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Verfahrensgang

OLG Düsseldorf, Urt. vom 19.07.2018 – I-6 U 122/16, IPRspr 2018-27

Rechtsgebiete

Juristische Personen und Gesellschaften → Gesellschaftsstatut, insbesondere Rechts- und Parteifähigkeit

Leitsatz

Das Gesellschaftsstatut innerhalb des Rechtsraums der Europäischen Union ist allein nach dem Gründungsrecht zu beurteilen. Das Personalstatut einer (ausländischen, innereuropäischen; hier: niederländischen) Gesellschaft bestimmt über deren körperschaftliche Verfassung.

Für das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar ist das nach den allgemeinen Kollisionsregelungen der Art. 3, 5 und 6 Rom-I-VO zu bestimmende Vertragsstatut des Kausalgeschäfts maßgeblich. Demgegenüber bestimmt sich die Übertragbarkeit der abgetretenen Forderungen gemäß Art. 14 II Rom-I-VO nach dem Recht, dem die übertragenen Forderungen unterliegen (hier: niederländischem Recht).

Art. 14 II Rom-I-VO ist analog auch auf Forderungen aus unerlaubter Handlung anzuwenden, weil das Forderungsstatut grundsätzlich als das auch hinsichtlich der Übertragbarkeit einer Forderung sachnächste Recht anzusehen ist, die Übertragbarkeit von Forderungen kollisionsrechtlich generell in Art. 14 II Rom-I-VO geregelt worden sein dürfte und die Rom-II-VO keine Regelungen zur Forderungsübertragung enthält. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 387; BGB §§ 387 ff.; BGB § 389; BGB § 398; BGB § 611
BW 2 (Niederl.) Art. 9
Rom I-VO 593/2008 Art. 3; Rom I-VO 593/2008 Art. 5; Rom I-VO 593/2008 Art. 6; Rom I-VO 593/2008 Art. 14
Rom II-VO 864/2007 Art. 4; Rom II-VO 864/2007 Art. 14
ZPO § 293

Sachverhalt

Die Parteien streiten über das Bestehen von Tantieme- und Karenzentschädigungsansprüchen des Kl. aus seiner Geschäftsführertätigkeit im D ... sowie darüber, ob und in welchem Umfang diese Ansprüche infolge von Aufrechnungserklärungen der Bekl. mit an sie abgetretenen Schadensersatzansprüchen verschiedener Konzerngesellschaften wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Kl. erloschen sind. Die Bekl. ist die persönlich haftende Gesellschafterin der G ... und deren alleinige Geschäftsführerin. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Kl. in den Konzern im Jahre 2003 war die „oberste“ Konzerngesellschaft die L ..., deren Geschäftsführung ihre als Verwaltungsgesellschaft M ... firmierende Komplementärin innehatte. Seit 2010 ist der Kl. Alleingeschäftsführer der Komplementärin der L ... Im Zuge der Umstrukturierung des Konzerns in 2011 und der Gründung der neuen H ... (F ...) wurde der Kl. Alleingeschäftsführer der Bekl. Der Kl. war außerdem teils Allein-, teils Mitgeschäftsführer von weiteren Gesellschaften des D... Die Geschäftsführungstätigkeiten des Kl. erfolgten seit 2011 sämtlich und ausschließlich auf der Grundlage des Geschäftsführer-Dienstvertrags der Parteien aus 2010, durch welchen das bis dahin zwischen dem Kl. und der L ... bestehende Anstellungsverhältnis aufgehoben wurde. Dem Kl. oblag als (Allein-)Geschäftsführer der jeweiligen geschäftsführenden Gesellschafterin der H ... die unternehmerische Steuerung der N ...- bzw. O ...-Gruppe. Seit Anfang 2011 gehören zur Unternehmensgruppe auch die P ...-Gesellschaften, nämlich einerseits die beiden niederländischen Gesellschaften „A ...“ (im Folgenden: R ...) und deren „Komplementärin“, die „T ...“, beide mit Sitz in den Niederlanden (im Folgenden: R ...) und andererseits die (deutsche) C ... mit Sitz in Deutschland. Der Konzernstruktur folgend wird die Beteiligung an den beiden niederländischen Gesellschaften von der M ... gehalten und zwar mittelbar über die C ..., deren Alleingesellschafterin die M ... ist. Komplementärin der M ... ist wiederum die Y ..., deren alleiniger Geschäftsführer der Kl. in dem hier in Rede stehenden Zeitraum ebenfalls war. Der Kl. war darüber hinaus Alleingeschäftsführer der C ... sowie Gesellschafter. Die A ... bietet grenzüberschreitend tätigen Kunden die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erstattung von Mehrwertsteuer durch ausländische Finanzbehörden an. Ursprünglich wurden die entsprechenden Dienstleistungen durch externe Anbieter erbracht. Die vollständige Überleitung der Funktionen von Z ... auf P ... erfolgte 2009.

