PDF-Version

Verfahrensgang

LG Ulm, Urt. vom 16.12.2019 – 4 O 202/18, IPRspr 2019-381
OLG Stuttgart, Vorlagebeschl. vom 15.01.2021 – 5 U 11/20, IPRspr 2021-342
EuGH, Beschl. vom 17.03.2023 – C-190/21

Rechtsgebiete

Außervertragliche Schuldverhältnisse → Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung

Leitsatz

Allein der Ort des Bankkontos reicht nicht aus, um einen Schadensort im Sinne von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO zu begründen, wenn das sonstige Tatgeschehen vollständig einem anderen Land zugeordnet werden kann und keine weiteren "spezifischen Gegebenheiten" des Einzelfalls eine Zuordnung zum Land des Bankkontos ermöglichen (EuGH, Urt. 16.6.2016 - C-12/15, Tz. 34-39). Eine Partei kann nicht allein durch die Wahl, von welchem Konto sie eine Schuld begleicht, einseitig den Erfolgsort bestimmen und einen Gerichtsstand "schaffen".

Der gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO die örtliche Zuständigkeit bestimmende Ort der unerlaubten Handlung bei einem Verstoß gegen § 4 I 2 GlückStV BW liegt am Ausgangspunkt der zum Spieleinsatz führenden Geldbewegungen (Cash-Flow), also in der Regel dort, wo die Überweisungen durch den Geschädigten veranlasst wurden.

Rechtsnormen

BGB § 13; BGB § 662; BGB § 675c; BGB § 675f; BGB § 823
EuGVVO 1215/2012 Art. 4; EuGVVO 1215/2012 Art. 7; EuGVVO 1215/2012 Art. 17
EUGVVO 44/2001 Art. 5
GlüStV-BaWü § 4
Rom I-VO 593/2008 Art. 4
Rom II-VO 864/2007 Art. 4
Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG  Art. 4

Sachverhalt

Die Beklagte bietet Zahlungsdienstleistungen über das Internet an. Der Kläger hat bei der Beklagten einen Gewerbeaccount. In den Nutzungsbedingungen der Beklagten ist in Ziff. 15.1. zum Gerichtsstand geregelt:

"Im Fall von Beschwerden, die nicht anderweitig beigelegt werden können, haben englische Gerichte eine nicht ausschließliche Zuständigkeit. Das bedeutet, Sie können in England und Wales klagen, können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen. Ihre deutschen Verbraucherschutzrechte, sowie Ihr Recht, gerichtliche Verfahren vor luxembuger Gerichten einzuleiten, bleiben von dieser Regelung unberührt".

Zwischen dem 23.6.2017 und 15.8.2017 gab der Kläger Zahlungen an die Firmen bet-(…).com International Ltd. (Sitz: Malta) und (…) Germany Ltd (Sitz: Gibraltar) bei der Beklagten in Auftrag. Bei Beauftragung der Zahlungen befand sich der Kläger in Ulm, wie die Beklagte wusste, da die Standortdaten bei Abgabe des Zahlungsauftrags der Beklagten übermittelt werden. Die Zahlungen an ... Germany Ltd. hatten den Verwendungszweck "888Poker". Die Firma "bet-(…)" bietet sowohl Internet-Casinospiele als auch Online-Sportwetten an. Die Beklagte führte die Zahlungen aus und zog die Beträge vom Girokonto des Klägers ein. Die Beklagte hat mit den genannten Glücksspielanbietern sogenannte Akzeptanzverträge abgeschlossen. Durch diese ist geregelt, dass die Glücksspielanbieter Zahlungen über den Zahlungsdienst der Beklagten akzeptieren. Die Beklagte lässt sich vor Abschluss eines Akzeptanzvertrages von den Glücksspielfirmen versichern, dass diese eine Lizenz zum Anbieten von Online-Glücksspiel für Schleswig-Holstein haben und "rechtmäßig" handeln. Der Ablauf bei beiden Wettportalen ist der gleiche: Zuerst erfolgt das Aufladen des Wettkontos, bevor dieses "abgespielt" wird. Gewinne werden dem Wettkonto gutgeschrieben. Es gibt keinen Zwang, das aufgeladene Geld sofort abzuspielen. Vom "Spielgeldkonto" können wieder Auszahlungen vorgenommen werden.

