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Verfahrensgang

AG Fürth/Odenwald, Beschl. vom 28.06.2019 – 4 F 144/19 AB, IPRspr 2019-154

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Kindschaftsrecht gesamt bis 2019

Leitsatz

Da die Leihmutter in Deutschland gemäß Art. 19 I 1 EGBGB, § 1591 BGB die Mutter des betroffenen Kindes ist, ist sie im Verfahren auf Anerkennung einer ihre Mutterschaft beendenden ausländischen Entscheidung auch dann als Beteiligte hinzuzuziehen, wenn sie am ausländischen Verfahren nicht beteiligt war. Darauf, dass dies für sie gegebenenfalls ohne Belang ist, weil sie keinerlei Interesse an dem betroffenen Kind hat beziehungsweise nicht in Deutschland lebt, kommt es für die Rechtslage nicht an. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 1591
EGBGB Art. 19
FamFG § 7; FamFG § 108; FamFG § 109; FamFG § 172

Sachverhalt

Die Bet. zu 2) und 3) begehren die Anerkennung einer Entscheidung des Court of Common Pleas, Probate Division, des Kreises Gallia des US-Bundesstaats Ohio, mit dem die Mutterschaft der Bet. zu 4) durch die (weitere) rechtliche Vaterschaft des Bet. zu 3) für die Bet. zu 1) ersetzt wurde. Die Bet. zu 2) und 3) sind deutsche Staatsangehörige. Die Bet. zu 1) besitzt die US-amerikanische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Bet. zu 2) ist der leibliche und rechtliche Vater der Bet. zu 1). Aufgrund des Leihmutterschaftsvertrags vom 25.2.2018 trug die Bet. zu 4) in den USA die mit dem Samen des Bet. zu 2) und der gespendeten Eizelle einer unbekannten Dritten gezeugte Bet. zu 1) aus. Diese wurde am 5.1.2019 in Ohio/USA, geboren. Die Bet. zu 4) ist mit der Bet. zu 1) dementsprechend nicht genetisch verwandt.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Urteil vom 22.1.2019 stellte der Court of Common Pleas, Probate Division, des Kreises Gallia des US-Bundesstaats Ohio fest, dass keine Eltern-Kind-Beziehung zwischen der Bet. zu 1) und der Bet. zu 4) existiere und erklärte sämtliche Rechte, welche diese gehabt haben könnte, für beendet. Weiter wurde festgestellt, dass eine Eltern-Kind-Beziehung der Bet. zu 1) mit dem Bet. zu 3) existiere und dieser alle Rechte und Pflichten, die mit diesem Status einhergehen, erhalte. Die Rechte des Bet. zu 2), der durch das Gericht bereits als rechtlicher und biologischer Vater anerkannt worden sei, blieben von der Entscheidung unberührt. Das Personenstandsregister von Ohio wurde angewiesen, eine berichtigte Geburtsurkunde für die Bet. zu 1) auszustellen, in welcher der Name der Bet. zu 4) als Mutter entfernt und dafür der Bet. zu 3) neben dem Bet. zu 2) als Vater eingetragen werden sollte. Am 28.1.2019 wurde vom Ohio Department of Health eine entsprechend berichtigte Geburtsurkunde ausgestellt. Die Bet. zu 1) lebt in der Obhut der Bet. zu 2) und 3) seitdem in Deutschland.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Der Antrag der Bet. zu 2) und 3) ist gemäß § 108 II 1 FamFG zulässig. Danach können Bet., die ein rechtliches Interesse haben, eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. Ein solches Interesse der Bet. zu 2) und 3) an der Feststellung der Wirkungserstreckung der ausländischen Entscheidung auf das Inland ist wegen ihrer Statusbetroffenheit (vgl. § 172 I FamFG) gegeben ...

[2]Allerdings ist die Bet. zu 4) als Geburtsmutter entgegen der Auffassung der Bet. zu 2) und 3) Beteiligte des vorliegenden Verfahrens. Gemäß § 7 II Nr. 1 FamFG sind diejenigen als Beteiligte hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Dementsprechend ist das Anerkennungsverfahren regelmäßig zwischen den Beteiligten des ausländischen Verfahrens durchzuführen. Zwar ist den Bet. zu 2) und 3) zuzugeben, dass sich auch der BGH in seinen Entscheidungen vom 10.12.2014 (BGH, NJW 2015, 479 = FamRZ 2015, 240 (IPRspr 2014-254b)) und 5.9.2018 (BGH, NJW-RR 2018, 1473 = FamRZ 2018, 1846 (IPRspr 2018-307b)) ersichtlich nicht an der Existenz der Geburtsmutter gestört hat. Tatsächlich sind deren Rechte von der vorliegenden Entscheidung jedoch betroffen (a.A. AG Neuss, FamRZ 2014, 1127 (IPRspr 2013-272)). Gemäß Art. 19 I 1 EGBGB, § 1591 BGB ist die Bet. zu 4) in Deutschland die Mutter des betroffenen Kindes. Die Anerkennung der streitgegenständlichen Entscheidung führt dazu, dass sie diese Stellung in Deutschland verliert. Darauf, dass dies für sie ggf. ohne Belang ist, weil sie keinerlei Interesse an dem betroffenen Kind hat bzw. nicht in Deutschland lebt, kommt es für die Rechtslage nicht an ...

[3]Der Antrag ist auch begründet, da ein Anerkennungshindernis gemäß § 109 FamFG nicht vorliegt. Insbesondere steht der Anerkennung nicht § 109 I Nr. 4 FamFG entgegen. Sie widerspricht angesichts der Tatsache, dass der Bet. zu 2) der leibliche Vater der Bet. zu 1) und die Bet. zu 4) mit dieser nicht genetisch verwandt ist, nicht dem deutschen (anerkennungsrechtlichen) ordre public (vgl. BGH, NJW 2015, 479 = FamRZ 2015, 240 (IPRspr 2014-254b); NJW-RR 2018, 1473 = FamRZ 2018, 1846 (IPRspr 2018-307b)).

Fundstellen

LS und Gründe

FamRZ, 2020, 40
StAZ, 2020, 116

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2019-154

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