Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels kommt eine Erledigung der Hauptsache allenfalls in Betracht, wenn sich das erledigende Ereignis erst im Beschwerderechtszug verwirklicht.
Eine Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage der EuGVO scheidet aus, wenn eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vorliegt.
Der ASt. hat die Erteilung der Vollstreckungsklausel für eine in Spanien gegen die AGg. erwirkte gerichtliche Entscheidung begehrt, die einen Kostenfestsetzungsbeschluss zum Gegenstand hat. Diesen Antrag hat der ASt. für erledigt erklärt, weil ihm zwischenzeitlich in Spanien bestätigt worden sei, dass es sich bei der Entscheidung um einen Europäischen Vollstreckungstitel handele.
Das LG hat dem ASt. die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit seiner dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat er beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, und den Hilfsantrag gestellt, die spanische Entscheidung für vollstreckbar zu erklären. Das OLG hat die sofortige Beschwerde unter gleichzeitiger Ablehnung des Hilfsantrags zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der ASt. sein Begehren weiter.
[1]II. Die gemäß §§ 574 I 1 Nr. 1 ZPO, 15 I AVAG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 II ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
[2]1. Das OLG hat ausgeführt, weder das AVAG noch die EuGVO sähen die Möglichkeit einer Erledigungserklärung vor ...
[3]2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
[4]a) Eine Feststellung der Erledigung scheidet aus, weil sich das aus Sicht des ASt. erledigende Ereignis bereits in dem nicht kontradiktorischen Verfahren vor dem LG verwirklicht hat.
[5]aa) Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind in allen kontradiktorischen Verfahren anwendbar, in denen eine Kostengrundentscheidung zu ergehen hat (BGHZ 170, 378, 381 Rz. 7). Das Antragsverfahren vor dem LG ist mangels einer Beteiligung des Antragsgegners (§ 6 I AVAG) einseitig. Folglich kommt im erstinstanzlichen Verfahren eine einseitige Erledigungserklärung durch den Antragsteller nicht in Betracht (Hau, IPRax 1998, 255, 256). Kontradiktorischen Charakter erlangt das Verfahren erst mit der Beschwerde eines Beteiligten (§ 11 IV AVAG). Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller das Verfahren allenfalls mit Rücksicht auf während des Beschwerderechtszugs vorgefallene Umstände für erledigt erklären (Hau aaO; Rauscher-Mankowski, EZPR, 2. Aufl., Art. 40 Brüssel I-VO Rz. 5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rz. 15; MünchKommZPO-Lindacher, 3. Aufl., § 91a Rz. 136; vgl. auch OLG Düsseldorf, IPRax 1998, 279, 280 (IPRspr. 1996 Nr. 206); OLG Zweibrücken OLG-Report 1998, 414 (IPRspr. 1998 Nr. 183); OLG Jena, IPRspr. 1998, Nr. 194; OLG Hamburg, NJW 1987, 2165 f. (IPRspr. 1986 Nr. 180); RIW 1989, 568 (IPRspr. 1989 Nr. 235); Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rz. 7, 58 ‚Ausländisches Urteil’).
[6]bb) Es kann dahinstehen, ob hier eine Erledigung oder eine Verfahrensüberholung eingetreten ist. Jedenfalls ist im Streitfall die vermeintliche Erledigung infolge der Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bereits im Verfahren vor dem LG eingetreten. Da die AGg. in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht zu beteiligen war (§ 6 I AVAG), konnte das LG in dem einseitigen Verfahren eine Feststellung der Erledigung nicht aussprechen. Folglich war der Antrag mit der Kostenfolge des § 8 II AVAG abzulehnen.
[7]b) Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Vollstreckbarkeit nach dem EuVTVO steht einem Antrag im Rahmen der EuGVO entgegen.
[8]Ist – wie im Streitfall – eine Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden, scheidet eine Vollstreckbarerklärung nach Maßgabe der EuGVO aus. Art. 27 EuVTVO lässt dem Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit, anstelle einer Bestätigung die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach der EuGVO zu betreiben. Diese Regelung geht auf Nr. 20 der Erwgr. (abgedr. bei Prütting-Gehrlein-Halfmeier, ZPO, 2009, Anh nach § 1086) zurück, wonach es dem Gläubiger freisteht, eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zu beantragen oder sich für das Anerkennungsverfahren nach der EuGVO zu entscheiden. Insoweit kann dahinstehen, ob der Gläubiger berechtigt ist, gleichzeitig beide Verfahren einzuleiten (in diesem Sinne Wagner, IPRax 2005, 189, 190; Prütting-Gehrlein-Halfmeier aaO Art. 27 EuVTVO Rz. 1) oder – was nach dem Inhalt des Erwgr. näher liegt – erst nach erfolgloser Durchführung des einen auf das andere Verfahren überwechseln kann. Falls jedoch die Vollstreckbarkeit entweder auf der Grundlage der EuVTVO oder der EuGVO erwirkt wurde, ist es dem Antragsteller grundsätzlich mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses versagt, zusätzlich in dem anderen Verfahren einen Vollstreckungstitel zu erlangen (Wagner aaO, Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 27 EuVTVO Rz. 1; Musielak-Lackmann, ZPO 7. Aufl., Art. 27 EuVTVO Rz. 1; a.A. Rauscher-Pabst aaO Art. 27 EuVTVO Rz. 10). Auf diese Weise ist der – auch von der Gegenauffassung erkannten (Rauscher-Pabst aaO) – Gefahr vorzubeugen, dass gegen den Antragsgegner wegen eines identischen Anspruchs aus mehreren Titeln vollstreckt wird. Ob in Ausnahmefällen eine andere Bewertung durchgreift, kann dahinstehen. Denn der ASt. hat ein anerkennenswertes Interesse, das Verfahren der EuGVO durchzuführen, nicht dargelegt.