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Verfahrensgang

AG Wiesbaden, Beschl. vom 01.11.2017 – 537 F 77/17
OLG Frankfurt/Main, Beschl. vom 26.04.2019 – 8 UF 192/17, IPRspr 2019-378
BGH, Beschl. vom 07.08.2019 – XII ZA 15/19
BGH, Beschl. vom 18.03.2020 – XII ZB 380/19, IPRspr 2020-17

Rechtsgebiete

Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Eingehung, Wirksamkeit
Allgemeine Lehren → Ermittlung, Anwendung und Revisionsfähigkeit ausländischen Rechts

Leitsatz

Die Qualifikation von Braut- bzw. Morgengabeversprechen erfolgt nach den allgemeinen Wirkungen der Ehe als Auffangvorschrift, weil sich regelmäßig kein anderer Schwerpunkt eines solchen Versprechens finden lässt, auf welches eine speziellere Anknüpfung, etwa eine unterhaltsrechtliche, versorgungsausgleichrechtliche, güterrechtliche oder schuldrechtliche besser passen würde.

Das Braut- bzw. Morgengabeversprechen stellt bei nicht prägend ausländischem Hintergrund und anzuwendendem deutschen Sachrecht eine gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar.

Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen bedarf bei Anwendung deutschen Sachrechts der notariellen Form. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 125; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 147; BGB § 157; BGB § 243; BGB § 271; BGB § 518; BGB § 1378; BGB § 1408; BGB § 1410; BGB § 1585
EGBGB Art. 14 ff.; EGBGB Art. 15; EGBGB Art. 18; EGBGB Art. 27 f.; EGBGB Art. 229
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 70
VersAusglG § 7

Sachverhalt

Die Beteiligten, sie deutsche, er libyscher Staatsangehöriger, beide islamischen Glaubens und wohnhaft in Deutschland, streiten darum, ob die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka hat. Anlässlich einer Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus vor einem Imam unterzeichneten die Beteiligten 2006 ein mit „Akt der Eheschließung“ überschriebenes Schriftstück, in dem der Passus „Mitgift Deckung: Pilgerfahrt“ enthalten ist, wobei „Mitgift Deckung:“ vorgedruckt ist und „Pilgerfahrt“ handschriftlich eingefügt wurde. Die Antragstellerin wollte nach eigenen Angaben anlässlich der islamischen Eheschließung eigentlich nichts von dem Antragsgegner haben, wünschte sich nach dem Hinweis des Imams, dass eine Eheschließung ohne Morgengabe nach islamischem Ritus unwirksam sei, dann aber eine Pilgerreise. Daraufhin wurde das Wort „Pilgerfahrt“ in das Schriftstück aus 2006 eingefügt. Der Antragsgegner ging nach eigenen Angaben davon aus, dass die Pilgerreise nur während der Ehe gemeinsam durchgeführt würde, wenn die - bei beiden Beteiligten stets und auch derzeit - knappen finanziellen Mittel dafür ausreichen würden. Die standesamtliche Eheschließung der Beteiligten erfolgte nach der islamischen Hochzeitszeremonie. Die Beteiligten sind seit 2017 rechtskräftig geschieden.

Sie beantragte zuletzt, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin eine Pilgerfahrt nach Mekka zu bezahlen. Der Antragsgegner beantragte Zurückweisung des Antrags. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit Beschwerde beantragt die Antragstellerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin eine Pilgerfahrt nach Mekka zu bezahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die nach Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zulässige Beschwerde, §§ 58 ff. FamFG, ist in der Sache unbegründet.

[3]Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen stellt nach vorzugswürdiger Ansicht eine gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar. Ein solches Versprechen bedarf der notariellen Form, welche vorliegend nicht eingehalten ist, weshalb die Vereinbarung formnichtig ist. Schließlich ist der gestellte Antrag unbestimmt.

[4]Auf die Erklärung der Beteiligten vom XX.XX.2006 ist deutsches Sachrecht anzuwenden.

