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Verfahrensgang

OLG Frankfurt/Main, Beschl. vom 20.10.2009 – 20 W 80/07, IPRspr 2009-124

Rechtsgebiete

Erbrecht → Erbrecht gesamt bis 2019
Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Güterrecht

Leitsatz

Ist nach einem Erbfall ausländisches Erbrecht und deutsches Güterrecht anzuwenden, so erhöht sich die Erbquote aufgrund von § 1371 I BGB nicht, sofern das ausländische Erbrecht eine solche Quotenregelung nicht kennt.

Rechtsnormen

BGB § 1363; BGB § 1371; BGB § 1380; BGB § 1924; BGB § 1931; BGB § 2369
EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 15; EGBGB Art. 25
FGG § 28; FGG § 73

Sachverhalt

Der schwedische Erblasser und die deutsche Beteiligte zu 1) – beide 1924 geboren – haben 1991 in Deutschland geheiratet. Aus der ersten Ehe des später verwitweten Erblassers mit einer Schwedin sind die Beteiligten zu 2) und 3), ebenfalls schwedische Staatsangehörige und in Schweden lebend, hervorgegangen. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1) lebten in der Bundesrepublik Deutschland. Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen.

Die Beteiligte zu 1) hat einen gegenständlich auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbschein beantragt, der sie zur Hälfte und die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils zu einem Viertel als Erben ausweist, hilfsweise einen solchen Erbschein als Miterben zu jeweils einem Drittel.

Das AG hat durch Vorbescheid vom 30.8.2006 die Erteilung eines Erbscheins nach dem Hauptantrag angekündigt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hat das LG den Beschluss aufgehoben. Dagegen richtet sich nunmehr die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. ... Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das AG international und örtlich für den gegenständlich beschränkten Erbschein zuständig ist und sich das Erbstatut des Erblassers nach schwedischem Recht richtet (§§ 2369 BGB, 73 FGG, Art. 25 EGBGB).

[2]Nach schwedischem Recht wird der Erblasser, da es sich bei den Beteiligten zu 2) und 3) nicht um gemeinschaftliche Kinder mit der Beteiligten zu 1) handelt und diese auch nicht auf ihr Recht verzichtet haben, von jedem der drei Beteiligten zu gleichen Anteilen, also zu je 1/3 beerbt (Ferid-Firsching-Dörner-Hausmann-Carsten, Internationales Erbrecht, Schweden [Stand: 2005] Grdz. F Rz. 29; ebda Gesetzestexte, Nr. 1 Erbgesetz, Kap. 3 § 1, Kap. 2 § 1 ÄB; vgl. auch Johannsson, Erbrecht in Schweden: ErbR 2006, 108 ff.). Insoweit herrscht zwischen den Beteiligten auch kein Streit, wie bereits das LG festgestellt hat.

[3]Streitig ist zwischen der Beteiligten zu 1) und den Beteiligten zu 2) und 3) die Frage, ob und in welcher Weise der Erbteil der Beteiligten zu 1) über § 1371 BGB aufzustocken ist. Das LG hat dieses unter Berufung auf das OLG Stuttgart verneint (OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 740 ff. = Rpfleger 2005, 362 ff. = FGPrax 2005, 168 ff. (IPRspr 2005-79) m.w.N. f. österr. Recht).

[4]Das OLG Stuttgart (aaO mit teilw. krit. Anm. von Clausnitzer, FGPrax 2005, 169 ff.; Ludwig, DNotZ 2005, 586 ff.; Dörner, ZEV 2005, 444 ff.; vgl. auch Schulte-Bunert, Erhöhung des gesetzlichen Erbrechts des deutschen Ehegatten gemäß § 1371 I BGB bei ausländischem Erbstatut und deutschem Güterrecht: FuR 2006, 543 ff.; Jeremias-Schäper, Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB bei Geltung ausländischen Erbrechts: IPRax 2005, 521 ff.) hat ausgeführt, dass der Zugewinnausgleich durch die Erbteilserhöhung dann nicht zu verwirklichen ist, wenn das ausländische Erbrecht eine solche Quote nicht kennt. Eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils hat auch das OLG Düsseldorf bei anzuwendendem niederländischen Erbrecht abgelehnt (Beschl. vom 3.8.1987 – 3 Wx 207/82 (IPRspr. 1987 Nr. 105), zit. n. juris). Dem schließt sich der Senat an, da anders dem schwedischen Nachlassrecht nicht für alle Beteiligten zur Geltung verholfen werden kann. Nach schwedischem Recht kann zwar der Umfang des Nachlasses erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung festgestellt werden. Eine Quotenbildung ist für den güterrechtlichen Ausgleich aber nicht vorgesehen (vgl. Ferid-Firsching-Dörner-Hausmann-Carsten aaO Grdz. F Rz. 31).

