Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines ausländischen Online-Bezahldienstes, der mit im Inland ansässigen Verbrauchern einen Nutzungsvertrag eingeht, unterliegen auch bei der Wahl ausländischen Rechts nach Art. 6 I lit. b Rom-I-VO den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB. Dazu gehört auch eine Kontrolle der Rechtswahlklausel selbst.
Die Kl. ist eine juristische Person mit Sitz in Luxemburg. Sie betreibt den weltweit tätigen Online-Bezahldienst PayPal. Unter der Seite www.paypal.de stellt sie auch inländischen Nutzern einen Online-Zahlungsservice zur Verfügung, der eine Registrierung nebst Abschluss eines Nutzungsvertrags voraussetzt. Die Nutzungsbedingungen der Kl. sehen unter Ziff. 9.1 lit. t „Verbotene Aktivitäten“ vor: „Nutzung von PayPal aus einem Land, das sich nicht auf der Liste der von PayPal unterstützen Länder befindet“. Hierunter fällt u.a. der Iran. Unter Ziffer 14.3 „Rechtswahl und Gerichtsstand“ ist vorgesehen: „Für die vorliegende Vereinbarung und das zwischen uns bestehende Rechtsverhältnis gilt das Recht von England und Wales.“ Der Bekl. ist Verbraucher mit Wohnsitz im Inland und schloss in dieser Eigenschaft mit der Kl. 2004 einen Nutzungsvertrag ab unter Anerkennung ihrer Nutzungsbedingungen und Käufer- und Verkäuferschutzbestimmungen. Der Bekl. hält sich auch regelmäßig im Iran auf, dessen Staatsbürgerschaft er neben der deutschen besitzt. 2012 und 2013 erteilte der Bekl. der Kl. mehrere Zahlungsaufträge für von ihm getätigte Internetkäufe. Als der Bekl. wegen der Mitteilung einer Gutschrift sich vom Iran aus in sein PayPal-Konto einloggen wollte, sperrte die Kl. das Konto des Bekl. Nach einiger E-Mail-Korrespondenz, die nicht zur Freischaltung seines Kontos führten, veranlasste der Bekl. in 12 Fällen die Rücklastschrift. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kl. die Erstattung der verauslagten Gelder nebst der Kosten der Rücklastschriften sowie wegen Auskunftskosten zur Anschriftenermittlung. Ferner begehrt sie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach einer 1,5 Gebühr. Den weiteren Antrag auf Erstattung pauschalierter Mahnkosten (20 EUR) hat die Kl. zurückgenommen.
[1]I. ... 2. Auf den vorliegenden Fall kommt deutsches Recht zur Anwendung. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 3 I, 6 II Rom-I-VO. Der Kl. steht es zwar frei, mit ihren Vertragspartnern, einschließlich Verbrauchern, eine Rechtswahl zu treffen, und zwar auch in ihren Nutzungsbedingungen, mithin in ihren AGB im Sinne der §§ 305 ff BGB. Lediglich der Entzug der zwingenden Bestimmungen des Heimatrechts eines Verbrauchers ist ausgeschlossen, Art. 6 I lit. b Rom-I-VO. Hierzu gehören auch die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB, mithin die Vorschriften über die AGB-Kontrolle. Damit ist grundsätzlich auch die Rechtswahlklausel selbst einer AGB-Kontrolle unterworfen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1071 (IPRspr 2005-12) und Urteil der Kammer veröffentlicht in MMR 2012, 96 (IPRspr 2011-22)). Nach dieser Rspr. ist eine Rechtswahlklausel jedenfalls dann nicht als überraschend im Sinne des § 305c BGB anzusehen, wenn das nach Art. 4 und 6 Rom-I-VO ohnehin anwendbare Recht gewählt wird oder zumindest das Recht am Sitzort einer der Parteien. Das ist hier vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kl. ist – was den meisten Kunden verborgen bleiben dürfte – eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft. Eine Anknüpfung [...], warum diese Gesellschaft, die zweifelsfrei ihre Geschäftstätigkeit auch auf das Inland ausgerichtet hat, mit einem im Inland ansässigen Kunden, nämlich dem Bekl., in ihren AGB ausgerechnet englisches und walisisches Recht vereinbaren möchte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.