Das LG hat die Klage, soweit sie nicht mit Blick auf die Beendigung des Dienstverhältnisses durch dessen außerordentliche Kündigung seitens der Bekl. vom 20.6.2012 zurückgenommen worden ist, als begründet angesehen und die Widerklage als unzulässig, jedenfalls aber unbegründet abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Bekl. mit ihrer Berufung und beantragt, die Klage unter Abänderung des am 26.4.2016 verkündeten Urteils des LG Düsseldorf (35 O 31/12) abzuweisen und festzustellen, dass der Kl. ihr durch Zahlung an die A ..., Niederlande, zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet ist, die der A ..., Niederlande entstanden sind und/oder entstehen werden. Der Kl. und seine Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen und die Widerklageanträge abzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die Berufung der Bekl. ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Sie ist, soweit das Urteil unabhängig von der Aufrechnung mit Gegenansprüchen ... angegriffen wird, unbegründet (dazu unter A:). Soweit die Bekl. ihr Rechtsmittel auf die Primäraufrechnung stützt, hat sie teilweise Erfolg ... (dazu unter B:). Die Berufung ist in Bezug auf die Widerklage begründet (dazu unter C:).

[2]A: Das LG hat die Klage mit Recht in Bezug auf die Vergütungsansprüche des Kl. aus § 611 I BGB i.V.m. § 6 II und IV des Geschäftsführer-Dienstvertrags vom 27.12.2010 als begründet angesehen. Der Kl. kann, was die Berufung nicht in Abrede stellt, von der Bekl. Zahlung der jährlichen Tantieme für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 225.916,00 € verlangen. Dem Kl. steht auch ein Anspruch auf Zahlung der – bedingt durch die unterjährige Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum 20.6.2012 – zeitanteilig gekürzten jährlichen Tantieme für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 109.555,56 € zu (...). Darüber hinaus hat der Kl. gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß § 12 I und III des Geschäftsführer-Dienstvertrags vom 27.12.2010 in Höhe zuerkannter 506.511,36 € (...) ...

[3]B: Die unter A: festgestellten Forderungen des Kl. gegen die Bekl. sind durch Aufrechnung mit ihr von der mittlerweile als B ... firmierenden C ... abgetretenen Ansprüchen gegen den Kl. in Höhe von 361.448,27 € gemäß §§ 387 ff., 389 BGB erloschen. Die Forderungen des Kl. sind in dieser Höhe mit Rückwirkung auf den 20.12.2017 als getilgt anzusehen, § 389 BGB. Erst mit Zustandekommen der Vereinbarung vom 20.12.2017 standen sich Haupt- und Gegenforderung aufrechenbar gegenüber, was bei der Tenorierung schon mit Blick auf die ausgeurteilten Zinsansprüche des Kl. zu berücksichtigen war.

[4]1. Soweit die Bekl. bis zur Vorlage der Vereinbarung vom 20.12.2017 ..., die sie selbst, die C ... sowie die A ... und die R ... abgeschlossen haben, ihre Aufrechnung primär stets auf an sie abgetretene Ansprüche inländischer N ...-Gesellschaften, namentlich der C ..., der F ... und der L ... gestützt hat, fehlte es auch dann, wenn zu ihren Gunsten das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs unterstellt wurde, an einer Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB [dazu unter a)]. Anderes galt, soweit die Bekl. die Aufrechnung, mit an sie abgetretenen Ansprüchen der niederländischen N ...-Gesellschaften, also der A ... und der R ..., erklärt hat [dazu unter b)]. Da die Bekl. die Aufrechnung vorrangig auf die ihr von der C ... abgetretenen Ansprüche stützt und dieser mit Blick auf die unter dem 20.12.2017 gegenüber der A ... übernommene Zahlungsverpflichtung nunmehr ein auf Zahlung an sich selbst gerichteter Schadensersatzanspruch zusteht, ist, worauf mit Beschluss vom 8.2.2018 hingewiesen wurde, nunmehr auf das Bestehen von Ansprüchen der C ... abzustellen [dazu unter c)].

[5]a) Die Klageforderungen sind nicht gemäß §§ 387 ff. BGB bereits durch Aufrechnung mit den vor Zustandekommen der Vereinbarung vom 20.12.2017 an die Bekl. abgetretenen Ansprüchen inländischer N ...-Gesellschaften einschließlich der C ... erloschen. Keine der übrigen von der Bekl. zu den Akten gereichten Abtretungsvereinbarungen hat eine Aufrechnungslage herbeigeführt ...

