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Verfahrensgang

BGH, Beschl. vom 06.10.2005 – IX ZB 27/02, IPRspr 2005-158

Rechtsgebiete

Anerkennung und Vollstreckung → Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Allgemeine Lehren → Ordre public

Leitsatz

Art. 28 III EuGVÜ bestimmt, dass die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht nachgeprüft werden. Wegen des darin zum Ausdruck kommenden vollen Vertrauens in die Richtigkeit der erststaatlichen Entscheidung ist auch keine Ausnahme für den Fall vorzusehen, dass sich der Kläger trotz seiner Kenntnis vom neuen Wohnsitz des Beklagten in Deutschland eine nicht gegebene Zuständigkeit englischer Gerichte gemäß Art. 2 EuGVÜ erschleicht.

Eine Überprüfung der Zuständigkeit findet auch nicht mittelbar im Rahmen des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ statt. Wegen der ausdrücklichen Regelung in Art. 28 III Halbs. 2 EuGVÜ fallen die Zuständigkeitsvorschriften nicht unter die öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ.

Rechtsnormen

AVAG § 15; AVAG § 17
EMRK Art. 6
EUGVVO 44/2001 Art. 66; EUGVVO 44/2001 Art. 76
EuGVÜ Art. 2; EuGVÜ Art. 27; EuGVÜ Art. 28; EuGVÜ Art. 34
ZPO § 286; ZPO § 574; ZPO § 577

Sachverhalt

Die C. Company, die R. und die Ch. Ltd. haben beim High Court of Justice (Chancery Division), London, einen Zahlungstitel gegen den AGg. erwirkt. Diesem Titel vorangegangen waren, da der AGg. in dem in England durchgeführten Verfahren nicht zu den anberaumten Terminen erschienen war, Versäumnisentscheidungen des High Court of Justice vom 23.2.1998 und 25.2.1998. Die ASt. haben als Rechtsnachfolgerinnen der Kl. wegen eines Teilbetrags beantragt, den Titel in Deutschland für vollstreckbar zu erklären.

Der Vorsitzende einer Zivilkammer des LG hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des AGg. ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich dieser ohne Erfolg mit seiner Rechtsbeschwerde.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Auf das Anerkennungsverfahren findet das EuGVÜ Anwendung, das im Verhältnis zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich seit dem 1.12.1994 galt (BGBl. 1994 II 3707). Die EuGVO ist erst am 1.3.2002 in Kraft getreten (vgl. Art. 66 I, 76 EuGVO). Da die anzuerkennende Entscheidung vom 24.4.1998 und damit vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist, greift die Übergangsvorschrift in Art. 66 II lit. a EuGVO nicht ein.

[2]III. Das gemäß §§ 15 I AVAG, 574 I 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 II ZPO) ...

[3]1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob die internationale Zuständigkeit des Urteilsgerichts im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung entgegen Art. 28 III EuGVÜ ausnahmsweise zu prüfen ist, wenn ein Kläger in England Klage einreicht, d.h. sich einen writ ausstellen lässt, obwohl er positiv weiß, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in England aufgegeben hat, er den Wohnsitz des Beklagten in Deutschland kennt und die Klageeinreichung nur deshalb erfolgt, um sich die Zuständigkeit englischer Gerichte auf der Grundlage von Art. 2 EuGVÜ für ein späteres Verfahren zu sichern; im vorliegenden Fall sei erst rund sechs Monate nach Ausstellung des writ versucht worden, diesen dem Beschwf. zuzustellen. Bei Antragstellung zu dem Zeitpunkt, zu dem das Klageverfahren in England tatsächlich durchgeführt wurde, habe der Gerichtsstand des Art. 2 EuGVÜ in England nicht mehr bestanden.

[4]a) Es kann dahinstehen, ob die in dieser Frage enthaltenen tatsächlichen Annahmen, die teilweise den Feststellungen des Beschwerdegerichts widersprechen, für die Beurteilung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zugrunde gelegt werden könnten. Die Frage ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig.

[5]b) Art. 28 III EuGVÜ bestimmt, dass die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats im Anerkennungsverfahren nicht nachgeprüft werden. Dasselbe gilt für die Vollstreckbarerklärung, Art. 34 II EuGVÜ. Ausgenommen hiervon ist lediglich Art. 28 I EuGVÜ, wonach die Einhaltung der Bestimmungen des dritten, vierten und fünften Abschnitts des Titels II zu überprüfen ist, also der Regelungen über die Zuständigkeit für Versicherungssachen, Verbrauchersachen und über die ausschließliche Zuständigkeit; diese sind hier nicht betroffen.

