Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind auch dann für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat.
Der Kl. ist Verwalter in einem 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der in Deutschland wohnhaften A. Z. (Schuldnerin). Die Bekl., die Stiefmutter der Schuldnerin, ist Schweizer Staatsangehörige und lebt in der Schweiz. Der Kl. nimmt sie im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr eines Betrags von ... € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. den Anfechtungsanspruch weiter.
Der Senat hat dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV (Beschl. vom 21.6.2012 – IX ZR 2/12 = IPRspr. 2012 Nr. 308b) zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig seien, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats habe. Der Senat bezieht sich im Folgenden auf diese Vorabentscheidung.
[1]II. Diese Ausführungen [des Berufungsgerichts; s. IPRspr. 2012 Nr. 308a] halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
[2]1. Nach Art. 3 I 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 I EuInsVO (EuGH, Urt. vom 12.2.2009 – Christopher Seagon ./. Deko Marty Belgium N.V., Rs C-339/07, Slg. 2009 I-00767, NZI 2009, 199; BGH, Urt. vom 19.5.2009 – IX ZR 39/06 (IPRspr 2009-307), NZI 2009, 532 Rz. 6 f; Beschl. vom 21.6.2012 aaO WM 2012, 1449 Rz. 3). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
[3]2. Die Bekl. wohnt nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in einem Drittstaat, nämlich in der Schweiz. Gleichwohl sind die deutschen Gerichte für die Insolvenzanfechtungsklage gegen sie zuständig. Auf die Vorlage des Senats gemäß Beschluss vom 21.6.2012 (aaO) hat der EuGH mit Urt. vom 16.1.2014 (Ralph Schmid ./. Lilly Hertel, Rs C-328/12, NZI 2014, 134) entschieden, dass Art. 3 I EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat. An dieses Auslegungsergebnis ist der Senat gebunden.
[4]3. Örtlich zuständig ist gemäß §§ 19a ZPO, 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO das Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts (vgl. BGH, Urt. vom 19.5.2009 aaO Rz. 21 ff.). Die Überlegungen, welche der Senat hinsichtlich der gegen einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Anfechtungsgegner erhobenen Anfechtungsklage angestellt hat, gelten im Fall eines in einem Drittstaat ansässigen Anfechtungsgegners in gleicher Weise. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 23, 71 GVG.