[5]Aufgrund der libyschen Staatsangehörigkeit des Antragsgegners liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor, so dass das Braut- bzw. Morgengabeversprechen nach deutschem Internationalem Privatrecht zu qualifizieren ist. Dafür ist das deutsche IPR zum Zeitpunkt der Erklärung der Beteiligten maßgeblich, also die Art. 14 ff. EGBGB in der am XX.XX.2006 gültigen Fassung (vgl. auch die Übergangsvorschrift zu Art. 14 EGBGB, Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB, wonach für die Anwendung des Art. 14 a.F. maßgeblich ist, dass die Ehe vor dem 28.01.2019 geschlossen wurde).

[6]Die Qualifikation von Braut- bzw. Morgengabeversprechen erfolgt nach Ansicht des BGH, der sich der Senat anschließt, nach den allgemeinen Wirkungen der Ehe als Auffangvorschrift, weil sich regelmäßig (und auch im vorliegenden Einzelfall) kein anderer Schwerpunkt eines solchen Versprechens finden lässt, auf welches eine speziellere Anknüpfung etwa unterhaltsrechtlich, versorgungsausgleichrechtlich, güterrechtlich oder schuldrechtlich besser passen würde (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2009 - XII ZR 107/08 (IPRspr 2009-62), FamRZ 2010, 533).

[7]Vorliegend haben die Beteiligten - auf Hinweis des Imams zu den Folgen für die Eheschließung bei Nichtvereinbarung einer Morgengabe - anlässlich einer muslimischen Eheschließungszeremonie eine Vereinbarung getroffen, wonach zur Deckung der Mitgift eine Pilgerfahrt zu leisten ist. Dabei waren sich die Beteiligten dahingehend einig, dass mit der Pilgerfahrt eine Pilgerfahrt nach Mekka gemeint war. Dies ergibt sich aus den Erklärungen der Beteiligten im Rahmen der amtsgerichtlichen Anhörung, wonach die Antragstellerin sich diese Pilgerfahrt wünschte, weil diese eine Pflicht eines jeden Muslims sei und der Antragsgegner davon ausging, dass man dieser Pflicht eines jeden Muslims gemeinsam während der Ehezeit nachgehen würde. Eine islamische Glaubenspflicht ist aber nur die Hadsch, die Pilgerreise nach Mekka als fünfte Säule des Islams (Sure 3, 97 in deutscher Übersetzung: „Und die Menschen sind Gott gegenüber verpflichtet, die Wallfahrt nach dem Haus zu machen - soweit sie dazu eine Möglichkeit finden“, vgl. http://de.(...).org). Sie waren sich auch dahingehend einig, dass Empfängerin der Hadsch die Antragstellerin sein sollte, weil das Eheversprechen nach den Angaben des Imams nur wirksam sei, wenn der zukünftige Ehemann der zukünftigen Ehefrau gegenüber ein Morgengabeversprechen tätige.

[8]Diese Erklärung der Beteiligten hat keinen speziellen Anknüpfungspunkt im Unterhaltsrecht, im Güterrecht, im Versorgungsausgleichsrecht oder im allgemeinen Schuldrecht.

[9]Gegen eine ausschließlich unterhaltsrechtliche Qualifikation (Art. 18 EGBGB a.F.) spricht, dass die Vereinbarung dem Wortlaut nach nicht auf einen (größeren einmaligen oder laufenden) Geldbetrag lautet und auch eine Bedürftigkeit der Ehefrau nicht verlangt. Gegen eine güterrechtliche Qualifikation (Art. 15 EGBGB a.F.) spricht, dass die Verpflichtung keinen Güterstand begründet oder einen bestehenden Güterstand ändert. Eine schuldvertragliche Qualifikation (Art. 27, 28 EGBGB a.F.) ließe unberücksichtigt, dass die Morgengabe zwar in der Regel, aber nicht notwendig auf einer vertraglichen Grundlage beruht. Auch eine versorgungsrechtliche Anknüpfung, die danach differenziert, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf die Morgengabe erhoben wird (vorliegend erst nach der Scheidung), berücksichtigt nicht, dass der Anspruch auf die Morgengabe mit der Eheschließung entsteht und, auch falls er gestundet wird, seinen Charakter dadurch nicht wandelt (vgl. BGH, a.a.O.).

