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Verfahrensgang

BGH, Beschl. vom 05.03.2009 – IX ZB 123/06, IPRspr 2009-232

Rechtsgebiete

Anerkennung und Vollstreckung → Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Leitsatz

Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung (hier: Polen) ist nicht allein deshalb vom Anwendungsbereich des LugÜ (Art. 1) ausgenommen, weil im Laufe des Verfahrens Vorfragen des (polnischen) Erb- und Verwaltungsrechts zu prüfen gewesen sein können. Maßgeblich ist allein, was den Gegenstand des Rechtsstreits bildet.

Der Ordre-public-Vorbehalt in den Art. 27 Nr. 1, 34 II LugÜ ist eng auszulegen und kann nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen, namentlich dann, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats stünde. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AVAG § 15; AVAG § 16
EUGVVO 44/2001 Art. 66
EuGVÜ Art. 27
LugÜ Art. 1; LugÜ Art. 27; LugÜ Art. 27 f.; LugÜ Art. 29; LugÜ Art. 34
ZPO § 574; ZPO § 575

Sachverhalt

Durch Urteil des Appellationsgerichts L./Polen vom 5.11.2002 wurde die Klage der AGg. gegen die ASt. auf „Anpassung des Inhalts der Grundbücher an den tatsächlichen Rechtsstand“ in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts in R./Polen vom 12.6.2002 abgewiesen und die AGg. verurteilt, an die ASt. die Prozesskosten der ersten und zweiten Instanz zu zahlen.

Auf Antrag der ASt. hat die stellvertretende Vorsitzende einer Kammer des LG das Urteil des Appellationsgerichts L./Polen vom 5.11.2002 für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die AGg. ihren Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Das gemäß §§ 15 I AVAG, 574 I 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 II ZPO).

[2]Gemäß §§ 575 III Nr. 2 ZPO, 16 II 1 und 2 AVAG müssen die Zulässigkeitsgründe in der Begründung der Rechtsbeschwerde dargelegt werden. Der BGH befasst sich nur mit den Zulässigkeitsgründen, die in der Beschwerde schlüssig und substantiiert dargelegt sind (BGH, Beschl. vom 6.10.2005 – IX ZB 27/02, IHR 2006, 259, 260 (IPRspr 2005-158)).

[3]Danach liegt ein Zulässigkeitsgrund nicht vor.

[4]1. Das Verfahren wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Anwendbarkeit der EuGVO oder zur Anwendbarkeit des LugÜ auf.

[5]Für die beantragte Vollstreckbarerklärung ist die genannte Verordnung schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie im Verhältnis zu Polen erst seit 1.5.2004 anwendbar ist (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Einl Rz. 20) und auch die Übergangsregelung in Art. 66 EuGVO nicht zur Anwendbarkeit der Verordnung führt. Dies hat das BeschwG zutreffend ausgeführt und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.

[6]Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist das LugÜ, das im Verhältnis zu Polen seit 1.2.2000 gilt (BGBl. 2000 II 1246). Die Anwendbarkeit setzt selbstverständlich voraus, dass der Anwendungsbereich gemäß Art. 1 des Übereinkommens eröffnet ist. Das ist offenkundig und nicht klärungsbedürftig.

[7]Auch die weitere von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage der Darlegungslast für die Anwendbarkeit des LugÜ ist nicht entscheidungserheblich. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Abkommen sei nach seinem Art. 1 II nicht anwendbar, weil das Gebiet des Erbrechts betroffen sei, trifft dies nicht zu.

[8]Die von der Rechtsbeschwerdf. erhobene Klage war ein Zivilrechtsstreit, der auf Grundbuchberichtigung gerichtet war. Dass dabei als Vorfragen Probleme des Erbrechts und des polnischen Verwaltungsrechts zu prüfen gewesen sein können, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, was den Gegenstand des Rechtsstreits selbst bildet. Ob Vorfragen vom Anwendungsbereich erfasst sind, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urt. vom 25.7.1991 – Rs C-190/89, Slg. 1991, I-3855, 3902 Rz. 26 ff.; vom 15.5.2003 – Rs C-266/01, Slg. 2003, I-4867, 4895 Rz. 42 f.; Kropholler aaO Art. 1 Rz. 18; Rauscher-Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Brüssel I-VO Art. 1 Rz. 5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 1 Rz. 11a, 24; Geimer-Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 1 Rz. 1). Die Kostenentscheidung bei einem klageabweisenden Urteil fällt in den Anwendungsbereich, wenn ihm die Hauptsache unterfällt (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 510, 511 (IPRspr. 1995 Nr. 169); Schlosser aaO Rz. 13 a.E.). So verhielt es sich hier.

[9]2. Es bedarf auch keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Das Verfahren der Vordergerichte ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung nicht zu beanstanden, das Grundrecht der AGg. auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

[10]a) Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass das LG das Urteil des Appellationsgerichts L. vom 5.11.2002 hinsichtlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt hat. Dieses Urteil war auch vorgelegt. Es befindet sich auf derselben Urkunde wie das Urteil des Bezirksgerichts in R.

[11]b) Der Inhalt des Gerichtsverfahrens war hinreichend erkennbar. Es handelte sich – wie dargelegt – um eine zivilrechtliche Klage auf Grundbuchberichtigung.

[12]c) Eine Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit der für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung findet nicht statt, Art. 29 LugÜ. Die Vollstreckbarerklärung kann gemäß Art. 34 II LugÜ nur aus den in den Art. 27 und 28 LugÜ angeführten Gründen abgelehnt werden. Nach den Art. 27 Nr. 1, 34 II LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde. Wie Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ist diese Vorschrift eng auszulegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Ordre-public-Klausel nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats stünde (vgl. BGH, Beschl. vom 23.6.2005 – IX ZB 64/04, Umdruck S. 4 m.N. zur Rspr. des EuGH).

[13]Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die AGg. einen Verstoß gegen den ordre public gemäß Art. 27 Nr. 1 LugÜ substantiiert dargelegt hat. Der Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.6.2006 war vom BeschwG nicht zu berücksichtigen, weil er bei diesem erst am 11.7.2006 eingegangen ist, also lange nach Erlass der angegriffenen Entscheidung des BeschwG vom 23.6.2006. Die AGg. hatte schon vor Erlass dieser Entscheidung des BeschwG ausreichend Gelegenheit zur Äußerung.

Fundstellen

LS und Gründe

Europ. Leg. Forum, 2009, II-64

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2009-232

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