Eine im Ausland geschlossene Ehe gleichgeschlechtlicher Partner ist im Melderegister als Lebenspartnerschaft einzutragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtswirkungen einer im Ausland geschlossenen Ehe deutlich hinter einer im Bundesgebiet eingegangenen Lebenspartnerschaft zurückbleiben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die im Ausland geschlossene Ehe gleichgeschlechtlicher Partner in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Ehe anerkannt worden ist.
Der Kl. begehrt die Berichtigung seines im Melderegister eingetragenen Familienstands. Am 2.8.2006 ging der Kl., der dt. Staatsangehöriger ist, mit dem span. Staatsangehörigen J. in M./Kanada die Ehe ein. Diese Ehe wurde inzwischen im span. Familienbuch der Ehegatten eingetragen. Dem Antrag des in Berlin lebenden Kl. vom November 2006, im Melderegister als Familienstand „verheiratet“ zu erfassen, kam das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin nur insofern nach, als dass es als Familienstand „Lebenspartnerschaft" eintrug. Auf die Beschwerde des Kl. wies das Bezirksamt den Antrag des Kl. zurück, nahm die Entscheidung auf Eintrag des Familienstands „Lebenspartnerschaft“ zurück und änderte den Familienstand in „ledig“. Mit seiner Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter.
[1]Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
[2]1. Die zulässige (Leistungs-)Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet, weil der Kl. keinen Anspruch darauf hat, dass aufgrund seiner in Kanada geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe im Melderegister als Familienstand ‚verheiratet’ eingetragen wird (vgl. ebenso VG Köln, nicht veröffentlichtes Urt. vom 19.3.2009 – 13 K 1841/07).
[3]Anspruchsgrundlage für das Berichtigungsbegehren des Kl. sind §§ 7 Nr. 2, 9 I 1 MeldeG (Gesetz über das Meldewesen in Berlin vom 26.2.1985 [GVBl. S. 507], zuletzt geändert mit Gesetz vom 25.1.2010 [GVBl. S. 22]) bzw. §§ 7 Nr. 2, 9 Satz 1 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) i.d.F. vom 19.4.2002 (BGBl. I 1342), zuletzt geändert mit Gesetz vom 18.6.2009 (BGBl. I 1346). Nach § 9 I 1 MeldeG und § 9 Satz 1 MRRG hat die Meldebehörde gespeicherte Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Zu den gespeicherten Daten gehört gemäß § 2 I Nr. 13 MeldeG, § 2 I Nr. 14 MRRG der Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft. Danach liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die begehrte Berichtigung des Melderegisters nicht vor, weil die Eintragung als ‚verheiratet’ nicht richtig wäre.
[4]a. Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft können melderechtlich nicht als Ehegatten angesehen werden. Unter dem Begriff des Ehegatten ist grundsätzlich nur ein Partner des anderen Geschlechts zu verstehen, weil die Geschlechterverschiedenheit jedenfalls nach dem derzeitigen deutschen Rechtsverständnis zu den prägenden Merkmalen der Ehe gehört. Nach der st. Rspr. des BVerfG kann die Ehe nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden, weil ihr als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner innewohnt. Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderung ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das GG seine Prägung bekommen habe, gehöre, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sei, begründet auf dem freien Entschluss unter Mitwirkung des Staats, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinanderstehen und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können. Vom besonderen Schutz des Art. 6 I GG sei neben der Familie allein die Ehe als Institut umfasst, nicht dagegen eine andere Form des Zusammenlebens (vgl. BVerfG, Urt. vom 17.7.2002 – 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01, juris und BVerfGE 105, 313). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 27.5.2008 zum TSG (1 BvL 10/05 juris und BVerfGE 121, 175). Vielmehr hat das BVerfG mit dieser Entscheidung daran festgehalten, dass zum Gehalt der Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehöre, und weiter ausgeführt, dass das gesetzgeberische Anliegen, das Rechtsinstitut der Ehe ausschließlich Mann und Frau, also Partnern verschiedenen Geschlechts, vorzubehalten, von hohem Gewicht sei. Jedoch komme demgegenüber dem bereits vor der Geschlechtsumwandlung bestehenden grundgesetzlichen Schutz der Ehe sowie dem aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG folgenden Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität höheres Gewicht zu, sodass es von Verfassungs wegen geboten sei, die bisherige Ehe nach einer Geschlechtsumwandlung eines Ehegatten als rechtlich gesicherte Verantwortungsgemeinschaft mit nunmehr gleichgeschlechtlichen Ehegatten fortbestehen zu lassen, wobei es dem Gesetzgeber überlassen sei, in welcher Form – ob als Ehe, Lebenspartnerschaft oder Partnerschaft sui generis – er die verfassungsrechtlichen Vorgaben umsetzt. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in der Folge dieser Entscheidung § 8 I Nr. 2 TSG ersatzlos gestrichen und damit nach der Geschlechtsumwandlung eines Ehegatten die gleichgeschlechtliche Ehe zugelassen hat, folgt nicht die Zulässigkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe im Bundesgebiet jenseits dieses Ausnahmefalls.