Der Kläger trägt vor, er habe bei beiden Glücksspielportalen Online-Casinospiele (Poker / Blackjack) gegen Wetteinsatz von Ulm aus gespielt. Das gesetzliche Verbot sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe die gesamten Einsätze verspielt. Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass der Kläger auch die tatsächlichen Spieleinsätze und nicht nur das Aufladen des Kontos in Deutschland und nicht in Schleswig-Holstein getätigt habe. Zudem werde bestritten, dass der Kläger überhaupt illegal am Glücksspiel teilgenommen habe und nicht etwa legale Geschäfte, wie – nach Meinung der Beklagten – legale Online-Sportwetten getätigt habe. Außerdem werde bestritten, dass der Einsatz verspielt sei und nicht etwa zu Gewinnen geführt habe.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Die zulässige Klage ist begründet.

[2]I.

[3]Das Landgericht Ulm ist das gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO  (= Brüssel Ia VO) international und örtlich zuständige Gericht. Dies gilt jedoch ausschließlich für die Prüfung von Ansprüchen des Klägers auf Grund einer unerlaubten Handlung der Beklagten. Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche, ist das LG Ulm international unzuständig.

[4]1.

[5]Das LG Ulm ist nicht nach den Vorschriften zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO international zuständig.

[6]Der Verbraucherbegriff ist autonom und nicht nach § 13 BGB auszulegen. Es handelt sich um nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnde, private Endverbraucher (EuGH, Urt. 11.7.2002 - Rs. C-96/00, Tz. 38). Dabei kommt es darauf an, ob die Person gerade im Hinblick auf den konkreten Vertragsschluss Verbraucher ist. Zu prüfen sind die durch den Vertragspartner objektiv erkennbaren Umstände (EuGH, Urt. 20.1.2005 - Rs. C-464/01, Tz. 46). Bei gemischten Verträgen, die auch einem gewerblichen Zweck dienen, liegt keine Verbrauchereigenschaft vor, es sei denn, der gewerbliche Zweck tritt klar hinter den privaten zurück (EuGH, aa[O]., Tz. 54). Ein einheitlicher Vertrag ist dabei nicht in einen gewerblichen und nicht gewerblichen Teil trennbar (EuGH, aaO., Tz. 44; Geimer/Schütze IntRechtsverkehr/Paulus, 56. EL September 2018, VO (EG) 1215/2012 Art. 17 Rn. 25).

[7]Im Rahmen eines einheitlichen Zahlungsdienstrahmenvertrages ist die Zahlungsanweisung kein eigener Auftrag gemäß § 662 BGB. Die einzelne Weisung ist nur die Ausübung eines vertraglichen Rechts und kein eigener Auftrag:

[8]"Ein Zahlungsauftrag ist, auch wenn dies nach dem Wortlaut der Definition in Artikel 4 Nr. 16 der Zahlungsdiensterichtlinie zunächst nicht offensichtlich ist, daher immer (nur) die Weisung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister (siehe dazu auch Erwägungsgrund 25, Artikel 4 Nr. 7, 64, 65 Abs. 2, 66 Abs. 5, 69 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie [= Rtl 2007/64/EG])"

[9](BT-Drucks. 16/11643 S. 102; vgl. auch BeckOGK/Foerster, 15.4.2019, BGB § 675f Rn. 83; Köndgen JuS 2011, 481 (486)).

[10]Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist ein Zahlungsdienstrahmenvertrag über E-Geld nach §§ 675c Abs. 2, 675f Abs. 2 BGB. Der Rahmenvertrag ist für das Gewerbe des Klägers abgeschlossen worden. Der Kläger nutzt den PayPal-Account für die Abwicklung seiner Geschäfte. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO nicht eröffnet.

[11]2.

[12]Eine Zuständigkeit ergibt sich auch nicht nach dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 7 Nr. 1 a, b EuGVVO.

[13]Der Zahlungsdienstrahmenvertrag zwischen den Parteien verpflichtet die Beklagte allein zu Tätigkeiten von ihrem Geschäftssitz aus. Von hier aus werden die Zahlungsdienstleistungen ausgeführt (Abbuchungen vom Gegenkonto des Klägers vorgenommen, Gelder transferiert). Dass der Kläger die vertraglichen Handlungen von Deutschland aus auslöst, ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes ohne Belang. Es ist auf den Ort abzustellen, an dem der Verpflichtete auf Grund des Vertrages Handlungen erbringen muss (Geimer/Schütze IntRechtsverkehr/Paulus, 56. EL September 2018, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 99).

[14]Hier hatte die Beklagte Buchungen vom PayPal Account des Klägers auf den Account der Glücksspielanbieter vorzunehmen. Diese Accounts werden aber am Geschäftssitz der Beklagten in Luxemburg geführt.

