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Verfahrensgang

BGH, Urt. vom 19.05.2009 – IX ZR 39/06, IPRspr 2009-307

Rechtsgebiete

Insolvenz- und Anfechtungsrecht

Leitsatz

Art. 3 I EuInsVO ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

Sind die deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage europarechtlich international zuständig, ohne dass nach den allgemeinen deutschen Gerichtsstandsbestimmungen eine örtliche Zuständigkeit begründet wäre, ist das sachlich zuständige Streitgericht für den Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich zuständig.

Rechtsnormen

EGInso Art. 102
EGV-Amsterdam Art. 249
EuInsVO 1346/2000 Art. 3
GVG § 23; GVG § 71
InsO § 3
ZPO § 13; ZPO § 17; ZPO § 19a; ZPO § 23; ZPO § 32

Sachverhalt

[Zu dem Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 26.1.2006 – 15 U 200/05 – sowie dem Vorlagebeschluss des Senats vom 21.6.2007 – IX ZR 39/06 – siehe IPRspr. 2007 Nr. 241a und b.]


Der Kl. ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Diese überwies am 14.3.2002 auf ein Konto der Bekl. bei der Bank in Düsseldorf 50 000 €. Die Bekl. ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die ihren Sitz in Belgien hat. Aufgrund des am 15.3.2002 gestellten Antrags der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen durch das AG Marburg am 1.6.2002 eröffnet und der Kl. zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangt mit der beim LG Marburg eingereichten Klage Rückzahlung des Betrags unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung.

Das LG hat über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt und sie wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. sein Begehren weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Die Revision des Kl. hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und auf die Berufung des Kl. zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils sowie zur Zurückverweisung an das LG ...

[2]II. ... 1. Die Entscheidung über die Revision hängt, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 21.6.2007 (IX ZR 39/06, ZIP 2007, 1415 (IPRspr 2007-241b)) im Einzelnen ausgeführt hat, von der Frage ab, ob sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 3 I EuInsVO ergibt. Auf die Vorlage des Senats hat der EuGH mit Urteil vom 12.2.2009 (Rs C-339/07, ZIP 2009, 427) für Recht erkannt:

[3]‚Art. 3 I der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.5.2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.’

[4]2. An dieses Auslegungsergebnis ist der erkennende Senat gebunden. Hieraus ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin von einem deutschen Gericht, nämlich dem AG Marburg, eröffnet worden ist. Das angefochtene Berufungsurteil beruht demgegenüber rechtsfehlerhaft auf der entgegengesetzten Annahme, Art. 3 I EuInsVO enthalte keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Klagen aus Insolvenzanfechtung.

[5]3. Das LG Marburg ist auch sachlich und örtlich zuständig.

[6]Die Entscheidung des EuGH betrifft ausschließlich die internationale Zuständigkeit. Die Festlegung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ist demgegenüber von den Mitgliedstaaten vorzunehmen. Diese Zuständigkeiten müssen nicht mit derjenigen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens übereinstimmen (EuGH, Urt. vom 12.2.2009 aaO Rz. 27).

[7]Die sachliche Zuständigkeit des LG Marburg ergibt sich aus § 71 I i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG, weil es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, deren Gegenstand den Wert der Summe von 5 000 Euro übersteigt.

[8]Die örtliche Zuständigkeit folgt aus einer analogen Anwendung von § 19a ZPO i.V.m. § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO.

[9]a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und des LG ergibt sich aus den Vorschriften des deutschen Rechts unmittelbar keine örtliche Zuständigkeit. Rechtsfehlerfrei verneint wurde insbesondere ein Gerichtsstand nach den §§ 13, 17 ZPO, weil die Bekl. ihren Sitz in Belgien hat, und aus § 32 ZPO, weil es sich bei dem Anfechtungsanspruch nicht um einen deliktischen Anspruch handelt (vgl. BGH, Urt. vom 11.1.1990 – IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246, 247 (IPRspr. 1990 Nr. 164); HmbKommInsO-Kreft, 5. Aufl. § 129 Rz. 98).