[5]b. Hinzu kommt, dass die Ablehnung der Eintragung des Familienstands des Kl. im Melderegister als verheiratet ihn nur gering belastet. Das Melderecht erfüllt nämlich Ordnungsaufgaben, die im Wesentlichen im öffentlichen Interesse liegen, und berührt den Einzelnen daher allenfalls geringfügig (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.3.2002 – 6 C 12.01, juris Rz. 24 und vom 4.5.1999 – 1 C 25.98, juris Rz. 14). Die Freiheit der ehelichen oder partnerschaftlichen Lebensgestaltung wird von der melderechtlichen Typisierung nicht berührt. Zudem sind etwaige Unzuträglichkeiten und Härten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften an melderechtliche Eintragungen ergeben, bei der Auslegung dieser Vorschriften und nicht im Rahmen des Melderechts zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.3.2002 und 4.5.1999 aaO). Angesichts dessen hat die Berichtigung der Eintragung des Familienstands auch keine Bindungswirkung auf die rechtliche Behandlung der Lebensgemeinschaft des Kl. in anderen Rechtsbereichen – wie dem Kindschafts-, Steuer- oder Rentenrecht –, sodass einem Begehren, die volle statusrechtliche Anerkennung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe zu erstreiten, mit einer Berichtigung des Melderegistereintrags ohnehin nicht Rechnung getragen werden kann. Eine Rechtswirkung für und gegen alle kann der Kl. dagegen beim Standesamt durch Eintragung ins Eheregister nach § 34 I 1 PStG oder ins Lebenspartnerschaftregister nach § 35 I 1 PStG erreichen, da gemäß § 54 I 1 PStG die Beurkundungen in den Personenstandregistern die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft beweisen.
[6]Im Übrigen ist das Melderecht der Natur der Sache nach auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber bewusst von Fragestellungen freigehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.3.2002 und 4.5.1999 aaO). Zu derartigen Fragestellungen dürfte auch gehören – was hier jedoch nicht entschieden werden muss –, ob und inwieweit eine im Ausland geschlossene Ehe gleichgeschlechtlicher Partner Rechtswirkung wie eine im Inland geschlossene Ehe verschiedengeschlechtlicher Partner entfaltet.
[7]c. Die Ablehnung, im Melderegister als Familienstand des Kl. ‚verheiratet’ einzutragen, steht auch im Einklang mit Unionsrecht.
[8]Der Kl. wird dadurch nicht in seinem aus Art. 21 I, 22 I 1 AEUV folgenden Recht auf Freizügigkeit verletzt.
[9]Bereits der Anwendungsbereich des Unionsrechts ist nicht eröffnet. Die Vorschriften des EG über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die keinerlei Berührungspunkte mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH, Urt. vom 5.6.1997 – Rs C-64/96 [Ücker/Jacquet], juris m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil der Kl. deutscher Staatsangehöriger ist, im Bundesgebiet wohnt und die Frage, welcher Familienstand in das deutsche Melderegister einzutragen ist, allein das Verhältnis zwischen ihm und dem Staat seiner Staatsangehörigkeit und seines Aufenthalts betrifft.
[10]Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des Unionsrechts ausgeht, fehlt es dem Kl. an einer Beschränkung seines Rechts auf Freizügigkeit, wenn im Melderegister als sein Familienstand lediglich ‚Lebenspartnerschaft’ eingetragen ist. Dass ein solcher Eintrag im Melderegister zu schwerwiegenden Nachteilen beruflicher oder privater Art führen könnte, ist nicht ersichtlich. Dem Registereintrag kommt – wie o.a. – keine Bindungswirkung zu, sondern er erfüllt lediglich Ordnungsaufgaben, sodass es dem Kl. unbenommen bleibt, in anderen Rechtsbereichen als dem Melderecht seinen Familienstand als verheiratet geltend zu machen.