[10]Daher ist gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. deutsches Sachrecht anzuwenden, weil beide Beteiligte zwar keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben oder hatten (Nr. 1), aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und während der Ehe zuletzt hatten.

[11]Anders als das Amtsgericht meint, haben sich die Beteiligten auch über die wesentlichen Vertragsbestandteile gemäß §§ 145 BGB, 147 BGB geeinigt. Dafür sind die beiderseitigen Erklärungen gemäß §§ 133 , 157 BGB auszulegen. Eine Hadsch ist in islamischen Rechtsordnungen als Braut- bzw. Morgengabe (mit Ausnahme des pakistanischen Rechts, welches davon ausgeht, dass keine vermögensrechtliche Verwertbarkeit gegeben sei) grundsätzlich möglich (vgl. Yassari, Die Brautgabe im Familienvermögensrecht, S. 147). Dabei sind nach den ausländischen Rechtsordnungen die Auslegungsregeln, auch bei Gattungsbestimmungen, großzügig (vgl. Yassari a.a.O.). Aus dem Wortlaut der vorliegenden Vereinbarung vor dem Hintergrund einer islamischen Hochzeitszeremonie mit der Hadsch als fünfter Säule des Islam ergibt sich, dass mit Mitgift eine Morgengabe gemeint war, mit Pilgerfahrt die Hadsch nach Mekka und dass Zuwendungsempfängerin die Braut sein sollte, da eine Morgengabe stets der Absicherung der Braut dienen soll. Auch wenn in der Vereinbarung kein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde und die Pilgerreise nicht näher spezifiziert wurde, greift insoweit dispositives Recht. Die Leistung kann in der Regel sofort verlangt werden (§ 271 Abs. 1 BGB), bei mehreren Möglichkeiten der Durchführung einer Reise (z.B. bei Transport und Unterkunft einfach bis luxuriös) ist im Zweifel eine Reise mittlerer Art und Güte geschuldet (§ 243 Abs. 1 BGB). Da der religiöse Teil der Pilgerfahrt traditionell 7 Tage dauert (vgl., http://de.(...).at, http://de.(...).org), ist auch die Dauer der Reise den Umständen nach bestimmt.

[12]Es bestand auch ein Rechtsbindungswille der Beteiligten. Weil der Imam die Beteiligten auf die Unwirksamkeit einer Eheschließung nach islamischem Ritus ohne Morgengabeversprechen hingewiesen hat und beide Beteiligte als gläubige Muslime eine wirksame Eheschließung nach islamischem Ritus wollten, hatten die Beteiligten den entsprechenden Willen, dass ihr Verhalten eine rechtsgeschäftlich verbindliche Geltung hat (Rechtsbindungswillen). Zwar hatten sich die Beteiligten vor der islamischen Eheschließungszeremonie keine Gedanken über eine Verpflichtung des Ehemannes gemacht und erst die Angabe des islamischen Geistlichen, dass ein islamisches Eheversprechen ohne Morgengabe unwirksam sei, war Anlass und Auslöser für die schriftliche Niederlegung (insoweit vergleichbar mit dem einer Entscheidung des OLG Stuttgart zugrunde liegenden Fall, FamRZ 2008, 1756). Jedoch haben die Beteiligten das Schriftstück beide unterschrieben (insoweit anders als der Fall des OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1756 (IPRspr. 2008 Nr. 54), in dem das Schriftstück nur vom Geistlichen unterschrieben war) und waren sich nach Angaben beider Beteiligter auch darüber einig, dass der Antragsgegner die Pilgerreise an die Antragstellerin leisten sollte.

[13]Das Braut- bzw. Morgengabeversprechen bei nicht prägend ausländischem Hintergrund und anzuwendendem deutschen Sachrecht stellt nach vorzugswürdiger Ansicht jedoch eine gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar.

