Der Senat hält daran fest, dass der Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren primär nur durch einen inländischen Erbschein geführt werden kann. Daran ändern die Regelungen in § 108 FamFG nichts. § 35 I GBO kommt insoweit Vorrang zu.
Der eingetragene Eigentümer war ungarischer Staatsangehöriger. Bevor er verstarb, bestimmte er in seinem Testament die Beteiligten zu 2) und 3) zu je gleichen Teilen als seine Erben. Ausgenommen hiervon war Wohnungseigentum, für welches er die Beteiligte zu 1) zur Erbin bestimmte. In einem weiteren Testament setzte er die Beteiligten zu 2) und 3) als Erben ein. Die Beteiligten schlossen am 2.7.2009 vor dem Gericht der Hauptstadt Budapest einen Vergleich, wonach die Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen Erben des Wohnungseigentums seien. Das Gericht genehmigte den Vergleich und stellte am Ende des Protokolls dessen Rechtskraft fest. Am 4.4.2011 erteilte das AG Charlottenburg einen gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein, der die Beteiligten zu 2) und 3) hins. des in Deutschland belegenen Nachlasses als Erben je zu 1/2 auswies. Im Beschwerdeverfahren wies das KG das AG zur Einziehung des Erbscheins an, weil auch die Beteiligte zu 1) Miterbin geworden sei.
Die Beteiligte zu 1) beantragte die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, gemeinsam mit dem Beteiligten zu 2) in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen zu werden. Diesen Antrag änderte sie und begehrte ihre sowie die Eintragung des Beteiligten zu 2) als Miteigentümer zu je 1/2. Durch Beschluss hat das GBA die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der ihr Antrag in geänderter Form und hilfsweise ihr urspr. Antrag weiter verfolgt wird.
[1]II. A. ... 2. Die nach dem Vorstehenden zu verstehende Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
[2]a) Zu Recht hat das GBA den Antrag der Beteiligten zu 1), sie und den Beteiligten zu 2) als jew. hälftige Miteigentümer im Grundbuch einzutragen, zurückgewiesen.
[3]Das Verfahren vor dem deutschen GBA richtet sich auch bei Auslandsberührung stets nach deutschem Recht – lex fori – (Senat, Beschl. vom 22.5.2012 – 1 W 163/11 (IPRspr 2012-301), juris; BayObLG, DNotZ 1987, 98, 99 (IPRspr. 1986 Nr. 205)) ...
[4]Soweit die Beteiligte zu 1) mit ihrem Hauptantrag ihre sowie die Eintragung des Beteiligten zu 2) als Miteigentümer zu je hälftigem Anteil begehrt, findet auch materiell-rechtlich deutsches Recht auf den dinglichen Erwerb Anwendung – lex rei sitae, Art. 43 I EGBGB.
[5]Daran ändern die Feststellungen des Senats im Verfahren auf Einziehung des Erbscheins vom 4.4.2011 nichts. Danach ist (auch) die Beteiligte zu 1) nach dem insoweit maßgeblichen ungarischen Recht, Art. 25 I EGBGB i.V.m. §§ 11 I, 36 I und II der ungar. Gesetzesverordnung Nr. 13/1979 über das Internationale Privatrecht vom 31.5.1979 (Magyar Kötlöny 1979 Nr. 33), Erbin nach dem eingetragenen Erblasser geworden. Offenlassen konnte der Senat dabei die Frage, ob das ungarische Erbrecht nur die Universalsukzession kennt oder auch eine Sondererbfolge in einzelne Gegenstände. Auch vorliegend muss dies nicht abschließend entschieden werden. Im deutschen Sachenrecht gibt es keine Singularsukzession von Todes wegen, sondern, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, lediglich die Gesamterbfolge, § 1922 I BGB. Selbst wenn also das (ungarische) Erbstatut eine Sondererbfolge in einzelne Gegenstände zuließe, könnte sie im Rahmen der lex rei sitae nicht realisiert werden (Staudinger-Dörner, BGB, 2007, Art. 25 EGBGB Rz. 286). Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass die Beteiligte zu 1) auch in diesem Fall als Miterbin zu behandeln wäre ...
