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Verfahrensgang

BGH, Urt. vom 02.07.2009 – IX ZR 152/06, IPRspr 2009-278

Rechtsgebiete

Schiedsgerichtsbarkeit

Leitsatz

Die Doppelexequatur von Schiedssprüchen ist auch dann unzulässig, wenn das Recht des ersten Exequatururteils der „doctrine of merger“ folgt (Aufgabe von BGH, Urteil vom 27.3.1984 – IX ZR 24/83, NJW 1984, 2765 (IPRspr. 1984 Nr. 174)).

Rechtsnormen

EUGVVO 44/2001 Art. 1
EuGVÜ Art. 1
LugÜ Art. 1
UNÜ Art. I; UNÜ Art. V; UNÜ Art. VII
ZPO § 328; ZPO § 722; ZPO §§ 722 f.; ZPO § 1044; ZPO § 1061; ZPO § 1062

Sachverhalt

Die Kl. begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des Superior Court in Kalifornien/USA vom 4.4.2003, durch das die Bekl. zur Zahlung eines eingeklagten Betrags sowie der Schiedsverfahrenskosten verurteilt worden sind. Durch dieses Urteil wurde ein zwischen den Parteien ergangener Schiedsspruch des International Arbitration Tribunal vom 26.11.2002 in der Weise bestätigt, dass sämtliche in dem Schiedsspruch ausdrücklich oder stillschweigend enthaltenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen des Schiedsrichters vom Superior Court übernommen und durch diese Bezugnahme zum Inhalt des Urteils gemacht wurden.

Das LG hat das Urteil des Superior Court antragsgemäß für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Bekl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihr Abweisungsbegehren weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. ... Die Doppelexequatur von Schiedssprüchen ist unzulässig. Die Klage muss abgewiesen werden.

[2]Das Berufungsgericht hat allerdings ein Urteil des Senats vom 27.3.1984 (IX ZR 24/83, NJW 1984, 2765) (IPRspr. 1984 Nr. 174) zugrunde gelegt, in dem die Zulässigkeit der Doppelexequatur in derartigen Fällen bejaht wurde. An dieser Rechtsprechung ist jedoch nicht festzuhalten. Die Kl. ist vielmehr auf die Möglichkeit der Anerkennung des Schiedsspruchs nach § 1061 ZPO i.V.m. dem UNÜ sowie ggf. anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkommen zu verweisen. Diesen Weg hätte die Kl. schon nach der bisherigen Rechtsprechung beschreiten können (BGH, Urt. vom 10.5.1984 – III ZR 206/82, NJW 1984, 2763) (IPRspr. 1974 Nr. 196).

[3]1. In dem angeführten Urteil vom 27.3.1984 hat der Senat in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 5, 397; 30, 368; RG, JW 1938, 468 (IPRspr. 1935–1944 Nr. 644b)) und der h.M. in der Literatur die Auffassung vertreten, aus einem Exequatururteil des Staats New York, durch das ein New Yorker Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und zugleich der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, könne die Vollstreckung nach § 722 ZPO für zulässig erklärt werden. Dies wurde im Anschluss an Schlosser (Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 1975, I, Nr. 782) damit begründet, dass das New Yorker Gericht sich nicht auf eine Bestätigung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beschränkt habe, sondern eine selbständige Verurteilung der Beklagten enthalte. Nach der im amerikanischen Recht geltenden doctrine of merger gehe in einem solchen Fall der Schiedsspruch völlig in dem gerichtlichen Bestätigungsurteil auf, woraus man auch in den USA die internationalprozessrechtliche Konsequenz gezogen habe, dass nur noch das Gerichtsurteil als staatliches Urteil und nicht mehr der Schiedsspruch zu vollstrecken sei.

[4]Folgerichtig würde dies bedeuten, dass der Schiedsspruch selbst in Deutschland nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden könnte (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. Rz. 909; Schütze, ZvglRWiss 104 (2005), 427, 441; Dolinar in Festschrift Schütze, 1999, 187, 193). Der BGH hat diese Konsequenz jedoch nicht gezogen. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass der Schiedsspruch selbst in Deutschland weiterhin für vollstreckbar erklärt werden kann (BGH, Urt. vom 10.5.1984 aaO). Die Antragstellerin konnte danach wählen, ob sie den Schiedsspruch oder das Exequatururteil für vollstreckbar erklären lassen wollte. Die Exequaturentscheidung des ausländischen staatlichen Gerichts konnte eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1044 ZPO (a.F.) nicht ausschließen.

[5]2. An der Rechtsprechung, die die Doppelexequatur in diesen Fällen für zulässig erklärt, ist nicht festzuhalten.

