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Verfahrensgang

OLG Frankfurt/Main, Beschl. vom 30.07.2012 – 11 AR 132/12, IPRspr 2012-211

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitsgerichtsstand

Leitsatz

Die örtliche Zuständigkeit für Verbraucherschutzsachen ist in Art. 16 EuGVO abschließend geregelt.

Beim Erwerb einer Fondsbeteiligung durch einen Privatanleger handelt es sich um eine Verbrauchersache.

Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts führt die Regelung in Art. 16 EuGVO zu einer Beschränkung des Auswahlermessens im Bestimmungsverfahren, weil die dort geregelten Zuständigkeiten zwingend beachtet werden müssen.

Rechtsnormen

EUGVVO 44/2001 Art. 4 f.; EUGVVO 44/2001 Art. 6; EUGVVO 44/2001 Art. 15; EUGVVO 44/2001 Art. 16
ZPO §§ 12 ff.; ZPO § 36

Sachverhalt

Der ASt. beabsichtigt, die AGg. wegen einer aus seiner Sicht fehlgeschlagenen Beteiligung an dem ...fonds als Gesamtschuldnerinnen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Erwerb der Anlage erfolgte auf der Grundlage einer Beratung durch die AGg. zu 1), die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des LG Darmstadt hat. Die AGg. zu 2) übernahm die Anteilsfinanzierung und hat keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand. Der ASt., der seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des LG Marburg an der Lahn hat, beantragt, das LG Darmstadt als das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Die AGg. haben dem zugestimmt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Auf den nach § 36 I Nr. 3 ZPO zulässigen Antrag war von dem nach § 36 II ZPO dazu berufenen Senat das LG Marburg an der Lahn als das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen ...

[2]Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der AGg. ist nicht begründet. Er ergibt sich insbes. nicht aus Art. 6 Nr. 1 EuGVO. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Zuständigkeit für Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen ist in den Abschnitten 3 bis 5 der EuGVO abschließend geregelt. Das folgt aus Art. 15 I EuGVO, wonach sich die Zuständigkeit bei Verträgen mit Verbrauchern unbeschadet der Art. 4 und Art. 5 Nr. 5 EuGVO nach dem 4. Abschnitt der Verordnung richtet. Art. 6 I EuGVO ist dort nicht benannt und findet daher neben Art. 16 EuGVO keine Anwendung (Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., Art. 6 EuGVVO Rz. 1a; EuGH, Urt. vom 22.5.2008 – Laboratoires Glaxosmithkline: Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline ./. Jean-Pierre Rouard, Rs C-462/06, Slg. 2008 I-03965, EWiR 2008, 435; KG, Beschl. vom 11.9.2006 – 28 AR 34/06 (IPRspr 2006-131); Senat, Beschl. vom 27.2.2012 – 11 AR 72/11). Vorliegend ist von einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 I lit. c EuGVO auszugehen, weil der ASt. den Fondsanteil als Privatanleger erworben hat (Zöller-Geimer aaO Art. 17 Rz. 14).

[3]Als zuständig war das LG Marburg an der Lahn zu bestimmen. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts führt die gemeinschaftsrechtliche Regelung in Art. 16 I EuGVO im Ergebnis zu einer Beschränkung des Auswahlermessens im Bestimmungsverfahren nach § 36 I Nr. 3 ZPO.

[4]Nach a.A. eröffnet die VO nicht nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Verbrauchers, sondern regelt darüber hinaus auch die örtliche Zuständigkeit. Liegt der Beklagtenwohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, so wird auch die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich durch die VO geregelt und sind §§ 12 ff. ZPO vollständig ausgeschaltet (Zöller-Geimer aaO Art. 2 Rz. 6; KG aaO Rz. 8). Damit bleibt der Rückgriff auf die Regelungen der ZPO auch bzgl. der örtlichen Zuständigkeit versperrt, wenn diese – wie in Art. 16 I EuGVO – unmittelbar festgelegt wird.

[5]Aus dem Anwendungsvorrang der EuGVO ist zu schließen, dass die dort geregelten Zuständigkeiten – anders als etwa die ausschließlichen Gerichtsstände der ZPO – auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 I Nr. 3 ZPO zwingend beachtet werden müssen (Zöller-Geimer aaO Rz. 30; Senat aaO).

[6]Im vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass als zu bestimmendes Gericht nur das LG Marburg an der Lahn in Betracht kommt, weil der ASt. dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und die AGg. zu 2) nur an diesem international wie örtlich eröffneten Gerichtsstand verklagt werden kann.

Fundstellen

nur Leitsatz

ZBB, 2013, 142

LS und Gründe

ZIP, 2013, 387

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2012-211

Lizenz

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