[6]Im Falle der Auflassung eines Grundstücks darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist, § 20 GBO. Die im gerichtlichen Vergleich vom 2.7.2009 enthaltenen Erklärungen sind als Auflassung nicht wirksam. Die Erklärungen entbehren der erforderlichen Form. Für diese gilt Art. 11 IV EGBGB, der auf das Belegenheitsrecht verweist (BeckOK-BGB-Spickhoff, 2011, Art. 43 EGBGB Rz. 9). Allerdings kann die Auflassung auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden, § 925 I 3 BGB. Dieser muss aber vor einem deutschen Gericht geschlossen worden sein (MünchKomm-Kanzleiter, 5. Aufl., § 925 Rz. 15; Staudinger-Pfeifer, BGB, 2011, § 925 Rz. 82). Der gerichtliche Vergleich ersetzt die für die Auflassung grunds. erforderliche notarielle Beurkundung, §§ 925 I 2, 127a BGB, die nur vor einem deutschen Notar erfolgen kann (Senat, Beschl. vom 27.5.1986 – 1 W 2627/85, DNotZ 1987, 44, 45 (IPRspr. 1986 Nr. 26)). Nur dann wird der Zweck des § 925 BGB, nach deutschem Recht einwandfreie und unzweideutige Unterlagen als Grundlage für den Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu schaffen, gewährleistet (MünchKomm-Kanzleiter aaO Rz. 14; Staudinger-Pfeifer aaO Rz. 82 und 80). Der Vergleich vom 2.7.2009 wurde hingegen vor einem ungarischen Gericht geschlossen.
[7]b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das GBA den hilfsweise weiter verfolgten Antrag, die Beteiligten zu 1) und 2 in Erbengemeinschaft anstelle des eingetragenen Eigentümers zu buchen, zurückgewiesen hat. Die Beteiligte zu 1) hat den ihr insoweit obliegenden Nachweis der Erbfolge nicht erbracht.
[8]aa) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen inländischen Erbschein geführt werden, § 35 I 1 GBO (Senat, Beschl. vom 25.3.1997 – 1 W 6538/96 (IPRspr. 1997 Nr. 211), NJW-RR 1997, 1094; OLG Bremen, OLGR 2002, 187 (IPRspr. 2001 Nr. 112); Demharter, GBO, 28. Aufl., § 35 Rz. 25; Hügel-Wilsch, GBO, 2. Aufl., § 35 Rz. 155; Keidel-Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 108 Rz. 35; BeckOK-BGB-Lorenz, 2012, Art. 25 EGBGB Rz. 75). Zwischenstaatliche Vereinbarungen im Verhältnis zu Ungarn sind nicht ersichtlich (vgl. BeckOK-BGB-Lorenz aaO Rz. 74), die EU-Erbrechtsverordnung noch nicht anwendbar (vgl. Müller-Lukoschek, Rpfleger Studienhefte 2012, 105, 106).
[9]Entgegen der Beschwerde ändern die Regelungen in § 108 FamFG daran nichts. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 25.3.1997 (aaO 1095) mit dem Verhältnis von § 35 I GBO und § 16a FGG, der Vorgängerregelung des § 108 FamFG, auseinandergesetzt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass § 35 I GBO insoweit als Sondervorschrift anzusehen ist, denn sie knüpft an die Legitimationswirkung des § 2365 BGB an, die nur einem inländischen Erbschein zukommt. Daran ist auch im Hinblick auf die Regelungen in § 108 FamFG festzuhalten, denn § 35 I GBO ist durch das FGG-RG gerade nicht geändert worden. Ohnedies finden die Vorschriften des FamFG im grundbuchrechtlichen Verfahren nur Anwendung, soweit die GBO keine eigenständigen Regelungen enthält (Demharter aaO Einl Rz. 82). Entgegen der Beschwerde kommt deshalb nicht § 108 FamFG Vorrang im Verhältnis zu § 35 I GBO zu. Vielmehr ist es gerade umgekehrt (Hügel-Wilsch aaO).
[10]Es kommt danach nicht darauf an, ob der Vergleich vom 2.7.2009 nach § 108 FamFG im Inland Anerkennung finden könnte. Einem inländischen Erbschein kommt er hins. seiner Wirkungen nicht gleich. Einen solchen Erbschein hat die Beteiligte zu 1) aber nicht vorgelegt.