[6]a) Dem Urteil vom 27.3.1984 ist von Schlosser zugestimmt worden (aaO Rz. 908, ders., IPRax 1985, 141), v.a. im Hinblick auf – unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Beklagten nicht überzeugende – Praktikabilitätserwägungen: Man spare sich die Übersetzung der oft langen Schiedssprüche, während die Urteile in der Regel kurz seien. Dem Urteil folgt auch Münzberg (in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 722 Rz. 11) unter der Voraussetzung, dass über den materiellen Anspruch neu entschieden wurde.

[7]Überwiegend wird diese Rechtsprechung abgelehnt (z.B. Zöller-Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 328 Rz. 71, § 1061 Rz. 8 f.; Geimer, IZPR, 5. Aufl., Rz. 3107; MünchKommZPO-Gottwald, 3. Aufl., § 722 Rz. 22; Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 8. Aufl., Kap. 30 Rz. 15; Schütze, ZvglRWiss 104 (2005), 427, 441; ders., RIW 1984, 734 f.; Dolinar aaO 204; Kegel in Festschrift Müller-Freienfels, 1986, 377, 385, 392 f.).

[8]b) Bei Urteilen gilt nach h.M. das Verbot der Doppelexequatur. Wirkungen, die einem ausländischen Urteil von der Rechtsordnung eines dritten Staats beigelegt werden, kommen für die Anerkennung im Inland nicht in Betracht (Zöller-Geimer aaO Rz. 64; § 722 Rz. 21; Geimer aaO Rz. 3110; Saenger-Kindl, Handkommentar ZPO, 2. Aufl., § 723 Rz. 4; MünchKommZPO-Gottwald, aaO sowie § 328 Rz. 46; Stein-Jonas-Münzberg aaO § 722 Rz. 11; a.A. Schütze, ZZP 77 (1964), 287). Würde man der Gegenansicht folgen, könnten die deutschen Anerkennungsvoraussetzungen umgangen werden (vgl. Zöller-Geimer aaO).

[9]Auch im Europäischen Recht (EuGVÜ, LugÜ, EuGVO) ist anerkannt, dass auf Urteile bezogene Exequaturentscheidungen nicht für vollstreckbar erklärt werden können (Geimer-Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 38 Rz. 53; Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rz. 8; Rauscher-Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rz. 14; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 32 Rz. 15).

[10]Ebenso kann das Urteil eines EU-Mitgliedstaats, mit dem ein Urteil eines Drittstaats für vollstreckbar erklärt wird, in Deutschland nicht seinerseits für vollstreckbar erklärt werden, auch wenn es sich formell nicht um eine Exequatur, sondern – wie in manchen Ländern üblich (vgl. doctrine of merger) – um eine gleichlautende Sachentscheidung handelt (Kropholler aaO; Rauscher-Leible aaO). Grund hierfür ist auch hier, dass dann die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nicht mehr überprüft werden könnten.

[11]c) Deshalb müssten bei Schiedssprüchen besondere Gründe vorliegen, um bei diesen eine Doppelexequatur für zulässig zu erachten. Solche Gründe sind nicht ersichtlich.

[12]aa) Die Vorschriften des Europäischen Rechts über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen nehmen aus ihrem Anwendungsbereich die Schiedsgerichtsbarkeit aus, vgl. Art. 1 II Nr. 4 EuGVÜ, Art. 1 II Nr. 4 LugÜ, Art. 1 II lit. d EuGVO.

[13]Diese Ausnahmeregelung ist jeweils weit auszulegen. Die Vorschriften beziehen sich nicht auf Verfahren und Entscheidungen über Anträge auf Aufhebung, Änderung, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Dies gilt auch für Gerichtsentscheidungen, die (wie nach der doctrine of merger) Schiedssprüche in sich inkorporieren (vgl. Schlosser, Berichte Nrn. 64 und 65; abgedr. in ABl. EG 1979 Nr. C 59 S. 71, 92 f.; hierauf Bezug nehmend EuGH, Urt. vom 17.11.1998 – Rs C-391/95, EuZW 413, 415 Rz. 32; BGH, Beschl. vom 5.2.2009 – IX ZB 89/06 (IPRspr 2009-231), ZIP 2009, 735, 736 Rz. 10).

[14]Es erscheint zweckmäßig, in Anerkennungsverfahren im Verhältnis zu Drittstaaten entsprechend zu verfahren. Denn es besteht kein Grund, Schiedssprüche aus Drittstaaten leichter anzuerkennen als solche von EU-Mitgliedstaaten.

