Die auf die Zweigniederlassung einer englischen Private Company Limited by Shares beschränkte konkrete Einzelvertretungsmacht eines im Übrigen gesamtvertretungsberechtigten „directors“ ist im Handelsregisterblatt der Zweigniederlassung eintragungsfähig.
Mit elektronischer Anmeldung hat der Beteiligte zu 2) seine Bestellung zum Geschäftsführer (director) der Gesellschaft angemeldet und weiterhin, dass in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung jeder – also auch er selbst – der verbliebenen directors der Gesellschaft Einzelvertretungsbefugnis besitze. Zum Anmeldungszeitpunkt waren alle fünf damals im Handelsregister der Zweigniederlassung unter der Bezeichnung „Geschäftsführer“ eingetragenen Personen unter Spalte 4 b des Handelsregisterblatts mit dem persönlichen Zusatz „einzelvertretungsberechtigt; beschränkt auf die Zweigniederlassung“ versehen, was auch der ihrer Eintragung zugrunde liegenden Erstanmeldung der Zweigniederlassung vom 20.7.2012 entsprach. Als allgemeine Vertretungsregelung ist im Handelsregister unter Spalte 4 a eingetragen: „Die Geschäftsführer vertreten gemeinsam.“ Der verfahrensgegenständlichen Anmeldung sind Erklärungen des englischen Notars ... beigefügt. Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat sodann u.a. darauf hingewiesen, der Anmeldung könne nicht entsprochen werden, da diese durch sämtliche Geschäftsführer zu erfolgen habe.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat Beschwerde gegen die Verfügungen des Registergerichts vom 5.6., 7.6 und 12.6.2013 eingelegt, im Wesentlichen unter Wiederholung der bereits zuvor geäußerten Rechtsansichten.
[1]II. ... Die vorliegende Anmeldung des Beteiligten zu 2) findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 13d I, 13g I und 5 HGB i.V.m. § 39 GmbHG.
[2]Danach ist bei einer Zweigniederlassung von ‚Gesellschaften mit beschränkter Haftung’ mit Sitz im Ausland jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer unter Beifügung der Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift zur Eintragung in das Handelsregister der deutschen Zweigniederlassung anzumelden.
[3]Soweit dabei auf ‚Gesellschaften mit beschränkter Haftung’ mit Sitz im Ausland Bezug genommen wird, entspricht es allg. Auffassung., die auch der Auffassung des Senats entspricht, dass eine britische Private Company Limited by Shares – um die es sich vorliegend bei der Gesellschaft handelt – im Hinblick auf die Anwendung der o.g. gesetzlichen Bestimmungen aufgrund deren Vergleichbarkeit mit der deutschen GmbH gleichgestellt ist (vgl. Senat, Beschl. vom 29.12.2005 – 20 W 315/05 (IPRspr 2005-226), zit. n. juris Rz. 5 m.w.N.; so auch Senat, Beschl. vom 17.6.2010 – 20 W 241/09, n.v.; weiterhin u.a. BGH, Beschl. vom 7.5.2007 – II ZB 7/06 (IPRspr. 2007 Nr. 232), zit. n. juris Rz. 6; KG Berlin, Beschl. vom 18.11.2003 – 1 W 444/02 (IPRspr. 2003 Nr. 215), zit. n. juris Rz. 12; OLG Jena, Beschl. vom 9.3.2006 – 6 W 693/05 (IPRspr. 2007 Nr. 232), zit. n. juris Rz. 6; OLG München, Beschl. vom 4.5.2006 – 31 Wx 23/06 (IPRspr 2006-253), zit. n. juris Rz. 5; OLG Hamm, Beschl. vom 21.7.2006 – 15 W 27/06 (IPRspr 2006-254), zit. n. juris Rz. 27;OLG Karlsruhe, Beschl. vom 29.6.2010 – 11 Wx 35/10 (IPRspr 2010-327), zit. n. juris Rz. 9; MünchKommAktG-Pentz, 3. Aufl. [2008], § 13e HGB Rz. 14; Hopt in Baumbach-Hopt, HGB, 36. Aufl. [2014], § 13e Rz. 1; Ebenroth-Boujong-Joost-Strohn-Pentz, HGB, 3. Aufl. [2014], § 13e Rz. 12).
