Da weder die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft – Societas Europaea (SE) – vom 8.10.2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 294/1) noch das deutsche Gesetz zur Ausführung der VO (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) – SE-Ausführungsgesetz (SEAG) – vom 22.12.2004 (BGBl. I 3675) eine entsprechende Regelung enthalten und auch keine entsprechenden Satzungsbestimmungen zulassen, unterliegt die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer in Deutschland ansässigen Europäischen Aktiengesellschaft gemäß Art. 9 I lit. c (ii) der SE-Verordnung insoweit den nationalen Rechtsvorschriften, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaats der Societas Europaea gegründete Aktiengesellschaft Anwendung finden würden. [LS der Redaktion]
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