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Verfahrensgang

LG Saarbrücken, Urt. vom 09.03.2012 – 13 S 51/11, IPRspr 2012-45

Rechtsgebiete

Außervertragliche Schuldverhältnisse → Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung
Zuständigkeit → Besonderer Deliktsgerichtsstand

Leitsatz

Wird ein Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich nach ausländischem (hier: französischem) Sachrecht richtet, als Direktanspruch gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer vor einem deutschen Gericht geltend gemacht, ist § 287 ZPO bei der Bemessung des Schadens anwendbar.

Rechtsnormen

4. Kfz-Haftpflicht-RL 2000/26/EG Art. 3
Cc (Frankr.) Art. 1328 ff.
EUGVVO 44/2001 Art. 2; EUGVVO 44/2001 Art. 6; EUGVVO 44/2001 Art. 9; EUGVVO 44/2001 Art. 11
Rom II-VO 864/2007 Art. 4; Rom II-VO 864/2007 Art. 10; Rom II-VO 864/2007 Art. 18; Rom II-VO 864/2007 Art. 32
ZPO § 33; ZPO § 286; ZPO § 287; ZPO § 293; ZPO § 524; ZPO § 529; ZPO § 533

Sachverhalt

Der Kl. begehrt von der Bekl., einem französischen Kfz-Haftpflichtversicherer, restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich in Frankreich ereignet hat. Bei dem Verkehrsunfall wurde das damals 11 Jahre alte Fahrzeug des Kl. von einem in Frankreich zugelassenen und bei der Bekl. versicherten Lkw beschädigt. Der Kl. veräußerte den Wagen nach dem Unfall als Schrottfahrzeug für 100 €. Über den Zeitraum von einer Woche nahm der Kl. einen Mietwagen in Anspruch. Die Bekl., deren Einstandspflicht zwischen den Parteien nicht im Streit steht, hat zur Abgeltung sämtlicher Schäden pauschal 800 € gezahlt.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kl. seine Ansprüche aus der Klage weiter. Die Bekl. verteidigt die Entscheidung des AG und macht im Wege der Widerklage gegen den Kl. einen Anspruch auf Herausgabe der bereits gezahlten 800 € geltend.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. A. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und überwiegend begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung, und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere als die getroffene Entscheidung.

[2]1. Im Ausgangspunkt zutreffend – wenn auch unausgesprochen – hat das AG die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGHZ 153, 82, 84 (IPRspr. 2002 Nr. 157); Urt. vom 16.10.2008 – III ZR 253/07 (IPRspr 2008-137), NJW 2009, 148 m.w.N.), bejaht. Ist der Anwendungsbereich der EuGVO – wie hier – eröffnet, kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, nach Art. 9 I lit. b i.V.m. Art. 11 II EuGVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat (vgl. EuGH, Urt. vom 13.12.2007 – FBTO Schadeverzekeringen N.V. ./. Jack Odenbreit, Rs C-463/06, Slg. 2007, I-11321 = NJW 2008, 819; BGHZ 176, 276). Danach besteht für den Kl. an seinem inländischen Wohnsitz in Deutschland ein Gerichtsstand für die Direktklage gegen die Bekl. Denn ihm steht als Geschädigter eines Verkehrsunfalls nach Art. 3 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates vom 16.5.2000 (ABl. Nr. L 181/65; 4. Kfz-Haftversicherungsrichtlinie) in den Mitgliedstaaten der EU, also auch in Frankreich, ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu (vgl. BGH, Urt. vom 7.12.2010 – VI ZR 48/10 (IPRspr 2010-245b), VersR 2011, 774; Palandt-Thorn, BGB, 71. Aufl., Art. 18 Rom II Rz. 3).

[3]2. Das AG hat indes zu Unrecht die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des AG steht dem Kl. gegen die Bekl. ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 1 433 € zu.

