Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 3 lit. b EuUnthVO, wenn die berechtigte Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auf den Unterhaltsanspruch ist gemäß Art. 15 EuUnthVO in Verbindung mit Art. 3 I des Haager Unterhaltsprotokolls 2007 (HUntÜbk 2007) deutsches Recht anzuwenden, da auch insoweit auf den gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Antragstellerin abzustellen ist. [LS der Redaktion]
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