Der Anerkennung einer in Pakistan durch einen Vertreter eines Ehegatten geschlossenen Ehe (‚Handschuhehe’) steht nicht entgegen, dass sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht kannten.
Die Beteiligten zu 2) haben am 24.2.2009 in Pakistan die Ehe geschlossen. Vor dem Standesbeamten anwesend waren dabei die Ehefrau, die die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzt, sowie ein Onkel des Ehemanns, welcher zum damaligen Zeitpunkt staatenlos war. Der Ehemann war der Trauungszeremonie telefonisch zugeschaltet. Beide Ehegatten waren sich zum Zeitpunkt der Eheschließung persönlich noch nie begegnet; sie trafen sich erstmals im Oktober 2009.
Den durch den Ehemann gestellten Antrag auf Beurkundung der Eheschließung nach §§ 15, 35 PStG hat der Standesbeamte dem AG im Rahmen einer Zweifelsvorlage nach § 49 II PStG zur Entscheidung vorgelegt. Das AG hat den Standesbeamten daraufhin angewiesen, von der Wirksamkeit der Eheschließung auszugehen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Standesamts.
[1]II. 1. Die Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt (§§ 51 PStG, 58 ff. FamFG). Das Beschwerderecht der Beteiligten zu 1) folgt aus § 51 II PStG.
[2]2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Das AG hat mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für die Beurkundung der Eheschließung im Eheregister für die von den Beteiligten zu 2) am 24.2.2009 in Pakistan geschlossene Ehe nach § 34 I PStG bejaht.
[3]Gemäß § 34 I PStG kann auf Antrag eine im Ausland geschlossene Ehe u.a. eines Staatenlosen im Eheregister beurkundet werden. Die Beurkundung im Eheregister setzt dabei das Bestehen einer Ehe voraus, weshalb der Standesbeamte zu prüfen hat, ob eine nach materiellem Recht wirksame Ehe zustande gekommen ist (BGH, FamRZ 1991, 300) (IPRspr. 1990 Nr. 73). Nach welchem materiellen Recht sich die Wirksamkeit der Eheschließung richtet und welche Form dabei einzuhalten ist, bestimmt sich nach Art. 11, 13 EGBGB.
[4]Im Ausgangspunkt zutreffend geht insoweit auch das Standesamt davon aus, dass die Eheschließung, bei der sich der Ehemann durch seinen Onkel in der Abgabe der Erklärung zur Eheschließung vertreten ließ, nach den gemäß Art. 11, 13 III 1 EGBGB maßgeblichen Grundsätzen des pakistanischen Rechts formwirksam war, weil das pakistanische Recht die Stellvertretung bei der Eheschließung zulässt (KG, KG-Report 2004, 326 (IPRspr 2004-206); LG Stuttgart, StAZ 1992, 379 (IPRspr. 1992 Nr. 76)). Die Wirksamkeit einer solchen in Pakistan geschlossenen ‚Handschuhehe’ wird in Deutschland auch dann anerkannt, wenn bei der Eheschließung keine notariell beglaubigte und den Heiratspartner genau bezeichnende Vollmacht vorlag, solange nur eine Willensvertretung, die jedenfalls dem deutschen ordre public, also den grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen der deutschen Rechtsordnung zuwiderliefe (Art. 6 EGBGB), den Umständen nach ausgeschlossen werden kann (KG aaO). Eine solche Vertretung im Willen läge vor, wenn der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgeben würde, er insbes. über das Ob der Abgabe der Willenserklärung zu entscheiden hätte oder ihm die Auswahl des Ehegatten überlassen wäre. Anhaltspunkte für eine solche Willensvertretung fehlen hier. Eine Willensvertretung lag insbes. auch nicht deshalb vor, weil sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nie begegnet waren. Ausreichend zum Ausschluss einer Willensvertretung ist vielmehr, dass der Vertretene die Identität der Verlobten kennt und seine Vollmacht sich auf diese bestimmte, unverwechselbare Person beschränkt, sodass auszuschließen ist, dass der für einen Verlobten handelnde Vertreter jedweder anderen, zum Termin der Eheschließung erscheinenden Person das Jawort des Vertretenen übermitteln würde. Dies war hier gewährleistet, denn die Verlobte war nach Namen, Alter und Wohnort, Namen ihres Vaters und dessen Ausweisnummer eindeutig und unverwechselbar bezeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann seinem Onkel eine nicht nur auf diese eindeutig zu identifizierende Person beschränkte Vollmacht erteilt hat, fehlen.