[4]a) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs bestimmen sich nach französischem Recht. Das folgt aus Art. 4 I i.V.m. Art. 18 Rom-II-VO. Nach Art. 4 I Rom-II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Die Regelung findet im Streitfall Anwendung, da es sich um einen Anspruch aus einem Verkehrsunfall handelt (vgl. dazu nur Palandt-Thorn aaO Art. 4 Rom II Rz. 18), der nach dem 11.1.2009 entstanden ist (vgl. Art. 32 Rom-II-VO). Nach Art. 4 I Rom-II-VO ist bei Straßenverkehrsunfällen auf das Sachrecht des Tatorts, also den Unfallort abzustellen (vgl. nur Palandt-Thorn aaO). Dieser liegt aber in Frankreich.

[5]b) Aus dem zum Zweck der Ermittlung des materiellen französischen Rechts gemäß § 293 ZPO eingeholten Rechtsgutachten ... ergibt sich, dass dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls nach französischem Recht bei einem wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs) grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts zusteht. Behält der Geschädigte das Fahrzeug, muss er sich allerdings dessen Restwert anrechnen lassen (Art. 1382 ff. franz. Cc; Rechtsgutachten ...). Die Kammer hat keine Bedenken, den eingehenden und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Rechtsgutachten zu folgen, denen auch die Parteien nicht entgegengetreten sind. Ausgehend von den nicht angegriffenen Feststellungen des technischen Sachverständigen ..., der einen Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs von 2 100 € bei voraussichtlichen Reparaturkosten von 5 286,43 € brutto ermittelt hat, liegt im Streitfall ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, der den Kl. grundsätzlich zum Ersatz des Wiederbeschaffungswerts berechtigt. Nachdem der Kl. das Fahrzeug behalten bzw. dessen Restwert realisiert hat, muss er sich jedoch den Restwert des Fahrzeugs hierauf anrechnen lassen. Den vom Kl. angesetzten Restwert in Höhe von 100 € hat der technische Sachverständige dabei nachvollziehbar und von den Parteien unbeanstandet bestätigt.

[6]c) Dem Kl. steht nach französischem Recht auch ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für die Zeit vom 19.2.2010 bis zum 26.2.2010 zu. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... ist im französischen Recht anerkannt, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmieten kann und Schadensersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Mietkosten erhält, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug zu beruflichen oder privaten Zwecken nutzt. Solange eine kausale Beziehung zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden besteht, was der Sachverständige vorliegend nach französischem Recht bejaht, ist es unschädlich, dass ein Ersatzwagen erst mehrere Wochen nach dem Unfallereignis angemietet wird (Rechtsgutachten ...).

[7]d) Dem Schadensersatzanspruch des Kl. steht nicht entgegen, dass der Kl. die nach französischem Recht zu beachtenden Verfahrensregeln bei der Geltendmachung von Schäden aus Verkehrsunfällen missachtet hat.

[8]aa) Wie der Sachverständige – auch insoweit unbeanstandet – ausgeführt hat, kann dem Kl. nicht vorgehalten werden, dass er das Unfallfahrzeug eigenmächtig verkauft hat, ohne dem Versicherer zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, den Schaden zu evaluieren (Verletzung des sog. Kontradiktionsgrundsatzes). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen dient das insoweit nach französischem Recht einzuhaltende Verfahren lediglich dem Schutz des Geschädigten, sieht aber keine Sanktionen zulasten des Geschädigten bei dessen Verletzung vor (Rechtsgutachten ...).

[9]bb) Der Ersatzanspruch des Kl. ist auch nicht wegen Missachtung des Verfahrens zur Abwicklung wirtschaftlicher Totalschäden beschränkt (sog. véhicule économiquement irréparable – VEI-Verfahren). Denn nach der einleuchtenden Darstellung des Sachverständigen ist es ausschließliches Ziel des VEI-Verfahrens, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen und den Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen und Zulassungen einzudämmen (Rechtsgutachten ...).

[10]e) Der Kl. hat den Kfz-Schaden in dieser Höhe auch zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 287 ZPO nachgewiesen.