[15]Selbst wenn man vertreten würde, dass auch die Zahlungsanweisung betrachtet werden muss, lägen wenigstens mehrere Orte vor, an denen die Dienstleistung erbracht wird. Ohne klare Zuordnung der Hauptleistung kann aber nicht vom Grundsatz des Art. 4 EuGVVO (Geschäftssitz der Beklagten) abgewichen werden (Geimer/Schütze IntRechtsverkehr/Paulus, 56. EL September 2018, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 126).

[16]3.

[17]Der Kläger behauptet zudem, dass die genannte Bestimmung in den Nutzungsbedingungen ihm freie Rechtswahl zwischen allen Gerichtsständen zubillige. Hierfür wären die Nutzungsbedingungen zu prüfen. Dies kann nur nach dem Recht erfolgen, welches auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien anzuwenden ist.

[18]Dies ist mangels vorgetragener Rechtswahl nach Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I VO luxemburgisches Recht. Der Zahlungsdienstrahmenvertrag ist ein Dienstvertrag, es gilt daher Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I VO (Schimansky/Bunte/Lwowski, Schefold, BankR-HdB, 5. Auflage 2017, 20. Kap., § 116 Rn. 65).

[19]Dabei ist die Nutzungsbedingung aber nicht so auslegbar, dass alle Gerichtsstände "der Welt" gemeint sein können. Die Nutzungsbedingungen nehmen ersichtlich auf die "Gerichtsstände" Bezug, die nach den anwendbaren Vorschriften, hier daher der EuGVVO, zwischen den Parteien bestehen und erweitert diese um alle Gerichte in England und Wales. Bei völlig unbeschränkter, weltweiter Gerichtsstandswahl würde es offensichtlich keinen Sinn ergeben "zusätzlich" die Gerichte von England und Wales für zuständig zu erklären.

[20]4.

[21]Jedoch besteht die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

[22]Der Kläger stützt seinen Anspruch auch auf einen Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV. Das schädigende Ereignis auf Grund dieser Anspruchsgrundlage war die Zahlungsanweisung des Klägers an die Beklagte. Diese gab er in Ulm ab.

[23]a)

[24]Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO besteht ein Gerichtsstand sowohl am - nach der EuGVVO autonom zu bestimmenden - Handlungs- als auch am Erfolgsort (EuGH, Urt. 28.1.2015 - C-375/13, Tz. 45). Zur Bestimmung braucht nur der schlüssige Vortrag des Klägers gewürdigt zu werden (EuGH, Urt. 3.4.2014 - C-387/12, Tz. 20).

[25]aa)

[26]Dabei ist es unerheblich, ob der Anspruch des Klägers konkurrierend auch auf eine vertragliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann (BGH NJW 2008, 2344 (IPRspr 2008-140b) (2345 Rn. 13)). Zwar hat der EuGH festgestellt, wie vom Beklagtenvertreter zitiert (Schriftsatz 5.11.2019, S. 2, Bl. 632), dass eine unerlaubte Handlung i.S. von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vorliegt, wenn die Schadensersatzhaftung sich gerade nicht aus einer vertraglichen Verbindung ergeben soll (EuGH, Urt. 13.03.2014 - C-548/12, Tz. 18). Im gleichen Urteil stellt der EuGH aber ebenfalls fest - insoweit vom Beklagtenvertreter nicht zitiert -:

[27]"Dass eine Vertragspartei eine Klage wegen zivilrechtlicher Haftung gegen die andere Vertragspartei erhebt, bedeutet aber noch nicht, dass diese Klage einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSv Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft.

[28]Dies ist nur dann so, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen." (EuGH aa[O]., Tz. 23, 24).

[29]Somit kommt es darauf an, ob die Verpflichtung, gegen die verstoßen worden sein soll, sich aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag ergibt. Hier ergibt sie sich gerade nicht aus dem Vertrag, sondern allein aus § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV. Der vertragliche Gerichtsstand ist hier daher nicht gleich zu bestimmen, wie der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

[30]bb)

[31]Vom EuGH klargestellt ist weiter, dass bei einem Vermögensschaden nicht grundsätzlich der Wohnort des Geschädigten als Erfolgsort angenommen werden kann (EuGH, Urt. 28.1.2015 - C-375/13, Tz. 49). Eine Zuständigkeit am Wohnort besteht hingegen, wenn dieser "tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs" ist (EuGH, aaO., Tz. 50). Dies ist der Fall, wenn sich der Schaden "unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht" (EuGH, aaO., Tz. 55).