[6]Eine Überprüfung der Zuständigkeit findet auch nicht mittelbar im Rahmen des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ statt. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 28 III Halbs. 2 EuGVÜ nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ. Der Jenard-Bericht (ABl. Nr. C 59/46, zu Art. 28) begründet den Ausschluss mit dem Vertrauen darauf, dass der Richter des Urteilsstaats die Zuständigkeitsregeln richtig anwendet.

[7]Deshalb ist auch eine mögliche Fehlentscheidung des Gerichts des Urteilsstaats hinsichtlich seiner internationalen Zuständigkeit hinzunehmen, gleichgültig ob sie durch unzutreffende tatsächliche Feststellungen oder fehlerhafte Rechtsanwendung entstanden ist (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Art. 35 EuGVO Rz. 1; Wolf in Bülow-Böckstiegel-Geimer-Schütze, Internationaler Rechtsverkehr [Stand: Juli 2006], Bd. III Art. 27, 28 B I 1e Rz. 2; Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 35 EuGVO Rz. 1; Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 34 ff. EuGVO Rz. 30; Geimer-Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 35 EuGVO Rz. 13 f.).

[8]Der EuGH hat auf Vorlage des Senats (Beschl. vom 4.12.1997 – IX ZB 23/97, EuZW 1999, 26 (IPRspr. 1997 Nr. 188)) entschieden, dass das Verbot, auf den ordre public zurückzugreifen, absolut gilt (EuGHE 2000, 1935 f., Rz. 31 f.). Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats in der genannten Vorlageentscheidung.

[9]Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der EuGH habe in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass in Ausnahmefällen die Anwendung der Ordre-public-Klausel auch in Bezug auf die internationale Zuständigkeit in Betracht komme, ist dies unzutreffend. Der EuGH hatte sich mit unterschiedlichen Vorlagefragen des Senats zu befassen. Die erste betraf die Begründung der internationalen Zuständigkeit für die Verurteilung in einem strafrechtlichen Annexverfahren aus der Staatsangehörigkeit des Opfers (Rz. 29). In diesem Punkt hat der EuGH die Regel des Art. 28 III EuGVÜ uneingeschränkt bestätigt. Bei der zweiten Frage ging es darum, ob das Urteil anzuerkennen war, obwohl der Beklagte sich nur bei persönlicher Anwesenheit hätte verteidigen können (Rz. 35). Nur hierauf beziehen sich die Ausführungen des EuGH zu den grundlegenden Verfahrensgarantien und Rechten nach der EMRK. Der EuGH hat damit keine Einschränkung des Art. 28 III EuGVÜ zugelassen, diese vielmehr generell, auch für die Fälle so genannter exorbitanter Zuständigkeit, ausgeschlossen (vgl. Schlosser aaO).

[10]c) Aus dem Senatsbeschluss vom 10.7.1986 (IX ZB 27/86, NJW-RR 1987, 377) (IPRspr. 1986 Nr. 182) ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts anderes, denn diese Entscheidung befasst sich im Rahmen der Ordre-public-Klausel des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ lediglich mit der Frage, ob ein durch Täuschung des ausländischen Gerichts erschlichenes Urteil für vollstreckbar erklärt werden kann, nachdem der im Vollstreckungsstaat wohnhafte Beklagte ebenfalls durch Täuschung davon abgehalten wurde, sich gegen die wahrheitswidrig begründete Klage und gegen das Urteil zu verteidigen. Hieraus ergibt sich nichts zur Frage der internationalen Zuständigkeit.

[11]2. Die Rechtsbeschwerde hält außerdem die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob einem ausländischen Urteil gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ die Anerkennung zu versagen ist, wenn zwar nach Auffassung des Urteilsgerichts die Zustellung oder die Ersatzzustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, die Kläger jedoch keinen Antrag gestellt haben, die Klage dem Beklagten an dessen – ihnen bekannten – tatsächlichen Wohnsitz zuzustellen. Zu entscheiden sei in diesem Zusammenhang, welche Auswirkungen das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 I EMRK auf die Zustellung innerhalb des Geltungsbereichs des EuGVÜ habe.

[12]a) Auch insoweit kann dahinstehen, ob die in dieser Frage enthaltenen tatsächlichen Annahmen für die Beurteilung der Rechtsbeschwerde zugrunde gelegt werden könnten. Die Frage ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig.