[6]b) Ohne die Abtretungsvereinbarung vom 20.12.2017 wäre es somit auf die, nicht ohne Einholung eines Rechtsgutachtens zum (ungeschriebenen) niederländischen Recht gemäß § 293 ZPO herbeizuführende, Klärung der angeblichen Ansprüche der niederländischen P ...-Gesellschaften angekommen. Denn beim Bestehen von deren Schadensersatzansprüchen hätte eine Aufrechnungslage vorgelegen. Die Abtretung sämtlicher Ansprüche gegen den Kl. als ihrem ehemaligen Geschäftsführer seitens der unmittelbar geschädigten A ... und der R ... an die Bekl., die in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Zedentinnen und der Zessionarin nach deutschem Recht zu beurteilen ist [dazu unter aa)], ist wirksam [dazu unter bb)]. Das Bestehen der abgetretenen Ansprüche beurteilt sich jedoch insgesamt nach niederländischem Recht [dazu unter cc)]. Ob ein Schadensersatzanspruch der Bekl. gegen den Kl. auch gemäß § 398 BGB i.V.m. Art. 9 des 2. Buchs des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ([Nieuw] Burgerlijk Wetboek, [Boek 2] im Folgenden: BW 2) besteht, kann aber nunmehr ebenso dahinstehen wie die Frage, ob dem Kl. womöglich in Bezug auf seine Geschäftsführungstätigkeit für die R ... eine Verletzung anstellungsvertraglicher Pflichten anzulasten ist und ob gegen ihn – ebenfalls nach niederländischem Recht zu prüfende – Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen.

[7]aa) Die Abtretungsvereinbarungen vom 16.10.2012 ... und vom 5.5.2015 ... unterfallen in Bezug auf die Rechtswirkungen der Forderungsübertragung gemäß Art. 14 I Rom-I-VO deutschem Recht. Danach ist für das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar das nach den allgemeinen Kollisionsregelungen der Art. 3, 5 und 6 Rom-I-VO zu bestimmende Vertragsstatut des Kausalgeschäfts maßgeblich. Zwar lassen die Abtretungsvereinbarungen die ihnen zugrunde liegende causa nicht erkennen. Entscheidend ist jedoch, dass die Parteien der Abtretungsvereinbarungen die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben, Art. 3 I 1 Rom-I-VO. Die Abtretungsvereinbarung vom 5.5.2015 ... enthält in Nr. 5. eine ausdrückliche Rechtswahl, die sich, wie dort klargestellt ist, auch auf die Vereinbarung vom 16.10.2012 ... bezieht.

[8]bb) Demgegenüber bestimmt sich die Übertragbarkeit der abgetretenen Forderungen gemäß Art. 14 II Rom-I-VO nach niederländischem Recht, da diesem, wie sogleich unter cc) dargelegt wird, die von den niederländischen P ...-Gesellschaften übertragenen Forderungen unterliegen. Ob die Vorschrift auch Forderungen aus unerlaubter Handlung erfasst, ist umstritten (Palandt-Thorn, BGB, 75. Aufl. 2015, Rom I Art. 14 Rz. 4). Die Frage ist – jedenfalls i.S. einer analogen Anwendung – zu bejahen, weil das Forderungsstatut grundsätzlich als das auch hins. der Übertragbarkeit einer Forderung sachnächste Recht anzusehen ist, die Übertragbarkeit von Forderungen kollisionsrechtlich generell in Art. 14 II Rom-I-VO geregelt worden sein dürfte und die Rom-II-VO keine Regelungen zur Forderungsübertragung enthält. Da es sich um eine Schuldnerschutzvorschrift handelt (Palandt-Thorn aaO), unterliegt die in Art. 14 II Rom-I-VO erwähnte Übertragbarkeit der Forderung aber nicht der Disposition des Zedenten und des Zessionars, so dass die erwähnte ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung der Bekl. mit den niederländischen P ...-Gesellschaften die Übertragbarkeit schon überhaupt nicht umfassen kann. Dass die abgetretenen Forderungen nach niederländischem Recht gesetzlichen oder vertraglichen Abtretungsverboten unterliegen, wird vom Kl. allerdings auch nicht geltend gemacht.