[4]Der Beteiligte zu 2) ist auch befugt, seine Bestellung zum lediglich in Bezug auf die Zweigniederlassung einzelvertretungsberechtigten director trotz der im Übrigen bei der Gesellschaft geltenden Gesamtvertretung durch die directors alleine anzumelden, da ihm – wie angemeldet – in zulässiger Weise Einzelvertretungsbefugnis für die Angelegenheiten der Zweigniederlassung erteilt worden ist. Zu diesen Angelegenheiten gehören auch die Anmeldungen zum Handelsregister der Zweigniederlassung.
[5]Der Senat hat – woran er festhält – bereits in seinem oben in Bezug genommenen Beschluss vom 17.6.2010 (aaO) entschieden, dass für eine englische Private Company Limited by Shares nicht zwingend im deutschen Handelsregister nur eine Gesamtvertretung eingetragen werden darf, sondern auch die Eintragung einer dem director erteilten umfassenden Einzelvertretungsbefugnis, jedenfalls soweit die Satzung der Gesellschaft die Erteilung einer derartigen Einzelvertretungsbefugnis zulässt. Andernfalls würde dies der Funktion des Handelsregisters, die Vertretungsverhältnisse einer Gesellschaft mit Hauptsitz im Ausland in vergleichbarer Weise zu verlautbaren, wie dies für die Geschäftsführer einer deutschen GmbH vorgesehen ist, nicht gerecht. Die entsprechende Eintragung sei daher geboten, um dem Rechtsverkehr einen möglichst zutreffenden Überblick über die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft zu verschaffen und eine Irreführung zu vermeiden.
[6]Nichts anderes kann dann nach Ansicht des Senats auch für den vorliegenden Fall gelten, bei dem es nicht um die zulässige Eintragung einer umfassenden Einzelvertretungsbefugnis, sondern um ein Weniger hierzu geht, nämlich die Eintragung einer solchen auf die Zweigniederlassung beschränkten Einzelvertretungsberechtigung eines directors.
[7]Schon daraus ergibt sich, dass die Auffassung der Rechtspflegerin des Registergerichts, die Vertretungsmacht könne für einen ‚organschaftlichen Vertreter’ nicht auf eine Zweigniederlassung beschränkt werden, vorliegend bereits deswegen nicht erheblich sein kann, weil es hier tatsächlich nicht um eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Beteiligten zu 2) geht. Dessen Vertretungsmacht soll gerade nicht auf die Zweigniederlassung beschränkt werden, sondern insoweit gegenüber seiner fortbestehenden Vertretungsmacht als director der Gesellschaft mit Gesamtvertretungsbefugnis dahingehend erweitert werden, dass er im Hinblick auf die Angelegenheiten der Zweigniederlassung sogar einzelvertretungsberechtigt ist.
[8]Die Rechtspflegerin des Registergerichts übersieht bei ihren Ausführungen auch, dass es vorliegend nicht auf die von ihr geforderte, der Anmeldung entspr. (‚spiegelbildliche’) Eintragung zur Vertretungsbefugnis im ausländischen Register – also bei dem Companies House – ankommen kann, da dort nur die Namen und weitere personenbezogene Daten der directors aufgenommen werden, aber keinerlei Aussagen zu deren Vertretungsbefugnis (vgl. Beschl. des Senats vom 17.6.2010 aaO m.w.N.; Krafka-Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. [2013], Rz. 311c).