[15]bb) Der rechtsstaatliche Schutz des Titelschuldners gebietet es, ihn in ein- und demselben Land nicht mit mehr als einem Vollstreckbarerklärungsverfahren zu konfrontieren. Dies wäre aber der Fall, wenn neben- oder nacheinander (falls in dem ersten Verfahren kein Erfolg zu erzielen war) Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren bzgl. des ausländischen Schiedsspruchs und des Exequatururteils durchgeführt werden könnten.

[16]Der Gläubiger könnte sich das für ihn bequemste und einfachste Verfahren aussuchen oder hintereinander mehrere Verfahren anstrengen, bis er durchdringt. Der Streitgegenstand wäre jedes Mal ein anderer, sodass die Rechtskraft nicht entgegenstünde.

[17]Man könnte zwar erwägen, eine zwingende Reihenfolge festzulegen, etwa im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis. Für das erste durchzuführende Verfahren käme aber nur die Vollstreckbarerklärung der Ausgangsentscheidung, nämlich die des Schiedsspruchs, in Betracht. Dann kann aber dieses Verfahren als einzig verbindliches vorgesehen werden.

[18]cc) Der Schutz des Schiedsspruch-Schuldners würde es gebieten, dass das Exequatururteil bzgl. des Schiedsspruchs in Deutschland nicht unter einfacheren Voraussetzungen für vollstreckbar erklärt werden kann, als der Schiedsspruch selbst. Andernfalls könnte der Gläubiger den Schutz des deutschen Rechts dadurch umgehen, dass er nicht den Schiedsspruch selbst für vollstreckbar erklären lässt, sondern zunächst ein Exequatururteil in seinem Heimatstaat erwirkt.

[19]Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung für ein Urteil nach §§ 722, 723, 328 ZPO weichen von denjenigen des § 1061 ZPO i.V.m. Art. V UNÜ ab. Ob eine entsprechende Prüfung schon von dem ausländischen staatlichen Gericht vorgenommen wurde, das die (erste) Exequatur erteilt hat, ist – so im vorliegenden Fall – nicht erkennbar, jedenfalls nicht nachprüfbar. Deshalb kann auf die Prüfung für die Vollstreckbarerklärung in Deutschland nicht verzichtet werden, wenn derselbe Rechtsschutz gewährleistet werden soll. Beide Parteien vertreten deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren übereinstimmend die Auffassung, eine solche Prüfung müsse im Rahmen des Ordre-public-Vorbehalts des § 328 I Nr. 4 ZPO vorgenommen werden. Dann bietet aber die Doppelexequatur keinen Vorteil. Es ist dann zweckmäßiger, insgesamt nur die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs selbst zuzulassen.

[20]dd) Beließe man es bei der Zulässigkeit der Doppelexequatur in diesen Fällen, ergäben sich auch Folgeprobleme, nämlich ob unter dem Gesichtspunkt des § 328 I Nr. 1 ZPO eine eigenständige Anerkennungszuständigkeit des ausländischen Gerichts für den Rechtsfolgenausspruch nach dem Spiegelbildprinzip verlangt werden und ob sich der Gegenseitigkeitsvorbehalt des § 328 I Nr. 5 ZPO gerade auf die hier in Rede stehenden Exequatururteile beziehen muss. Das würde für die Gerichte zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeuten.

[21]ee) Nach der Schiedsrechtsreform von 1998 [Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz – SchiedsVfG) vom 22.12. 1997 (BGBl. I 3223)] sollten die Fragen der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen gemäß § 1062 ZPO bei den OLG konzentriert werden. Deshalb wurde ihre derogationsfeste Eingangszuständigkeit festgelegt. Lediglich bestimmte Unterstützungshandlungen sind gemäß § 1062 IV ZPO den AG zugewiesen (vgl. Zöller-Geimer aaO § 1062 Rz. 1).

[22]Zweck dieser Regelung ist es, die Anerkennung von Schiedssprüchen bei wenigen fachlich spezialisierten und den Instanzenzug beschränkenden OLG zu konzentrieren (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 63 f).

[23]Könnte die Anerkennung auf dem Umweg der Vollstreckbarerklärung der ausländischen Exequaturentscheidung erfolgen, wären hierfür gemäß § 722 II ZPO je nach Streitwert die AG oder LG zuständig. Dies wäre umso unverständlicher, wenn – wie oben dargelegt – der Maßstab für die Anerkennung des Exequatururteils jedenfalls auch die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs umfassen muss, AG und LG also einen weitergehenden Prüfungsauftrag wahrzunehmen hätten als die OLG.