[11]Schließlich wäre eine Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts gerechtfertigt, da sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zum legitimerweise verfolgten Zweck steht. Die fehlende Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe in Deutschland beruht darauf, dass die Ehe nach deutschem Rechtsverständnis lediglich verschiedengeschlechtlichen Partnern vorbehalten bleibt und daher nur eine solche Ehe vom Schutz des Art. 6 I GG umfasst ist. Die Beeinträchtigung dient mithin dem Schutz des hergebrachten Instituts der Ehe. Inwiefern dagegen die Freizügigkeit des Kl. unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, wenn er im Bundesgebiet als Lebenspartner, in Spanien dagegen als verheiratet angesehen wird, hat er nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Anders als in den Entscheidungen des EuGH zum Namensrecht (Urt. vom 2.10.2003 – Rs 148/02 [Garcia Avello] und vom 14.10.2008 – Rs C-353/06 [Grunkin], jeweils juris) kommt dem Familienstand im Rechtsverkehr kein großes Gewicht zu. Denn während der Name die Identität der Person bezeichnet, ist der Familienstand nur für den Umfang von Rechten und Pflichten von Bedeutung. Den Nachweis der Identität erfordern viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich, dies ist beim Familienstand dagegen nicht der Fall. Im Unterschied zum Namen ist der Familienstand auf den meisten Urkunden und Schriftstücken – etwa Reisepass, Zeugnisse oder Arbeitsverträge – auch nicht verzeichnet, sodass ein unterschiedlicher Familienstand in den verschiedenen Mitgliedstaaten regelmäßig nicht Zweifel an der Echtheit von auf den Kl. ausgestellten Dokumenten aufkommen lässt. Dass der Kl. in verschiedenen Mitgliedstaaten mit einem unterschiedlichen Familienstand geführt wird, hat seinen Grund darin, dass das Personenstandsrecht in der EU nicht harmonisiert ist, sondern es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, wie sie gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgestalten und bezeichnen. Ferner kann der Kl. Problemen beim Nachweis eines Familienstands im Bundesgebiet dadurch begegnen, indem er sich beim Standesamt in ein Personenstandsregister eintragen lässt und dadurch einen entspr. Registerauszug vorlegen kann. Soweit er sich auf die Rspr. des EuGH zum Namensrecht mit dem Verweis beruft, sein Familienstand könne Auswirkungen auf seine Familiennamen haben, übersieht er, dass der Familienstand zwar die Gebung des Namens beeinflussen kann, es bei den genannten Urteilen aber um die Frage ging, wie bereits gegebene Namen in anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Zudem bestehen im deutschen Namensrecht keine wesentlichen Unterschiede zwischen einer Ehe und einer Lebenspartnerschaft (vgl. § 1355 BGB und § 3 LPartG).
[12]Auch Art.18 I AEUV, der im Anwendungsbereich des Vertrags jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, ist nicht verletzt. Abgesehen davon, dass der Anwendungsbereich des Vertrags schon nicht eröffnet ist, weist die Eintragung des Familienstands im Melderegister keinen Bezug zur Staatsangehörigkeit der registrierten Person auf, sondern gilt für alle Staatsangehörigen gleich. Schließlich wäre eine – allenfalls mittelbare – Ungleichbehandlung aus den zuvor genannten Gründen gerechtfertigt.
[13]Die Versagung der Eintragung ‚verheiratet’ im Melderegister verstößt auch nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.11.2000 (ABl. Nr. L 303/16). Nach Art. 2 I i.V.m. Art. 1 der Gleichbehandlungsrichtlinie ist eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf u.a. aus Gründen der sexuellen Ausrichtung untersagt. Das Diskriminierungsverbot kann jedoch nur im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten Gültigkeit beanspruchen. Eine Kompetenz zur Regelung der Frage, wann eine Ehe vorliegt, fehlt der EU indes (vgl. BVerwG, Urt. vom 15.11.2007 – 2 C 33.06, juris Rz. 21).
[14]Für die Vereinbarkeit der melderechtlichen Eintragung ‚Lebenspartnerschaft’ mit Unionsrecht spricht im Übrigen die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der VO (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/2221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 73/35/ EWG, 90/364/EWG, 90/362/EWG und 93/96/EWG vom 29.4.2004 (ABl. Nr. L 158/77). Die Freizügigkeitsrichtlinie befasst sich neben der Ehe in Art. 2 Nr. 2 lit. a auch mit der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Art. 2 Nr. 2 lit. b). Für die Lebenspartnerschaft ist der Richtliniengeber dem Grundsatz gefolgt, dem schwächeren Recht der Mitgliedstaaten den Vorzug zu geben, denn Lebenspartner werden nur als Familienangehörige im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie angesehen, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass die Lebenspartnerschaft nicht in allen Mitgliedstaaten der EU allgemein anerkannt und demzufolge unterschiedlich weit geregelt ist. Da in Deutschland als dem Aufnahmemitgliedstaat die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe nicht gleichgestellt ist, verlangt auch das Unionsrecht nicht, dass Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat eine der Ehe gleichgestellte gleichgeschlechtlicher Verbindung eingegangen sind oder anerkennen haben lassen, im Bundesgebiet wie Ehegatten behandelt werden (vgl. BFH, Urt. vom 30.11.2004 aaO Rz. 26; VG Köln, Urt. vom 19.3.2009 aaO).
[15]Für eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 III AEUV besteht keine Veranlassung, da die Kammer die Auslegung des hier in Betracht kommenden Unionsrechts als geklärt ansieht.