[9]Der Senat hat in seinem Beschluss vom 17.6.2010 (aaO) weiterhin bereits darauf hingewiesen, dass, obwohl die im englischen Recht zulässige Erteilung einer umfassenden Einzelvertretungsmacht für einen director eher als Regelung einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis erscheinen möge, dies ihrer Publizierung im deutschen Handelsregister nicht entgegenstehe, da diese Einzelvertretungsbefugnis bzgl. ihrer rechtlichen Auswirkungen der dem Geschäftsführer einer deutschen GmbH erteilten Einzelvertretungsbefugnis unbeschadet der rechtlichen Herleitung durchaus vergleichbar erscheine.
[10]Im Hinblick auf diese Vergleichbarkeit der Einzelvertretungsbefugnisse hält es der Senat auch im vorliegenden Fall nach wie vor für angezeigt, das insoweit im maßgeblichen englischen Recht Zulässige schon im Interesse des Rechtsverkehrs an einer umfassenden Darlegung der tatsächlichen, bei der Gesellschaft gegebenen Vertretungsverhältnisse so auch im Handelsregister der Zweigniederlassung zu verlautbaren.
[11]Dies gilt auch dann, wenn man, was der Senat in seinem Beschl. vom 17.6.2010 (aaO) angedeutet hat, tatsächlich davon auszugehen haben dürfte, dass die im englischen Recht zulässige Erteilung einer umfassenden Einzelvertretungsmacht für einen director die Regelung einer rechtsgeschäftlichen und keiner organschaftlichen Vertretungsbefugnis darstellt.
[12]Insoweit wird nämlich in der – soweit eingesehenen – deutschsprachigen Literatur zum englischen Gesellschaftsrecht übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass die Befugnisse jedenfalls des einzelnen director tatsächlich nicht aus einer Stellung als gesetzlicher Vertreter erwachsen, sondern dieser vielmehr als Beauftragter der Gesellschaft und nicht als deren Organ – einem Rechtsbegriff, der danach dem englischen Recht fremd ist – anzusehen ist (sog. Mandatstheorie). Dies wird mehrheitlich auch für das board of directors, also die Gesamtheit der directors, so gesehen (a.A. hinsichtlich des board of directors wohl Schall, NZG, 2006, 54, 55). Danach stehen dem director bzw. dem board of directors keine originär aus dem Gesetz abgeleiteten Befugnisse zu, sondern diese leiten sich vielmehr von den Gesellschaftsmitgliedern auf der Basis der allgemeinen Regeln des Auftragsrechts ab (vgl. insg. Just, Die englische Limited in der Praxis, 4. Aufl. [2012], Rz. 156; Ringe/Otte in Triebel-Illmer-Ringe-Vogenauer-Ziegler, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Aufl. [2012], Rz. 207, 223; Birle-Klein-Müller, Praxishandbuch der GmbH, 3. Aufl. [2014], Rz. 8472; Triebel-v. Hase-Melerski, Die Limited in Deutschland, 2006, Rz. 175, 179; Behrens, Gesellschaft mit beschränkter Haftung im internationalen und europäischen Recht, 2. Aufl. [1997], 860 f.; Kasolowsky/Schall in Hirte-Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, 2. Aufl. [2006], Rz. 26, 3; Heinz-Hartung, Die englische Limited, 3. Aufl. [2012], 7. Abschn. Rz. 6).
