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Verfahrensgang

AG Köln, Beschl. vom 05.07.2019 – 378 III 41/19, IPRspr 2019-155

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Kindschaftsrecht gesamt bis 2019

Leitsatz

Entspricht es von vornherein der übereinstimmenden Absicht aller an der Leihmutterschaft Beteiligten, dass ein Kind alsbald nach der Geburt mit einem Elternteil nach Deutschland gelangen und dort dauerhaft bleiben soll, ist sein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

Steht aufgrund einer nach § 108 FamFG in vollem Umfang anerkennungsfähigen ausländischen Gerichtsentscheidung fest, dass alleiniger Elternteil der Vater ist, muss dies im Geburtenregister eingetragen werden. Ist die ausländische Entscheidung erst nach der Geburt des Kindes ergangen, kann die Eintragung aufgrund des im Personenrecht geltenden Wahrheitsgrundsatzes nur im Wege der Folgebeurkundung geschehen. Dann sind im Haupteintrag zunächst die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt zu beurkunden, also der Vater und die Leihmutter, und erst danach die alleinige Elternschaft des Vaters aufgrund der ausländischen gerichtlichen Entscheidung. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 1592; BGB § 1597
EGBGB Art. 19
FamFG § 108
KonsG § 19
PStG § 21; PStG § 36
PStV § 35
StAG § 4

Sachverhalt

Der ASt. schloss mit Frau C. S. einen Leihmuttervertrag nach kalifornischem Recht. Die Leihmutter trug Zwillinge aus, die aus Samenzellen des ASt. und einer anonymen Eizellenspende entstanden sind. Der ASt. erkannte am 14.7.2017 vor dem Notar U. in Bergneustadt die Vaterschaft an. Am 12.9.2017 stimmte die Leihmutter der Anerkennung der Vaterschaft zu. Die Leihmutter gebar die Kinder am 8.12.2017. Der Superior Court of the State of California, County of Riverside, entschied mit Urteil vom 13.12.2017, dass der ASt. alleiniger Elternteil und Sorgeberechtigter der Kinder ist und die Leihmutter keine elterlichen Rechte oder Pflichten an ihnen hat. Das AG Gummersbach hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 4.7.2018 entschieden, dieses Urteil anzuerkennen, soweit durch die Entscheidung die Elternstellung für die Kinder dem ASt. allein zugewiesen wird. Die amerikanischen Geburtsurkunden der Kinder weisen als Eltern ausschließlich den ASt. aus.

Der ASt. begehrt die Nachbeurkundung der Geburt der Bet. zu 4) und 5) allein mit der Angabe des Vaters. Er beantragt, die Stadt Gummersbach anzuweisen, bei der Eintragung im Geburtenregister für die minderjährigen Kinder allein den Vater als Elternteil einzutragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die Anträge sind zulässig und in dem Umfang des Hilfsantrags begründet ...

[2]Der ASt. hat einen Anspruch auf Nachbeurkundung seiner Kinder gemäß § 36 PStG. Hiernach kann auf Antrag eine Geburt beurkundet werden, wenn ein Deutscher im Ausland geboren worden ist. Die Kinder sind deutsche Staatsangehörige, da der ASt. deutscher Staatsangehöriger ist. Die Abstammung der Kinder ist unter Zugrundelegung deutschen Rechts zu bestimmen. Nach Art. 19 I EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei minderjährigen Kindern, insbes. bei Neugeborenen ist vorwiegend auf die Bezugspersonen des Kindes, die es betreuen und versorgen, abzustellen. Entspricht es von vornherein der übereinstimmenden Absicht aller an der Leihmutterschaft Beteiligten, dass das Kind alsbald nach der Geburt mit einem Elternteil nach Deutschland gelangen und dort dauerhaft bleiben soll, ist der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland (BGH, Beschl. vom 20.3.2019 – XII ZB 530/17 (IPRspr 2019-149), StAZ 2019, 173 f.). Nach § 4 I 2 StAG erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit für den Fall, dass bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, wenn die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft wirksam ist. Der ASt. hat am 14.7.2017 durch notarielle Urkunde – UR-Nr.: 939/2017 – vor dem Notar U. in Bergneustadt die Vaterschaft anerkannt. Die Leihmutter hat am 12.9.2017 vor der gemäß § 19 II 1 Konsulargesetz zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Regierungsamtsfrau X. in dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Los Angeles, Kalifornien/USA, dem Vaterschaftsanerkenntnis zugestimmt. Die Formvorschrift des § 1597 I BGB ist daher sowohl für das Anerkenntnis als auch für die Zustimmung hierzu gewahrt, so dass der ASt. gemäß § 1592 Ziff. 2 BGB gesetzlicher Vater der Kinder ist.