[14]Das deutsche Recht kennt das Institut des Braut- bzw. Morgengabeversprechens nicht; inhaltlich passt es nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts (vgl. Andrae in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 3. Auflage 2016, Art. 14 EGBGB Rn. 89).

[15]Wenn und soweit ausländisches Recht anwendbar ist, ist dort regelmäßig das Braut- bzw. Morgengabeversprechen anerkannt und rechtlich ausgestaltet; insoweit gebietet das IPR, die Bedeutung der Morgengabe unter Berücksichtigung der ihr zugrunde liegenden ausländischen Rechtsvorstellungen Rechnung zu tragen (vgl. BGH, [...] Urteil vom 28.01.1987 - IVb ZR 10/86 (IPRspr. 1987 Nr. 48), FamRZ 1987, 463).

[16]Wird eine Braut- bzw. Morgengabe aber in Deutschland anlässlich von längere Zeit hier lebenden (beiden oder einem deutschen) Beteiligten im Rahmen von religiösen Eheschließungen vereinbart, prägt der ausländische Hintergrund die Vereinbarung nicht (wie vorliegend), sondern dann ist eine solche Vereinbarung auf kulturelles und religiöses Brauchtum der dem Islam angehörigen Ehegatten zurückzuführen.

[17]Die Trennung von Staat und Religion rechtfertigt in diesen Fällen ohne prägenden Auslandsbezug, weil die Morgengabe als Institut nicht mit dem Grundverständnis der Ehe in der modernen Gesellschaft übereinstimmt, dass der staatliche Durchsetzungszwang nicht für derartige Vereinbarungen zur Verfügung steht (vgl. Andrae in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 3. Auflage 2016, Art. 14 EGBGB Rn. 90).

[18]Daher stellt eine solche Vereinbarung eine Naturalobligation dar (vgl. Andrae, a.a.O.), also ein schuldrechtliches Leistungspflichtverhältnis, das mit rechtlichen Zwangsmitteln einseitig nicht durchsetzbar ist (Mansel in: Jauernig, BGB, 17. Auflage 2018, § 241 Rn. 20).

[19]Mithin fehlt der Vereinbarung der Beteiligten als Naturalobligation die rechtliche Durchsetzbarkeit.

[20]Selbst wenn man - wie die bisherige übrige Rechtslehre und Rechtsprechung - diesem Ansatz nicht folgen will, ist die Vereinbarung formnichtig gemäß § 125 S. 1 BGB, [...]§ 1585c S. 2 BGB, § 7 Abs. 1 VersAusglG, §§ 1378 Abs. 3 S. 2, 1408 Abs. 1, 1410 BGB, 518 BGB.

[21]Eine Braut- bzw. Morgengabeverpflichtung kann aus der Sicht des deutschen Rechts Berührungspunkte mit dem ehelichen bzw. nachehelichen Unterhaltsrecht, dem Ehegüterrecht, dem Scheidungs- und dem Erbrecht sowie dem Schuldrecht aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2009 - XII ZR 107/08 (IPRspr 2009-62), FamRZ 2010, 533, Rn. 10). Der Anspruch auf die Morgengabe entsteht regelmäßig mit der Eheschließung und ist in der Regel gestundet bis zur Scheidung bzw. bis zum Tod (vgl. BGH a.a.O., Rn. 18).

[22]Das deutsche Recht kennt das Braut- bzw. Morgengabeversprechen nicht, so dass mit der Vereinbarung einer Morgengabe vom positiven Gesetzesrecht mit seinem Schutz- und Leitbildcharakter abgewichen wird. Für die zentralen nachehelichen vermögensrechtlichen Vereinbarungen der Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung sieht das geltende deutsche Recht als Formvorschrift die notarielle Beurkundung vor, so für den nachehelichen Unterhalt, § 1585c S. 2 BGB, den Versorgungsausgleich, § 7 Abs. 1 VersAusglG, und den Zugewinnausgleich, §§ 1378 Abs. 3 S. 2, 1408 Abs. 1, 1410 BGB. Auch für die Gültigkeit eines Vertrags, durch die eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung erforderlich, § 518 Abs. 1 S. 1 BGB.