[13]Geht man nun davon aus, dass nach einhelliger Auffassung (vgl. nur Palandt-Thorn, BGB, 74. Aufl. [2015], Anh. EGBGB 12 Rz. 17 m.w.N. zur Rspr.) lediglich für die Frage der organschaftlichen Vertretung auf das Personalstatut – vorliegend das englische Recht – abzustellen ist, für die Frage der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung jedoch auf das Vollmachtstatut – vorliegend auf das deutsche Recht –, wäre unter Zugrundelegung der dargelegten Mandatstheorie bereits jegliche Eintragung eines directors in das deutsche Handelsregister unzulässig. Dies folgt daraus, dass das deutsche Recht eine auf Vollmacht beruhende Vertretungsmacht nur in besonderen – im vorliegenden Fall nicht gegebenen – im Gesetz normierten Fällen als im Handelsregister eintragungsfähig anerkennt. So ist insbes. die Prokura, obwohl es sich bei dieser lediglich um eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht handelt (vgl. nur Ebenroth-Boujong-Joost-Strohn-Weber aaO § 48 Rz. 1), in das Handelsregister einzutragen (§ 53 I HGB). Ob dies auch für die ebenfalls eine Bevollmächtigung darstellende Handlungsvollmacht nach § 54 HGB gilt, ist jedenfalls für die unbeschränkte Generalvollmacht streitig (vgl. Hopt in Baumbach-Hopt aaO § 8 Rz. 5 m.w.N.). Ebenfalls nach deutschem Recht in das Handelsregister eintragungsfähig ist die Bestellung eines ständigen Vertreters nach § 13e II Nr. 3 HGB, wobei jedoch streitig ist, ob dieser lediglich rechtsgeschäftlich vertritt oder aber organschaftliche Befugnisse hat (vgl. u.a. Krafka-Kühn aaO Rz. 317; OLG München, Beschl. vom 4.5.2006 aaO und OLG Bremen, Beschl. vom 18.12.2012 – 2 W 97/12, jeweils zit. n. juris; Hopt aaO § 13e Rz. 3; Ebenroth-Boujong-Joost-Strohn-Pentz aaO, Rz. 31)
[14]Eine derart strikte Abgrenzung nach Personalstatut und Vollmachtstatut würde im vorliegenden Fall der Aufgabe des Handelsregisters jedoch nicht gerecht. Andernfalls wäre – wie gesagt – schon die Eintragung von directors und deren Vertretungsbefugnis im Handelsregister mangels gesetzlich normierter Eintragungsfähigkeit ausgeschlossen, was im Interesse des Rechtsverkehrs an einem möglichst zutreffenden Überblick über die Vertretungsverhältnisse auch der Private Company Limited by Shares nicht gewollt sein kann.
[15]Die Berücksichtigung derartiger Besonderheiten eines ausländischen Rechts verlangt letztlich auch der Gesetzgeber u.a. ausdrücklich in §§ 13g IV und V; 13f II, 4, 5 und 13d III HGB.
[16]Hinzu kommt weiterhin, dass gemäß § 13g II 2 HGB i.V.m. § 8 IV Nr. 2 GmbHG bei der Anmeldung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland auch Art und Umfang der ‚Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer’ anzumelden ist. Da damit jedenfalls nicht der ständige Vertreter nach § 13e II Nr. 3 HGB gemeint sein kann, sondern eben nur ein dem deutschen Geschäftsführer stärker vergleichbarer director, kann diese Anmeldungs- und Eintragungspflicht (§ 10 I 2 GmbHG) hinsichtlich eines directors einer englischen Private Company Limited by Shares letztlich auch dann nicht ins Leere gehen, wenn dieser kein organschaftlicher Vertreter wie ein deutscher Geschäftsführer ist.
[17]Im Hinblick auf diese rechtsgeschäftliche Bestellung des directors hat der Senat vorliegend auch keine Bedenken – so wie dies auch in der vorgelegten ‚notariellen Bescheinigung’ vom 2.9.2014 gesehen wird –, die notwendige satzungsmäßige Zulassung der vorliegend angemeldeten, auf die Zweigniederlassung beschränkten Einzelvertretungsbefugnis, in Art. 3.3 der maßgeblichen Satzung der Gesellschaft vom 15.5.2012 zu sehen. Danach können die directors sogar sämtliche ihnen nach der Satzung zukommenden Rechte an eine andere Person übertragen, was letztlich bei Übertragung der Rechte aller zunächst bestellter directors auf ein und die selbe Person, bspw. auch einen der directors, zu einer entsprechenden Einzelbevollmächtigung führen könnte.
