner Einreise kontinuierlich geschilderten Fluchtgeschichte. In diesem Zusammenhang hat auch die Adoptivmutter im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung überzeugend geschildert, dass sie zweimal mit der Mutter des ASt. telefoniert habe und diese sich für die Aufnahme des ASt. bei ihnen bedankt habe. Hinsichtlich des Geburtstags hat die Adoptivmutter glaubhaft geschildert, dass ihr der ASt. dieses zufällig und von sich aus mitgeteilt habe, als er mitbekommen habe, dass die Adoptivmutter einen Tag nach ihm Geburtstag hatte. Insgesamt ist der Senat aufgrund der in sich widerspruchsfreien und durch eidesstattliche Versicherungen belegten Erklärungen des ASt. davon überzeugt, dass seine Angaben zu seiner Person zutreffen.
[11]An der Glaubhaftigkeit der Angaben des ASt. ändert nichts, dass die genaue Transliteration der Namen sowohl des ASt. als auch seiner sonstigen Familienmitglieder im Laufe des Verfahrens mehrfach voneinander abweicht und auch die eingeholten Übersetzungen der beiden Übersetzer jeweils eine unterschiedliche Transliteration des Schreibens der Mutter und den dort angegebenen Namen vornehmen. Der ASt. ist weder mit der lateinischen Schreibweise vertraut noch spricht er Deutsch als Muttersprache. Seine Angaben zu seinem Namen und den Namen seiner Familienmitglieder beruhen zum einen nur auf seinen mündlichen Äußerungen, die sodann in phonetischer Form in die lateinische Schrift überführt wurden, so z.B. der gerichtliche Anhörungsvermerk, oder aber eine deutsch sprechende Person hat die Angaben des ASt. schriftlich niedergelegt und dieser hat sie dann unterschrieben (so dürfte es z.B. bei den zum Adoptionsverfahren eingereichten Unterlagen geschehen sein). Auch dann kann der ASt. nicht beurteilen, ob seine Angaben zu seinem Namen richtig im Wege der Transliteration in die lateinische Schreibweise überführt wurden. Abweichungen in diesem Bereich stellen daher die inhaltliche Richtigkeit der Angaben des ASt. nicht in Frage.
[12]Der Senat legt sodann hins. der Schreibweise der einzutragenden Namen die Übersetzung der vereidigten und amtlich bestellten Dolmetscherin für die persische Sprache Frau ... zugrunde. Zur Transliteration hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28.4.2014, 2 W 11/11 (IPRspr 2014-11), FamRZ 2014, 1554 bereits ausgeführt, dass der Name einer Person einschließlich dessen Schreibweise zwar grundsätzlich dem Recht des Staats unterliegt, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB). Die Art und Weise, wie das deutsche Personenstandsregister zu führen ist (nämlich: in lateinischer Schrift, § 15 III PStV), wird jedoch zwingend durch deutsches Verfahrensrecht vorgegeben. Über die Art und Weise, wie ein Name in fremder Schrift zwecks Eintragung in das deutsche Personenstandsregister in die lateinische Schrift zu transliterieren ist, entscheidet deshalb das deutsche Recht als lex fori des Personenstandsverfahrens (Palandt-Thorn, [BGB, 78. Aufl. 2018], Art. 10 EGBGB Rz. 7 m.w.N.; Staudinger-Hepting, [BGB, 15. Aufl. 2014], § 10 EGBGB Rz. 53). Hierbei sind die für Deutschland verbindlichen internationalen Abkommen zu berücksichtigen, konkret das Berner CIEC-Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13.9.1973 [(BGBl. 1976 II 1473); im Folgenden: NamÜbK]. Gemäß Art. 2 NamÜbK ist, wenn von einer Behörde eines Vertragsstaats Eintragungen in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden sollen und zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder eine andere Urkunde vorgelegt wird, die den Namen in lateinischer Schrift wiedergibt, der Name buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben. Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben, weil vorliegend gerade keine behördlichen [Dokumente] existieren. Auch ein Fall des Art. 3 NamÜbK liegt nicht vor. Nach dieser Norm ist falls zum Zwecke der Eintragung im Personenstandsregister des Vertragsstaats eine Abschrift eines Personenstandseintrags oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde des anderen Staats [vorliegt], die die Familiennamen und Vornamen in anderen Schriftzeichen wiedergibt als in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, die dort angegebenen Namen ohne Übersetzung soweit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben. Auch ein solcher Fall liegt mangels entsprechender Urkunden nicht vor. Das Faxschreiben der Mutter stellt auch keine solche andere Urkunde i.S.d. NamÜbK da, da sich das Abkommen ersichtlich nur auf solche Urkunden erstreckt, denen entsprechend öffentlichen Urkunden deutschen Rechts eine gewisse Richtigkeitsgewähr zukommt. Dies kann für privat erstellte schriftliche Erklärungen von Dritten nicht gelten. Anderenfalls würde eine solche Privaturkunde das Standesamt gemäß Art. 1 NamÜbK zwingen, die dort wiedergegebene Schreibweise unveränderbar in das Personenstandsregister zu übertragen. Vielmehr ist Art. 5 NamÜbK zu entnehmen dass dann, wenn keinerlei Urkunden i.S.d. NamÜbK vorliegen, die Eintragung mit der Bezeichnung anzunehmen ist, unter der die Person bekannt ist. Ist diese Bezeichnung nur in nicht lateinischer Form bekannt, ist die Transliteration vorzunehmen, die der Schreibweise im Heimatstaat am authentischsten entspricht. Dabei ist, sofern es eine von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlene Norm gibt, auf diese zurückzugreifen, wie es auch im NamÜbK in Bezug auf Transliteration von Urkunden geregelt ist.
[13]Vorliegend gibt es mit der ISO 233-3 eine Vorgabe zur Transliteration, die die Übersetzerin auf das von der Mutter vorgelegte Schreiben angewendet hat. Diese Übersetzung, an der[en] Richtigkeit für den Senat keine Zweifel bestehen, ist der im Personenstandsregister vorzunehmenden Eintragung zugrunde zu legen.