[23]Auch wenn eine Braut- bzw. Morgengabeverpflichtung schwerpunktmäßig weder allein unterhaltsrechtlich noch allein versorgungsausgleichs-, zugewinnrechtlich oder schuldrechtlich qualifiziert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2009 - XII ZR 107/08 (IPRspr 2009-62), FamRZ 2010, 533, Rn. 15, 16), beinhaltet eine solche Verpflichtung, die zumindest auch der Versorgung der Braut dienen soll und regelmäßig bis zur Rechtskraft der Scheidung gestundet ist, Ansätze dieser dem deutschen Recht bekannten Rechtsinstitute. Dies gilt auch hinsichtlich der Nähe zur Schenkung im vorliegenden Fall, weil die Vereinbarung vor (standesamtlicher) Eheschließung getroffen wurde. Auch besteht der Beratungsbedarf und die Warnfunktion, welche durch die gesetzlich vorgesehene notarielle Form erfüllt werden, jedenfalls dann, wenn die Morgengabe über eine unmittelbar erfüllte (Hand-) Zuwendung bei der Trauung (wie etwa Goldschmuck, welcher der Braut durch die Hochzeitsgäste angelegt wird) hinausgeht (vgl. Andrae in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 3. Auflage 2016, Art. 14 EGBGB Rn. 91).

[24]Dem kann insbesondere nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, dass im deutschen Recht grundsätzlich Formfreiheit gelte (so aber Yassari, Die Brautgabe im Familienvermögensrecht, S. 353), weil dies für eine Vereinbarung über die Änderung der wesentlichen gesetzlichen Scheidungsfolgen vor Rechtskraft der Scheidung und für ein Schenkungsversprechen gerade nicht gilt, vgl. oben.

[25]Daher bedarf ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen der notariellen Form (so auch AG München, Beschluss vom 09.08.2018 - 527 F 12575/17 (IPRspr 2018-125), gestützt auf § 518 BGB analog, n. rkr.; OLG München, IPRspr. 1985, Nr. 67, 177 ff.; Andrae in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 3. Auflage 2016, Art. 14 EGBGB Rn. 91, gestützt auf § 518 BGB analog; Henrich, FamRZ 2010, 537, § 1585c BGB analog; Wurmnest JZ 2010, 736, Gesamtanalogie; offen gelassen bzw. zurückverwiesen wegen tatsächlichen Klärungsbedarfs von BGH, FamRZ 1987, 463 (IPRspr. 1987 Nr. 48); a. A.: OLG Saarbrücken, NJW-RR 2005, 1306 ff.).

[26]Schließlich war der gestellte Antrag auch unbestimmt, weshalb aus diesem weiteren Grund die Beschwerde zurückzuweisen ist ...

[27]Daher war die Beschwerde aus drei voneinander unabhängigen Gründen (fehlende Einklagbarkeit, fehlende Form, fehlende Bestimmtheit des Antrags) als unbegründet zurückzuweisen ...

[28]Da die Frage der Formbedürftigkeit einer Braut- bzw. Morgengabevereinbarung, für deren Zustandekommen deutsches Sachrecht gilt, bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist (nur angedeutet in BGH, Urteil vom 28.01.1987 - IVb ZR 10/86 (IPRspr. 1987 Nr. 48), FamRZ 1987, 463; offen gelassen im Beschluss vom OLG Hamm vom 04.07.2012 - 8 UF 37/12 (IPRspr 2012-90), NJOZ 2013, 1006, weil dort die notarielle Form gewahrt war), die Sache aber grundsätzliche Bedeutung hat, war die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen.

Fundstellen

nur Leitsatz

FF, 2019, 332

Bericht

JurBüro, 2019, 444

LS und Gründe

MDR, 2019, 1136
FamRZ, 2020, 908, mit. Anm. Dutta

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