[10]§ 19a ZPO betrifft lediglich Klagen gegen den Insolvenzverwalter (BGH, Urt. vom 27.5.2003 – IX ZR 203/02, ZIP 2003, 1419, 1420 (IPRspr. 2003 Nr. 217); HmbKommInsO-Kreft aaO).

[11]Denkbar gewesen wäre zwar eine örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf nach § 23 ZPO, weil die Bekl. dort im März 2002 ein Bankkonto unterhielt, auf das der streitgegenständliche Betrag geflossen ist. Der für diesen Gerichtsstand erforderliche hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreits (vgl. BGHZ 115, 90, 94 ff. (IPRspr. 1991 Nr. 166b)) wäre gegeben. Es fehlt aber an jeglichem Parteivortrag, ob dieses Konto im Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2004 noch bestand.

[12]Auch aus Art. 102 § 1 EGInsO ergibt sich kein Gerichtsstand für Anfechtungsklagen, denn diese Vorschrift regelt lediglich die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht diejenige der Streitgerichte.

[13]b) Ist nach europäischem Recht für Anfechtungsklagen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben, muss auch für den Fall, dass sich aus den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Gerichtsstand nicht ausdrücklich ergibt, ein solcher Gerichtsstand bestimmt werden. Müssten Anfechtungsklagen trotz bestehender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen werden, würde dies in europarechtswidriger Weise gegen Sinn und Zweck des Art. 3 I EuInsVO verstoßen, zumal der EuGH in seinem Urteil ersichtlich davon ausgeht, dass die hiernach gegebene internationale Zuständigkeit ausschließlicher Natur ist. Denn er führt aus, dass die im zweiten und achten Erwägungsgrund der EuInsVO genannten Zwecke der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren einer Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus der Insolvenz eines Unternehmens ergebender Klagen vor dem Gericht des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats entsprechen. Die Möglichkeit, dass verschiedene Gerichte für in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erhobene Anfechtungsklagen zuständig wären, würde darauf hinauslaufen, die Verfolgung dieser Ziele zu erschweren. Deshalb müsse verhindert werden, dass es für die Parteien vorteilhaft ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlegen, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (forum shopping; vgl. EuGH aaO Rz. 22–24).

[14]Ist dies für den Vollzug europarechtlicher Bestimmungen erforderlich, muss nationales Recht auch von den Gerichten im Rahmen der ihnen gezogenen Grenzen fortgebildet werden (vgl. für den Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung und Rechtsfortbildung des nationalen Rechts BGH, Urt. vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, ZIP 2009, 176, 177 Rz. 19 ff.).

[15]Eine Analogie setzt allerdings eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung einer ‚gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung’ voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, haben die Gerichte vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht aus zu beurteilen (BGHZ 149, 165, 174; vgl. auch BGH, Beschl. vom 20.1.2005 – IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449; Urt. vom 26.11.2008 aaO Rz. 22 ff.). Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber falsch ist (vgl. BGH, Urt. vom 26.11.2008 aaO). Für eine in jedem Mitgliedstaat gemäß § 249 II EG unmittelbar und allgemein geltende Verordnung gilt Entsprechendes, wenn die zur Ausführung der Verordnung erforderlichen Zuständigkeitsregelungen unvollständig sind. Das nationale Recht darf die Anwendbarkeit vorrangigen Europäischen Rechts nicht dadurch unterlaufen, dass es die erforderlichen örtlichen Zuständigkeiten nicht schafft.

[16]Ein Gerichtsstand für Anfechtungsklagen, die unmittelbar aus einem in Deutschland geführten Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang mit diesem stehen, ist in diesem Fall internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch erforderlich, um die in Deutschland durchgeführten Insolvenzverfahren effektiv abwickeln zu können. Nur auf diese Weise kann dem verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruch der am Insolvenzverfahren Beteiligten, insbesondere des Verwalters und der Insolvenz- und Massegläubiger, Rechnung getragen werden.

