Die vom Satzungssitz oder – bei börsennotierten Gesellschaften – von einem deutschen Börsensitz abweichende Bestimmung eines Versammlungsorts in der Satzung muss eine sachgerechte, am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgabe enthalten, die das Ermessen des Einberufungsberechtigten bindet.
Eine gleichwertige Beurkundung einer Hauptversammlung durch eine ausländische Urkundsperson ist auch nicht wegen einer für deutsche Notare bestehenden Prüfungs- und Belehrungspflicht ausgeschlossen. [LS der Redaktion]
Die Bekl. ist eine börsennotierte SE mit Sitz in Berlin. § 4 ihrer Satzung bestimmte, dass die Hauptversammlung entweder am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse stattfinde. Die Hauptversammlung hat 2011 die Neufassung des § 4.1.1. der Satzung wie folgt neu beschlossen: „Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet entweder am Sitz der Gesellschaft, dem Sitz einer Wertpapierbörse in der Europäischen Union oder einer Großstadt in der Europäischen Union mit mehr als 500 000 Einwohnern statt.“ Die Kl., die gegen den Beschluss Widerspruch einlegten, haben hiergegen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben, die Kl. zu 1) auch gegen weitere Beschlüsse. Das LG hat die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kl. zu 2) und 3) durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revisionen der Kl. zu 2) und 3).
[1]II. Der Beschluss hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. Die konkrete Ausgestaltung der Satzungsänderung ist mit § 121 V AktG nicht vereinbar und verstößt damit gegen das Gesetz, § 243 I AktG.
[2]1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der Bekl. als SE nach den Regeln des deutschen AktG richtet. Da weder die VO (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft – Societas Europaea (SE) – vom 8.10.2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 294; nachfolgend: SE-VO) noch das deutsche SEAG eine Regelung zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen enthalten, unterliegt die Bekl. gemäß Art. 9 I lit. c (ii) SE-VO insoweit den nationalen Rechtsvorschriften, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründete Aktiengesellschaft Anwendung finden würden, mithin den Regeln des deutschen AktG (vgl. BGH, Urt. vom 10.7.2012 – II ZR 48/11 (IPRspr 2012-19), BGHZ 194, 14 Rz. 8) ...
[3]Auch das Beurkundungserfordernis (§ 130 I 1 AktG) steht einer Versammlung im Ausland nicht grundsätzlich entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Einhaltung der jeweiligen Ortsform genügen könnte, obwohl Art. 11 II Rom-I-VO auf Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht nicht anzuwenden ist, Art. 1 I lit. f Rom-I-VO. Auch die in § 130 I AktG verlangte Form kann gewahrt werden. Nicht bei jeder Hauptversammlung ist eine notarielle Beurkundung erforderlich (§ 130 I 3 AktG). Wenn in den verbleibenden Fällen kein Konsularbeamter zur Beurkundung bereit ist (§ 10 II KonsG, vgl. Hölters-Drinhausen, AktG, 2. Aufl., § 130 Rz. 13; Schmidt-Lutter-Ziemons, AktG, 2. Aufl., § 130 Rz. 44; KK-AktG-Noack-Zetzsche, 3. Aufl., § 130 Rz. 402), genügt die Beurkundung durch einen ausländischen Notar, wenn sie der deutschen Beurkundung gleichwertig ist. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht (BGH, Beschl. vom 16.2.1981 – II ZB 8/80 (IPRspr. 1981 Nr. 10b), BGHZ 80, 76, 78).
[4]Entscheidend für die Zulässigkeit der Beurkundung durch eine ausländische Urkundsperson sind die mit der Beurkundung verbundenen Zwecke. Sie dient in erster Linie der Rechtssicherheit und Transparenz, damit keine Unklarheiten über Annahme oder Ablehnung von Anträgen und die gestellten Anträge besteht (KK-AktG-Noack-Zetzsche aaO Rz. 4). Mit der Fertigung einer notariellen Urkunde geht auch eine bessere Beweissicherung einher. Diesen Zwecken kann auch eine unabhängige ausländische Urkundsperson, deren Stellung mit der eines deutschen Notars vergleichbar ist, genügen.