[16]d. Schließlich ist auch ein Verstoß gegen die EMRK nicht ersichtlich. Neben der grundsätzlichen Erwägung, dass ein Eintrag im Melderegister Menschenrechte und Grundfreiheiten – wenn überhaupt – nur geringfügig beeinträchtigen kann, liegt jedenfalls ein Verstoß gegen das in Art. 14 EMRK niedergelegte Diskriminierungsverbot nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der Genuss der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung zu gewährleisten. Zu diesen Rechten und Freiheiten gehört neben dem Recht auf Leben und auf Freiheit, der Gedanken- und Religionsfreiheit, der Meinungsäußerungsfreiheit und anderen hier ebenfalls nicht berührten Rechten und Freiheiten auch das in Art. 12 EMRK festgelegte Recht auf Eheschließung. Danach haben Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Dieses Recht des Kl., eine Ehe zwischen Mann und Frau einzugehen, steht hier nicht in Rede, geht es ihm doch darum, seine gleichgeschlechtliche Ehe im Bundesgebiet anerkennen zu lassen. Eine Verbindung gleichgeschlechtlicher Partner ist von Art. 12 EMRK aber nicht erfasst.
[17]2. Die Klage ist allerdings mit dem Hilfsantrag begründet, weil der Kl. einen Anspruch darauf hat, das Melderegister dahin zu berichtigen, als seinen Familienstand ‚Lebenspartnerschaft’ einzutragen.
[18]Eine im Ausland geschlossene Ehe gleichgeschlechtlicher Partner ist im Melderegister als Lebenspartnerschaft einzutragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtswirkungen einer im Ausland geschlossenen Ehe deutlich hinter einer im Bundesgebiet eingegangenen Lebenspartnerschaft zurückbleiben; dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die im Ausland geschlossene Ehe gleichgeschlechtlicher Partner in einem EU-Mitgliedstaat als Ehe anerkannt worden ist, etwa durch Eintragung in das Eheregister. Dies folgt aus dem Umstand, dass eine solche Ehe im Bundesgebiet – jedenfalls ähnliche – Rechtswirkungen wie eine Lebenspartnerschaft entfaltet (vgl. VG Karlsruhe, Urt. vom 9.9.2004 – 2 K 1420/03, juris Rz. 29; AG Münster, Urt. vom 20.1.2010 – 56 F 79/09 (IPRspr 2010-92), juris Rz. 7; BeckOK-Heiderhoff, Art. 17b EGBGB, Rz. 11 f.; Staudinger-Mankowski, BGB, 2004, Art 17b EGBGB Rz. 26; MünchKomm-Coester, 5. Aufl., Art. 17b EGBGB Rz. 144 ff.; Schulze-Dörner-Ebert/Kemper, BGB, 5. Aufl., Art. 17b EGBGB Rz. 2; wohl auch BFH, Urt. vom 30.11.2004 – VIII R 61/04, juris Rz. 21; VG Münster, Urt. vom 13.12.2007 – 3 K 1845/05, juris Rz. 19; offengelassen VG Darmstadt, Beschl. vom 5.6.2008 – 5 L 277/08.DA, Rz. 15 ff.). Dabei ist (melderechtlich) ohne Bedeutung, ob sich diese Wirkungen aus Art. 17b I und IV EGBGB und der Anknüpfung an das Recht des registerführenden Staats oder aus einer aus Art. 13 ff. EGBGB folgenden Anwendung des LPartG ergeben. Mit der Eintragung als Lebenspartnerschaft wird respektiert, dass die Eheschließung in den betreffenden ausländischen Staaten auch gleichgeschlechtlichen Paaren eröffnet ist. Des Weiteren wird damit den unterschiedlichen Ausgestaltungsformen und Bezeichnungen gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in den verschiedenen Rechtsordnungen Rechnung getragen (vgl. a. die Begr. zu § 17b IV EGBGB, BT-Drucks. 14/3751 S. 60). Auch Vertrauens- und Gleichheitserwägungen sprechen für die Eintragung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe als Lebenspartnerschaft im Melderegister: So können die Eheleute zwar nicht erwarten, dass ihre Verbindung im Bundesgebiet als Ehe anerkannt wird, allerdings dürfen sie darauf vertrauen, dass ihre Ehe in Deutschland in demselben Umfang anerkannt wird wie eine ausländische registrierte Partnerschaft (vgl. Buschbaum, Kollisionsrecht der Partnerschaften außerhalb der traditionellen Ehe: RNotZ 2010, 73, 82). Im Falle der vollständigen Verweigerung einer Anerkennung wären nämlich gleichgeschlechtliche Partner, die im Ausland mit der Ehe eine stärkere Bindung gewählt haben, ohne sachlichen Grund benachteiligt gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnern, die im Ausland lediglich eine – u.U. – bindungsschwächere Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
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