[32]Allein der Ort des Bankkontos reicht aber dann nicht aus, wenn das sonstige Tatgeschehen vollständig einem anderen Land zugeordnet werden kann und keine weiteren "spezifische Gegebenheiten" des Einzelfalls eine Zuordnung zum Land des Bankkontos ermöglichen (EuGH, Urt. 16.6.2016 - C-12/15, Tz. 34-39). Eine Partei kann nicht allein durch die Wahl, von welchem Konto sie eine Schuld begleicht, einseitig den Erfolgsort bestimmen und einen Gerichtsstand "schaffen".

[33]Weiterhin ist als Deliktsort der Ort anzusehen, bei dem das für den Schaden ursächliche Geschehen zu verorten ist (EuGH, aaO., Tz. 28). Als "ursächliches" Geschehen ist dabei das Geschehen anzusehen, über das gegebenenfalls Beweis erhoben werden müsste (EuGH, aaO., Tz. 27). Beim Vermögensschaden ist der Ort zu betrachten, an dem die Vermögensdisposition (die Zahlungsverpflichtung und nicht die Erfüllung) vom Geschädigten getroffen worden ist (Dörner, ZustVO, 7. Aufl. 2017, Art. 7 Rn. 32; Geimer/Schütze IntRechtsverkehr/Paulus, 56. EL September 2018, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 203).

[34]Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist sodann auch für die örtliche Zuständigkeit bestimmend (Dörner, ZustVO, 7. Aufl. 2017, Art. 7 Rn. 32).

[35]b)

[36]Bei der Prüfung, ob vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV eine unerlaubte Handlung vorliegt, ist zu beachten, dass die Vorschrift die Geldbewegungen (Cash-Flow), die im Endeffekt zu illegalem Glücksspiel führen, verhindern soll (vgl. Rock, "Cutting the Cash Flow", ZfWG 2018, 20). Entscheidende Sachfrage und daher die Frage, über die gegebenenfalls Beweis zu erheben wäre, ist daher der Ausgangspunkt des Zahlungsstroms. Nach obiger Definition ist dieser Ort daher als Ort des ursächlichen Geschehens zu werten.

[37]Der Kläger hat die Überweisungen von Ulm aus veranlasst. Somit beginnt die "Cash Flow"-Bewegung vom Kläger zur Beklagten, die im Endeffekt zum Spieleinsatz führt, was gerade durch § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV verhindert werden soll, in Ulm. Abgesehen von rein internen Verbuchungen der Beklagten, über die eine Beweisaufnahme entbehrlich ist, ist der Anknüpfungspunkt der Prüfung die Auslösung der Zahlung durch den Kläger. Dies ist das "ursächliche Geschehen", dessen Vorliegen mittelbar zu einer Zahlung an ein Glücksspielunternehmen und im Endeffekt zu einem Schaden des Klägers geführt haben kann. Dieses ist damit unter Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zu fassen.

[38]c)

[39]Die internationale Zuständigkeit des LG Ulm besteht somit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Nachdem jedoch keine internationale Zuständigkeit hinsichtlich eines vertraglichen Anspruchs gegeben ist, kann das LG Ulm ausschließlich deliktische Ansprüche prüfen (EuGH, Urt. 27.9.1988 - Rs. [C-]189/87, Lts. 2 lit b)).

[40]II.

[41]Die Klage ist auch begründet.

[42]A.

[43]Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV.

[44]1.

[45]Die Haftung der Beklagten richtet sich nach deutschem Recht.

[46]§ 823 BGB ist hier nach Art. 4 Abs. 1 Rom II VO anwendbares Recht. Zur Begründung kann auf die Ausführungen in Ziff. I. 4. verwiesen werden. Die Auslegung des Schadensortes nach Art. 4 Abs. 1 Rom II VO erfolgt analog zur Auslegung des Schadensortes nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (vgl. Hüßtege/Mansel, Lehmann, BGB, Rom-Verordnungen, 3. Aufl. 2019, Rom II-VO Art. 4 Rn. 115d). Eine abweichende Vereinbarung haben die Parteien nicht vorgetragen.

[47]2. ...

Fundstellen

nur Leitsatz

MMR, 2020, 275
VuR, 2020, 197

LS und Gründe

WM, 2020, 742
WuB, 2020, 333, mit Anm. Neuhof

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2019-381

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
<% if Mpi.live? %> <% end %>