[5]Die Anwesenheit eines Notars mag zwar außerdem dazu beitragen können, dass Gesetz und Statut bei den Beschlüssen sorgfältiger beachtet werden, und einen geordneten, die Teilnehmerrechte wahrenden Verfahrensablauf sicherstellen (Priester, DNotZ 2001, 661, 663; Krieger, ZIP 2002, 1597, 1599; MünchKommAktG-Kubis, 3. Aufl., § 130 Rz. 1). Weil für sein Amt die Kenntnis des deutschen Aktienrechts nicht erforderlich ist, kann dies von einem ausländischen Notar möglicherweise nicht in dem gleichen Umfang wie von einem deutschen Notar gewährleistet werden. Hauptzweck des Erfordernisses einer notariellen Beurkundung ist die Sicherung eines rechtlich geordneten Verfahrensablaufs jedoch nicht. Für den Verfahrensablauf ist in erster Linie der Versammlungsleiter verantwortlich. Der Gesetzgeber selbst hat für weniger bedeutende Beschlüsse bei nicht-börsennotierten Gesellschaften die Anwesenheit eines Notars für verzichtbar erachtet, § 130 I 3 AktG. Leitungs-, Aufsichts- oder Eingriffsbefugnisse hat er dem Notar nicht zuerkannt und die Beurkundung auf einzelne Tatsachen des äußeren Ablaufs der Versammlung beschränkt (vgl. BGH, Urt. vom 16.2.2009 – II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rz. 16 [Kirch/Deutsche Bank]). In der Hauptversammlung darf der Notar zwar einen erkennbar sittenwidrigen Beschluss nicht beurkunden, weil er nach § 4 BeurkG und § 14 II BNotO die Beurkundung zu versagen hat, wenn er hierdurch unerlaubten oder unredlichen Zwecken dient. Aus anderen Gründen nichtige Beschlüsse muss er aber aufgrund seiner Beurkundungspflicht beurkunden und darf nicht anstelle des nach §§ 245 ff. AktG berufenen Richters die Mangelhaftigkeit von Beschlüssen feststellen (OLG Düsseldorf, NZG 2003, 816; Spindler-Stilz-Würthwein, AktG, 2. Aufl., § 241 Rz. 109; a.A. MünchKommAktG-Hüffer aaO § 241 Rz. 96 für evident nichtige Beschlüsse).
[6]Eine gleichwertige Beurkundung einer Hauptversammlung durch eine ausländische Urkundsperson ist auch nicht wegen einer für deutsche Notare bestehenden Prüfungs- und Belehrungspflicht ausgeschlossen (Hüffer-Koch, AktG, 11. Aufl., § 130 Rz. 8; Hölters-Drinhausen aaO; Schmidt-Lutter-Ziemons aaO; MünchKommAktG-Kubis aaO Rz. 12; KK-AktG-Noack-Zetzsche aaO 404; Bungert, AG 1995, 26, 33; Schiessl, DB 1992, 823; a.A. Spindler-Stilz-Wicke aaO § 130 Rz. 18; Heidel-Terbrack-Lohr, AktG, 3. Aufl., § 130 Rz. 12). Die Beurkundung der Hauptversammlung ist keine Beurkundung von Erklärungen Beteiligter, sondern eine sonstige Beurkundung über die Wahrnehmungen des Notars (vgl. § 37 I Nr. 2 BeurkG, BGH, Kirch/Deutsche Bank aaO Rz. 11). Für eine solche sonstige Beurkundung des Dritten Abschnitts des Beurkundungsgesetzes gelten die Prüfungs- und Belehrungspflichten nach § 17 BeurkG nicht (Winkler, BeurkG, 17. Aufl., Vor § 36 Rz. 14; Hüffer-Koch aaO Rz. 12; MünchKommAktG-Kubis aaO Rz. 34).
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