[9]cc) Etwaige Ansprüche der A ... und der R ... aus Organhaftung oder solche aus unerlaubter Handlung unterfallen niederländischem Recht. Mit Recht hat das LG angenommen, dass Organhaftungsansprüche der niederländischen P ...-Gesellschaften nach niederländischem Recht zu beurteilen sind. Mit Blick auf die Ausführungen auf S. 19 des angefochtenen Urteils eingangs unter 2. ist lediglich anzumerken, dass das Gesellschaftsstatut innerhalb des Rechtsraums der EU aufgrund der die Sitztheorie einschränkenden Rechtsprechung des EuGH (Urt. vom 15.11.2002 – Überseering BV ./. Nordic Construction Company Baumanagement GmbH, Rs C-208/00 ..., NJW 2002, 3614; 30.9.2003 – Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam ./. Inspire Art Ltd., Rs C-167/01 ..., NJW 2003, 3331; 12.9.2006 – Cadbury Schweppes PLC u. Cadbury Schweppes Overseas Ltd. ./. Commissioners of Inland Revenue ..., NZG 2006, 835 u.a.) allein nach dem Gründungsrecht zu beurteilen ist. Das Personalstatut der (ausländischen, innereuropäischen) Gesellschaft bestimmt über deren körperschaftliche Verfassung, d.h. über die Art und die Zusammensetzung ihrer Organe, die Haftung der Gesellschaft sowie Organhaftungsansprüche einschließlich der persönlichen Haftung von Gesellschaftern und Leitungsorganen und den Haftungsvoraussetzungen (vgl. nur jeweils m.w.N. Palandt-Thorn, BGB, 77. Aufl. 2018, Anh. zu Art. 12 EGBGB Rz. 18; Erman-Hohloch, BGB, 14. Aufl. 2014, Anh. II zu Art. 12 EGBGB Rz. 24 f. und zur Frage der persönlichen Haftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftsgläubigern BGH, Urt. vom 14.3.2005 – II ZR 5/03 (IPRspr 2005-212) NJW 2005, 1648 ff. Tz. 9).

[10]Da die Parteien in Bezug auf etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung keine Rechtswahl gemäß Art. 14 I und II Rom-II-VO zugunsten des deutschen Rechts getroffen haben, findet gemäß Art. 4 I Rom-II-VO auf ein etwaig durch Begehung einer unerlaubten Handlung des Kl. zum Nachteil der niederländischen P ...-Gesellschaften begründetes außervertragliches Schuldverhältnis das niederländische Recht Anwendung, da nach dem Vortrag der Bekl. in den Niederlanden der Primärschaden eingetreten ist. Darauf, ob in Deutschland bei den inländischen N ...-Gesellschaften wie der C ... mittelbare oder Reflexschäden eingetreten sind, kommt es kollisionsrechtlich nicht an (Palandt-Thorn aaO Rom II Art. 4 Rz. 7). Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts gelangt man auch nicht über Art. 4 II Rom-II-VO, da der Kl. und die Geschädigten zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat gehabt haben. Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts hatte nur der Kl. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Soweit ersichtlich hat er auch während der Zeit, innerhalb derer er Mitgeschäftsführer der R ... war, durchgängig in W ... gewohnt. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 4 III Rom-II-VO. Daraus, dass der Kl. auch für die niederländischen P ...-Gesellschaften aufgrund der mit der L ... und sodann mit der Bekl. geschlossenen und deutschem Recht unterfallenden Anstellungsverträge tätig geworden ist, ergibt sich keine vertragsakzessorische Anknüpfung etwaiger deliktischer Ansprüche aufgrund einer offensichtlich engeren Verbindung zum deutschen Recht. Ganz abgesehen davon, dass die niederländischen P ...-Gesellschaften ihre Ansprüche ausschließlich, jedenfalls aber vorrangig, auf die Stellung des Kl. als Organ der R ... und gerade nicht auf Verletzungen anstellungsvertraglicher Pflichten stützen und der GDV ohnehin nicht i.S.v. Art. 4 III 2 Rom-II-VO zwischen ihnen und dem Kl. besteht, sondern allenfalls Schutzwirkung entfaltet, steht die Organstellung des Kl. auch tatsächlich im Vordergrund.

[11]c) Nach dem Abschluss der Vereinbarung vom 20.12.2017 ... liegen die Voraussetzungen, unter denen sich nach der weiter oben zitierten Rechtsprechung der ursprüngliche Reflexschaden in einen eigenen Vermögensschaden umwandelt, vor ...

[12]2. Der Bekl. steht ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegen den Kl. aus abgetretenem Recht der C ... in genannter Höhe zu ...

[13]3. Die Bekl. hat einen durch die Pflichtwidrigkeiten des Kl. verursachten Schaden der C ... in Höhe von 361.448,27 € schlüssig dargelegt ...

[14]4. Wegen der über den auf den Kaufpreis für die Erstattungsforderungen entfallenden Betrag hinausgehenden Forderungen wurde die Klage zu Recht abgewiesen und ist die Berufung somit unbegründet ...

[15]5. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist schließlich nicht verjährt ...

[16]C: Die Feststellungswiderklage ist nach alledem zulässig und begründet.

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