[3]Einzutragen sind gemäß § 21 I Ziff. 4 PStG die Namen der Eltern. Alleiniger Elternteil der Kinder ist der ASt. Dies steht fest aufgrund der Entscheidung des Superior Court of the State of California, County of Riverside vom 13.12.2017. Diese Entscheidung ist in vollem Umfang anerkennungsfähig nach § 108 FamFG (vgl. BGH, Beschl. vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13 (IPRspr 2014-254b), BGHZ 203, 350 und BGH, Beschl. vom 5.9.2018 – XII ZB 224/17 (IPRspr 2018-307b), StAZ 2019, 14 f.), was im Übrigen durch das rechtskräftige Urteil des AG Gummersbach vom 4.7.2018 – Az. 23 F 85/18 feststeht. Hierdurch ergibt sich der Unterschied zu den höchstrichterlich entschiedenen Fällen, in denen der Leihmuttervertrag in der Ukraine geschlossen worden war und eine Eintragung der Leihmutter als Mutter in der Geburtsurkunde schon deshalb zwingend zu erfolgen hatte (BGH, Beschl. vom 20.3.2019 – XII ZB 530/17 (IPRspr 2019-149) aaO und XII ZB 320/17 (IPRspr 2019-336), StAZ 2019, 175 f.), da in diesen Fällen keine anerkennungsfähige ausländische Entscheidung vorlag.

[4]Allerdings kann die Vaterschaft und alleinige Elternschaft des ASt. nicht in der gemäß Hauptantrag beantragten Weise in das deutsche Geburtenregister eingetragen werden. Denn die alleinige Elternschaft des ASt. bestand erst seit dem 13.12.2017, also fünf Tage nach der Geburt der Kinder. Nur bei einer Geburt im Inland sind gemäß § 35 II PStV personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen. Im Personenstandsrecht gilt der Grundsatz der Wahrheit der Personenstandsführung. Dieser besagt, dass eine Eintragung nicht nur der Wahrheit entsprechen soll, sondern darüber hinaus nicht zu Fehlvorstellungen über die tatsächliche Rechtslage führen darf. Das Personenstandsregister soll stets ein verlässliches Beweismittel für das Bestehen oder Nichtbestehen von Personenstandsverhältnissen sein, wobei nicht nur das Vertrauen in die Richtigkeit, sondern auch in die Vollständigkeit der Eintragung geschützt wird. Der fehlende Eintrag bei der Mutter spiegelte aber nicht die tatsächlichen Umstände der Geburt eines Kindes und führte damit zu einem unvollständigen Eintrag und in diesem Punkt unrichtigen Register, weil es auf der Hand liegt, dass ein Kind jedenfalls nach dem seinerzeitigen und dem derzeitigen Stand der Reproduktionsmedizin – von einer Frau geboren wurde (KG Berlin, Beschl. vom 4.7.2017 – 1 W 153/16 (IPRspr 2017-154), StAZ 2018, 183 f.). Damit genügt eine einfache Eintragung der Vaterschaft des ASt. dem Wahrheitsgrundsatz im Personenrecht nicht.

[5]Dass es Fälle gibt, in denen eine Eintragung der Mutter, des Vaters oder auch beider Elternteile bspw. im Falle einer anonymen Geburt, unterbleibt, ist mit dem zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar, da es in diesen anderen Fällen an einer Kenntnis der eintragungserheblichen Tatsachen fehlt, so dass die Eintragung schlicht unmöglich ist. Nur bei unüberwindbaren Zweifeln an der Mutterschaft, die hier nicht gegeben sind, kann eine Eintragung der Mutter unterbleiben (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 26.4.2013 – I - 3 Wx 211/12, StAZ 2013, 253).

[6]Im Haupteintrag sind daher zunächst die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt zu beurkunden, also der ASt. und die Leihmutter. Die Eintragung der alleinigen Elternschaft des ASt. aufgrund der gerichtlichen Entscheidung vom 13.12.2017 ist sodann im Wege der Folgebeurkundung zu berücksichtigen.

Fundstellen

Bericht

Siede, FamRB, 2019, 404

LS und Gründe

FF, 2019, 376
StAZ, 2020, 182

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2019-155

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