[18]Die entspr. Beschlussfassung über die Bestellung eines directors obliegt nach Art. 6.2 der Satzung auch nicht alleine der Gesellschafterversammlung durch ordinary resolution (6.2.1) sondern alternativ auch der Entscheidung der directors (decision oft the directors, 6.2.2). Somit reicht dem Senat jedenfalls die neuerliche einstimmige Beschlussfassung vom 9.1.2015 aus, bei der drei der vier directors der Gesellschaft im Ergebnis der Erteilung der der Anmeldung zugrunde liegenden ‚Einzelvollmachtserteilung’ an sämtliche directors – damit auch an den Beteiligten zu 2) – zugestimmt haben. Im Hinblick auf Art. 4.5.2 der Satzung, wonach – auch in Übereinstimmung mit der vorgelegten ‚notariellen Bescheinigung’ vom 2.9.2014 – für die Abhaltung einer Vorstandssitzung lediglich die Teilnahme zweier directors erforderlich ist, bestehen insoweit an der Beschlussfähigkeit der Versammlung der directors vom 9.1.2015 auch keine Bedenken.
[19]Die Notwendigkeit der im Tenor genannten förmlichen Übersendung der dort genannten Urkunden folgt aus § 13g V HGB i.V.m. § 39 II GmbHG. Diese Urkunden und nicht die weitere Urkunde über das meeting of the board of directors vom 20.7.2012 bilden die Grundlage für die angemeldete Eintragung. Der am 20.7.2012 gefasste Beschluss der Gesellschaft deckt nach Ansicht des Senats die einschränkungslos angemeldete Einzelvertretungsbefugnis des Beteiligten zu 2) in Bezug auf die Zweigniederlassung nicht, wie der Senat dies in seinem Hinweis vom 19.9.2014 an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten unter Bezugnahme auf die Bestätigung des englischen Notars ... vom 2.9.2014 im Einzelnen, bspw. im Hinblick auf Grundstücksaufverträge, ausgeführt hat. Auf diesen Hinweis und die genannte Bestätigung des englischen Notars wird wegen der – hier nicht zu wiederholenden – Begründung im Einzelnen nochmals ausdrücklich Bezug genommen.
[20]Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung des Beteiligten zu 2) als director – und nicht wie bislang bei den Eintragungen im Handelsregisterblatt der Zweigniederlassung als Geschäftsführer – deswegen erforderlich ist, weil diese Eintragungsfassung dem Zweck des Handelsregisters, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Zweigniederlassung der Gesellschaft als ausländischer Kapitalgesellschaft möglichst klar, verständlich, vollständig und richtig anzugeben, am ehesten entspricht. Der director einer englischen Private Company Limited by Shares ist rechtlich nicht identisch mit einem Geschäftsführer nach deutschem Recht. Dass die streitgegenständliche Anmeldung vom 17.5.2013 den Begriff director zwar nur in Großschreibung und als Klammerbegriff zu dem Begriff Geschäftsführer enthält, steht dem nicht entgegen, da die Handelsregisteranmeldung auslegungsfähig ist und nicht zwingend mit der vorzunehmenden Handelsregistereintragung übereinstimmen muss. Die Formulierung der Eintragung ist vielmehr alleine Sache des Registergerichts, so dass es ausreicht, dass die einzutragende registerfähige Tatsache der Anmeldung im Wege der Auslegung hinreichend klar zu entnehmen ist (vgl. Krafka-Kühn aaO Rz. 76 und 173 m.w.N. zur einhelligen Rspr.).
[21]Insoweit wird das Registergericht auch zu prüfen haben, ob eine amtswegige Fassungsberichtigung der weiteren ausschließlich als Geschäftsführer eingetragenen directors in Frage kommt.