[11]aa) Während in Rspr. u. Lit. weitgehend anerkannt ist, dass sich die Darlegungs- und Beweislast nach ausländischem Sachrecht (lex causae) bestimmen, mithin im Streitfall nach franz. Recht (vgl. BGHZ 3, 342, 346; Urt. vom 27.4.1977 – VIII ZR 184/75, WM 1977, 793; BGHZ 122, 373 (IPRspr. 1993 Nr. 200b); OLGR Stuttgart 2000, 399 (IPRspr. 2000 Nr. 55); Geimer, IZPR, 6. Aufl., Rz. 2340; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rz. 752), ist in Rspr. u. Lit. umstritten, welches Recht das Beweismaß bestimmt, also die Frage, unter welchen Umständen eine Tatsache als bewiesen anzusehen ist. Teilweise wird in der Rspr. u. Lit. vertreten, dass auch insoweit auf das ausländische Recht abzustellen ist. Begründet wird dies v.a. mit den materiell-rechtlichen Wirkungen der Regeln zum Beweismaß (vgl. LG Hanau, Urt. vom 9.6.2011 – 4 O 28/09, juris zu § 287 ZPO; Coester-Waltjen, Internationales Beweisrecht, Rz. 358 ff., 362 ff.; vgl. auch die Nachweise bei Schack aaO Rz. 775 N. 5).

[12]bb) Die Kammer vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Sie folgt vielmehr der überwiegenden Meinung in Rspr. u. Lit., wonach sich das Beweismaß nach den Regeln des deutschen Zivilprozessrechts als dem Recht am Ort des angerufenen Gerichts (lex fori) richtet (vgl. BGH, Urt. vom 27.4.1977 aaO zu § 286 ZPO; OLG Koblenz, IPRax 1994, 302, 303 zu § 286 ZPO (IPRspr. 1993 Nr. 51); OLG Hamm, FamRZ 1987, 1307, 1308 (IPRspr. 1987 Nr. 69); Schack aaO Rz. 776; Nagel-Gottwald, IZPR, 6. Aufl., § 9 Rz. 51; diff. Geimer aaO Rz. 2334 ff.). Die Vorzugswürdigkeit dieser Auffassung lässt sich allerdings – anders als teilweise in der Literatur vertreten – weniger mit praktischen Erwägungen begründen (so aber Geimer aaO Rz. 2337 zu § 287 ZPO; Schack aaO). Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsnatur der Regeln zum Beweismaß die Anwendbarkeit der lex fori. Anders als die Regeln zur Darlegungs- und Beweislast, die materielle Rechtssätze darstellen (vgl. BGHZ 3 aaO; Urt. vom 27.4.1977 aaO; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rz. 79; Rosenberg-Schwab-Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 115 Rz. 34), handelt es sich bei den Vorschriften, die das Beweismaß regeln, um Normen des Verfahrensrechts. Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 27.4.1977 (aaO) ausgeführt hat, ist die Beweismaßregel des § 286 ZPO als Norm des Prozessrechts auch dann anwendbar, wenn sich die sachlich-rechtlichen Beziehungen und damit die Frage der Darlegungs- und Beweislast nach ausländischem Recht richten. Der BGH wendet daher folgerichtig auch § 287 ZPO in Fällen an, in denen – wie hier – ausländisches Sachrecht zu beachten ist (vgl. BGH, Urt. vom 24.3.1987 – VI ZR 112/86 (IPRspr. 1987 Nr. 1), VersR 1987, 818) ...

[13]3. Eine Unkostenpauschale, wie sie im deutschen Recht als Schadensposition anerkannt ist, kann der Kl. nicht verlangen, da diese – wie vom Kl. zuletzt eingeräumt – nach französischem Recht nicht geschuldet ist (vgl. nur Neidhart, Unfall im Ausland, Bd. 2: West-Europa, 2007, Frankreich Rz. 87;

[14]4. Dem Kl. steht auch kein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderung zu. Den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten sieht das französische Recht unstreitig nicht vor (vgl. nur Neidhart aaO Rz. 25; Backu/Wendenburg, DAR 2006, 541, 545).