[13]b) Ob das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist auch vom Gericht des Vollstreckungsstaats zu prüfen (EuGHE 1981, 1593 ff. Rz. 16; 1982, 2723 ff. Rz. 13 f.; EuGH, EuZW 1990, 352, 354; BGH, Beschl. vom 23.1.1986 – IX ZB 38/85, WM 1986, 539, 540 (IPRspr. 1986 Nr. 171); Kropholler aaO Art. 34 EuGVO Rz. 45 f.). Diese Überprüfung findet immer statt, wenn die Entscheidung eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt oder vollstreckt werden soll, auch dann, wenn der Beklagte einen oder seinen einzigen Wohnsitz im Staat des Erstrichters hatte (EuGHE 1985, 1779 ff. Rz. 13; Kropholler Rz. 24). Diese Prüfung hat das Beschwerdegericht jedenfalls hilfsweise vorgenommen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Zustellung das Recht des Urteilsstaats, also englisches Recht, anwendbar ist. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet (vgl. auch EUGH, EuZW 1990, 352, 354).

[14]Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass nach englischem Recht das maßgebende verfahrenseinleitende Schriftstück, der am 1.8.1996 ausgestellte writ, dem AGg. zweimal ordnungsgemäß zugestellt worden ist, nämlich im März 1997 und jedenfalls durch Ersatzzustellung im Juni 1997. Die Ersatzzustellung hat es insbesondere deshalb für zulässig gehalten, weil nach seiner Feststellung der Bekl. versucht hatte, die Zustellung einer gegen ihn gerichteten Klage in England zu vereiteln. Die Richtigkeit dieser Beurteilung des englischen Rechts kann vom BGH gemäß § 17 I 1 AVAG nicht überprüft werden. Einen Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 II ZPO hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Die geltend gemachte Verletzung des § 286 ZPO genügt hierfür nicht.

[15]Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ verlangt nicht den Nachweis, dass der Beklagte tatsächlich von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück Kenntnis erhalten hat (EUGHE 1981, 1593 ff. Rz. 19).

[16]c) Gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ muss das verfahrenseinleitende Schriftstück allerdings so rechtzeitig zugestellt worden sein, dass sich der Beklagte ordnungsgemäß verteidigen konnte. Normalerweise kann der Richter des Anerkennungsstaats davon ausgehen, dass der Beklagte ab dem Zeitpunkt der Zustellung Maßnahmen zur Verteidigung seines Interesses einleiten kann (EuGHE 1981, 1593 ff. Rz. 19). Er hat jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob so außergewöhnliche Umstände vorliegen, dass die Zustellung, obgleich ordnungsgemäß erfolgt, nicht genügt, den zur Verteidigung eingeräumten Zeitraum beginnen zu lassen. Dabei kann das Gericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (EuGHE 1981, 1593 ff. Rz. 20), auch soweit außergewöhnliche Umstände erst nach einer ordnungsgemäßen Zustellung eingetreten sind (EuGHE 1985, 1779 ff. Rz. 23 f.).

[17]Das Gericht des Vollstreckungsstaats muss daher bei der Beurteilung der Frage, ob die Zustellung rechtzeitig erfolgt ist, alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Es hat dabei die Art und Weise der Zustellung, der Beziehungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, die Art der Maßnahmen, die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung einzuleiten waren, aber auch außergewöhnliche Umstände oder Tatsachen, die nach der Zustellung eingetreten sind, zu berücksichtigen. Zu diesen Umständen gehört, ob es der Beklagte zu vertreten hat, dass das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück ihn nicht erreicht hat, oder der Kläger von einer neuen Anschrift des Beklagten Kenntnis erhalten hat (EuGHE 1981, 1593 ff. Rz. 20 f.; 1985, 1779 ff. Rz. 33; Kropholler Rz. 36 f.).

[18]Bei der Abwägung aller Umstände hat der Tatrichter das Recht des Beklagten auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 I EMRK zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit andere Auffassungen vertreten würden. Auch das Beschwerdegericht hat dies nicht verkannt, sondern das Recht auf ein faires Verfahren bei der Abwägung ausdrücklich berücksichtigt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bekl. im damaligen Verfahren eine sachgerechte Verteidigung bis zu dem erst mehr als sechs Monate nach der Ersatzzustellung stattfindenden Termin vorbereiten konnte.

[19]Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.

[20]3. Im Übrigen wird gemäß §§ 577 VI 3 ZPO, 17 II 2 AVAG von einer Begründung abgesehen.

Fundstellen

LS und Gründe

Europ. Leg. Forum, 2005, I-221 (II-150)
IHR, 2005, 259

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2005-158

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