Die Anerkennung einer ausländischen (hier: kalifornischen) Sorgerechtsentscheidung, nach welcher der biologische Vater und sein eingetragener Lebenspartner als Eltern zweier durch künstliche Befruchtung von Eizellen einer dritten Person gezeugten und von einer Leihmutter geborenen Kinder ausgewiesen werden, verstößt nicht gegen den ordre public. Dass die im Ausland (hier: Kalifornien) zulässige Leihmutterschaft in Deutschland nicht erlaubt ist, berührt nicht die Frage, wer als Eltern und Sorgeberechtigte für die Kinder die Verantwortung trägt. [LS der Redaktion]
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