[15]5. Der Kl. kann allerdings Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag in Höhe der gesetzlichen Zinsen nach französischem Recht verlangen, wobei die Verzinsung ab dem Unfallzeitpunkt vorzunehmen war (vgl. Cour de cassation, chambre civile 2, 20.6.1990, Nr. 89-10347; Neidhart aaO Rz. 85). Die Höhe des Zinssatzes folgt aus den décrets no. 2009-138 vom 9.2.2009, no. 2010-127 vom 10.2.2010, no. 2011-137 vom 1.2.2011 und no. 2012-182 vom 7.2.2012.

[16]B. 1. Die von der Bekl. erstmals in der Berufung erhobene Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

[17]a) Die internationale Zuständigkeit des LG Saarbrücken ist gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 6 Nr. 3 EuGVO ergibt, wonach eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch vor dem Gericht verklagt werden kann, bei dem die Klage selbst anhängig ist, wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt ist. Denn die internationale Zuständigkeit für die Widerklage ist jedenfalls nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Art. 2 I EuGVO begründet. Danach kann eine Person, die – wie der Kl. – ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Verordnung hat, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verklagt werden. Auf die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. 3 EuGVO kommt es in diesen Fällen nicht an (vgl. nur Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., Art. 6 EuGVO Rz. 39; Geimer-Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 6 EuGVVO Rz. 58 f.).

[18]b) Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage in der Berufung sind gegeben. Eine wirksame Anschlussberufung nach § 524 ZPO (vgl. dazu Prütting-Gehrlein-Oberheim, ZPO, 2. Aufl., § 533 Rz. 29 m.w.N.) und die besonderen Prozessvoraussetzungen der §§ 33, 533 ZPO liegen vor. Insbesondere ist die Widerklage geeignet, einen weiteren Prozess zu vermeiden, also auch in der Berufung sachdienlich (vgl. Prütting-Gehrlein-Oberheim aaO m.w.N.), und die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, hat die Kammer ihrer Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen (§ 533 Nr. 2 ZPO), weil die maßgebliche Tatsache einer außergerichtlichen Zahlung der Bekl. an den Kl. unstreitig ist (vgl. dazu Prütting-Gehrlein-Oberheim aaO m.w.N.). Auf die streitige Frage, wie die Reichweite der Regelungen der EuGVO im Hinblick auf die weiteren, im deutschen Prozessrecht bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Widerklage ist, kommt es danach nicht an (vgl. dazu Kropholler aaO Rz. 40; Geimer-Schütze aaO Rz. 60; MünchKommZPO-Gottwald, 3. Aufl., Art. 6 EuGVVO Rz. 22; Stürner, IPRax 2007, 21, 22).

[19]2. Ob die Bekl. zur Herausgabe der bereits gezahlten 800 € berechtigt ist, richtet sich nach französischem Recht. Das folgt aus Art. 10 I Rom-II-VO. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung beurteilen sich danach – vorbehaltlich einer anderen Rechtswahl – nach dem Recht, das für ein zwischen den Parteien geltendes Rechtsverhältnis – wie eine unerlaubte Handlung – Anwendung findet. Da für die Beziehungen der Parteien aus dem Verkehrsunfall – wie gezeigt – französisches Sachrecht Anwendung findet, gilt dies auch für den hier geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. nur Palandt-Thorn aaO Art. 10 Rom II Rz. 7). Im Hinblick auf die Feststellungen zur Klage ist ein entspr. Anspruch der Bekl. auf Herausgabe aber nicht gegeben.

Fundstellen

LS und Gründe

DAR, 2012, 265
NJW-RR, 2012, 885
NZV, 2013, 33
IPRax, 2014, 180

Aufsatz

Eichel, IPRax, 2014, 156 A

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