[24]ff) Auch wenn das ausländische Exequatururteil der doctrine of merger folgt, hat es doch lediglich den Zweck, die Vollstreckung des Schiedsspruch auf dem Territorium des Exequaturstaats zu ermöglichen. Ob in Deutschland vollstreckt werden darf, ist dagegen schon aus völkerrechtlichen Gründen allein von deutschen Gerichten zu entscheiden. Dabei geht es im Kern ebenfalls um die Vollstreckung des Schiedsspruchs.

[25]Man könnte dies allenfalls dann anders sehen, wenn dem ausländischen Urteil eine völlig eigenständige Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde läge. Dann wäre das Urteil vom Schiedsspruch unabhängig. Das ist aber in den fraglichen Fällen nicht so (vgl. dazu instruktiv Dolinar aaO 190, 203). Auch vorliegend hat das kalifornische Gericht keine nachvollziehbare eigene Sach- und Rechtsprüfung durchgeführt. Es hat vielmehr schlicht die Feststellungen und die rechtlichen Würdigungen des Schiedsgerichts übernommen und eine dementsprechende Verurteilung ausgesprochen.

[26]Letztendlich handelt es sich um die Umformung des Schiedsspruchs in eine prozessual selbständige Entscheidung, nicht jedoch um ein Urteil aufgrund eigenständiger, nachprüfbarer Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

[27]gg) Die Anerkennung der Doppelexequatur bei Schiedssprüchen würde den Anwendungsbereich des UNÜ aushöhlen. Zwar gilt gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ das Meistbegünstigungsprinzip, d.h. der Kläger kann das Schiedsurteil ggf. auch nach geringeren nationalen Anforderungen des Vollstreckungsstaats für vollstreckbar erklären lassen. Das ändert aber nichts daran, dass sich die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen grundsätzlich nach den UNÜ-Regelungen richten soll (Art. I Abs. 1 UNÜ). In demselben Maße, in dem sie die Doppelexequatur anerkennen, würden sich jedoch die Beitrittsstaaten dessen Anwendung entziehen, sofern man nicht im Rahmen des ordre public des Anerkennungsstaats den Prüfungsmaßstab auf die Anerkennungsvoraussetzungen des Art. V UNÜ erweiterte. Hierauf hätte allerdings der Urteilsstaat keinerlei Einfluss, weil hierfür allein der ordre public des Anerkennungsstaats maßgeblich wäre.

[28]In den Staaten, die der doctrine of merger folgen, ist diese deshalb nur für den dortigen innerstaatlichen Bereich maßgebend; außerhalb desselben geht es, wie die Regelung des UNÜ zeigt, darum, den Schiedsspruch als solchen für vollstreckbar zu erklären. Nach Art. I UNÜ sind auch bei solchen Staaten, die der doctrine of merger folgen, die Schiedssprüche selbst im Vollstreckungsstaat für vollstreckbar zu erklären, nicht das Exequatururteil des Staats des Schiedsspruchs.

[29]Letztendlich will die Exequaturentscheidung des Erststaats, auch wenn sie der doctrine of merger folgt, wie jede andere Exequaturentscheidung nur eine territorial begrenzte Wirkung entfalten, nämlich für das Gebiet des Staats, für den sie den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt oder in einem eigenen Titel umsetzt. Diese Entscheidung ist aber schon ihrem Inhalt nach nicht geeignet, in einem anderen Staat für vollstreckbar erklärt zu werden (MünchKommZPO-Gottwald aaO § 722 Rz. 23; Dolinar aaO 193 ff, 203).

[30]d) Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen ist nicht erforderlich. Zwar hat der III. ZS in seinem Urteil vom 10.5.1984 die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27.3.1984 zur Zulässigkeit der Doppelexequatur von Schiedssprüchen zugrunde gelegt. Auf Anfrage hat er jedoch mitgeteilt, dass aus seiner Sicht gegen die Änderung dieser Rechtsprechung keine Bedenken bestehen.

Fundstellen

LS und Gründe

BB, 2009, 2055, mit Anm. Gärtner/Thiel
DZWIR, 2009, 512
Europ. Leg. Forum, 2009, II-110
MDR, 2009, 1245
NJW, 2009, 2826
RIW, 2009, 721
SchiedsVZ, 2009, 285
WM, 2009, 1670
ZIP, 2009, 1880
IHR, 2010, 178
IPRax, 2010, 364

nur Leitsatz

EWiR, 2009, 759, mit Anm. Zarth/Gruschinske
FamRZ, 2009, 1747
ZBB, 2009, 395

Aufsatz

Schütze, RIW, 2009, 817 A
Geimer, IPRax, 2010, 346 A
Plaßmeier, SchiedsVZ, 2010, 82

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