[17]c) In den Fällen, in denen nach Art. 3 I EuInsVO eine (ausschließliche) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Insolvenzanfechtungsklagen besteht, sich aber aus den bestehenden Vorschriften kein Gerichtsstand entnehmen lässt, besteht eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Vor der Entscheidung des EuGH vom 12.2.2009 musste nach dem Wortlaut des Art. 3 I EuInsVO vom deutschen Gesetzgeber nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass diese Vorschrift auch in den genannten Fällen, insbesondere der Insolvenzanfechtung, eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet. Wenn deshalb eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Fälle fehlt, in denen sich diese nicht aus den allgemeinen Vorschriften ergibt, kann diese Lücke im Wege der Analogie geschlossen werden. Damit kann dem Zweck der europarechtlichen Bestimmung der internationalen Zuständigkeit die erforderliche Wirksamkeit verliehen werden.

[18]Aus einer analogen Anwendung von § 19a ZPO i.V.m. § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO ergibt sich für diese Fälle der Gerichtsstand des sachlich zuständigen Gerichts am Ort des für das Verfahren zuständigen Insolvenzgerichts. Denn beide Bestimmungen bringen übereinstimmend zum Ausdruck, dass hierfür der sich daraus ergebende Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs maßgebend sein soll.

[19]Im Falle des § 19a ZPO soll die Norm der Wahrung des Sachzusammenhangs mit dem Insolvenzverfahren dienen und die Zuständigkeit für massebezogene Passiv-Rechtsstreitigkeiten dem Ort der Durchführung des Insolvenzverfahrens folgen (vgl. RegE, BT-Drucks. 12/3803 S. 67; Ausschussbericht, BT-Drucks. 12/7303 S. 108 je zu § 19a ZPO; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 19a Rz. 2; Musielak-Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 19a Rz. 1). Art. 102 § 1 I EGInsO liegt der Gedanke zugrunde, dass in Fällen, in denen nach Art. 3 I EuInsVO die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte, aber keine örtliche Zuständigkeit nach deutschem Recht gegeben ist, das Insolvenzgericht zuständig sein soll, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Damit wird für den Fall, dass Art. 3 EuInsVO eine internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte bestimmt, für diese nach § 3 InsO aber keine örtliche Zuständigkeit besteht, eine ausschließliche Auffangzuständigkeit begründet (vgl. RegE, BT-Drucks. 15/16 S. 14 zu Art. 1 § 1; HmbKommInsO-Stephan aaO Art. 102 § 1 EGInsO Rz. 4; MünchKommInsO-Reinhart, 2. Aufl., Art. 102 § 1 EGInsO Rz. 6).

[20]Da aber in Art. 3 I EuInsVO über seinen Wortlaut hinaus nicht nur die Zuständigkeit der für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichte geregelt wird, sondern erweiternd auch die internationale Zuständigkeit für Anfechtungsklagen und andere unmittelbar mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängende Streitverfahren, kann die vorhandene Zuständigkeits-Auffangregelung bzgl. des Gerichtsstands in diesem Umfang analog angewandt werden. Da Anfechtungsklagen ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren voraussetzen, ist es demgemäß geboten, dass die sachlich zuständigen Gerichte für den Ort, an dem das zuständige Insolvenzgericht seinen Sitz hat, für Anfechtungsklagen hilfsweise ausschließlich örtlich zuständig sind (im Ergebnis ebenso Keller/Stempfle, EWiR 2009, 53, 54; Dahl, NZI 2009 Heft 3/VII; a.A. Mock, ZInsO 2009, 470, 474, der eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für erforderlich hält).

Fundstellen

nur Leitsatz

BB, 2009, 1425
EWiR, 2009, 505, mit Anm. Riedemann
LMK, 2009, II, 116

LS und Gründe

DZWIR, 2009, 389
Europ. Leg. Forum, 2009, II-108
EuZW, 2009, 590
IPRax, 2009, 515
KTS, 2009, 378, mit Anm. Hau
MDR, 2009, 1250
NJW, 2009, 2215
NZG, 2009, 954
NZI, 2009, 532, mit Anm. Mock
RIW, 2009, 565
WM, 2009, 1294
ZIP, 2009, 1287
WuB, 2010, mit Anm. Reinhart, VI A. § 3 InsO – Nr. 2.09

Aufsatz

Fehrenbach, IPRax, 2009, 492 A
Mörsdorf-Schulte, ZIP, 2009, 1456 A

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https://iprspr.mpipriv.de/2009-307

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