[5]Der Erblasser und die Beteiligte zu 1) lebten im gesetzlichen Stand der Zugewinngemeinschaft, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten, keine abweichende Rechtswahl getroffen und auch nichts anderes ehevertraglich vereinbart haben (Art. 15, 14 I Nr. 2 EGBGB, § 1363 BGB). Nach deutschem Recht wird die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten dadurch verstärkt, dass sich der gesetzliche Erbteil um ein Viertel erhöht. Diese Erhöhung erfolgt in jedem Fall, auch wenn ein Zugewinn überhaupt nicht erzielt worden ist oder der überlebende Ehegatte selbst ausgleichspflichtig geworden wäre, weil er den höheren Zugewinn erzielt hat. Anders als beim Zugewinn (§ 1380 BGB) werden Zuwendungen des Erblassers an den Ehegatten auf dieses Viertel nicht angerechnet. Allerdings ist dieses Viertel für den Ehegatten eventuell beschwert mit den Ausbildungskosten der Stiefabkömmlinge (§ 1371 IV BGB). Hat ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten bereits zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten, die den Zugewinn ganz oder teilweise vorweggenommen haben, so kann der Anfall des erhöhten Erbteils nur testamentarisch ausgeschlossen werden (Palandt-Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1371 Rz. 3 ff.). Die sogenannte erbrechtlichen Lösung für die durch Tod beendete Zugewinngemeinschaft gibt in schematisierender und pauschalierender Weise einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Grundgedanke der Vorschrift des § 1371 I BGB ist es, schwierige Ermittlungen des auszugleichenden Zugewinns zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat dabei in Kauf genommen, dass der Ehegatte u.U. sogar günstiger gestellt wird, als es bei Ausgleich des Zugewinns sonst der Fall sein würde (BGHZ 42, 182 ff. = NJW 1964, 2404 ff. = MDR 1965, 27 ff.).

[6]Diese Quotenlösung für die durch Tod beendete Zugewinngemeinschaft kann mit dem schwedischen Erbrecht nicht umstandslos kombiniert werden. Würde nämlich das auf schwedischem Erbrecht beruhende Drittel für die Beteiligte zu 1) um ein Viertel aufgestockt, so erhielte die Beteiligte zu 1) eine Erbquote von 7/12, also mehr als ihr nach der deutschen erbrechtlichen Lösung zustünde, denn hier ist für den überlebenden Ehegatten, sofern der Erblasser Abkömmlinge hinterlassen hat, nur eine Erbquote von einem Viertel vorgesehen (§§ 1931, 1924 BGB), die dann durch das weitere Viertel aus der erbrechtlichen Lösung bzgl. des Zugewinnausgleichs aufgestockt wird, sodass sich eine Erbquote von 1/2 ergibt. Mehr als diese Hälfte könnte die Beteiligte zu 1) nach deutschem Recht nicht bekommen. Die reine Quotenbildung würde also zu einer Überbeteiligung der Beteiligten zu 1) führen, sodass hier ein Anpassungsproblem entsteht.

[7]Die Quotenbildung ließe auch unberücksichtigt, dass es in diesem Erbscheinsverfahren nur um erbrechtliche Besitzstände gehen kann und das deutsche IPR – wie oben dargelegt – hier als Kollisionsnorm auf das schwedische Recht verweist. Das auf § 1371 BGB beruhende Viertel betrifft zwar ebenfalls den Ausgleich für den Erbfall. Die den Anspruch gewährende Vorschrift findet sich aber im Güterrecht, sodass bereits die Gesetzessystematik die Annahme nahelegt, dass auch der Gesetzgeber den Schwerpunkt der Vorschrift im Güterrecht und nicht im Erbrecht gesehen hat. Die h.M. in der Literatur ordnet die Vorschrift ebenfalls dem Güterrecht zu. Insgesamt werden im Hinblick auf die Ausprägung der Norm sowohl in güter- als auch in erbrechtlicher Hinsicht verschiedene Ansätze vertreten, um zu Lösungen zu kommen, die der Billigkeit entsprechen (vgl. Sachs, Erhöhung der Erbquote durch pauschalierten Zugewinnausgleich bei ausländischem Erbstatut: ErbR 2009, 109 ff. m.w.N.)

[8]Gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart wurde eingewandt, sie gebe der Praxis Steine statt Brot (Dörner aaO 445). Das Erbstatut könne nur die unter seiner Herrschaft stehenden erbrechtlichen Quoten festlegen und dem Güterrecht nicht vorschreiben, wie es eine im Todesfall anfallende güterrechtliche Beteiligung des überlebenden Ehegatten ausgestalten wolle. Verkannt werde in der Entscheidung auch das Verhältnis von Erb­ und Güterstatut, letzteres genieße Priorität. Zur erbrechtlichen Auseinandersetzung gelange nur, was nach einer güterrechtlichen Auseinandersetzung noch im Nachlass bleibe. Anstatt die Nachlassverteilung in vollem Umfang auf erbrechtlichem Weg vorzunehmen und damit im Erbscheinsverfahren zu klären, würden die Parteien damit auf einen zeitraubenden, kostenträchtigen Rechtsstreit über die Höhe des Zugewinnausgleichs verwiesen. Bei nicht koordiniertem Erb- und Ehegüterstatus der Ehegatten sollte im Falle einer Überbeteiligung die Anpassung in der Weise vorgenommen werden, dass der überlebende Teil auf eine Quote von 1/2 reduziert wird. Wenn der Ehegatte aber weniger erhielte als bei einheitlicher Anwendung jedes der beiden Rechte hinsichtlich Ehegüter- und Erbrecht, sollte die Beteiligung auf das Niveau des für ihn ungünstigeren (Staudinger-Dörner, BGB [2007], Art. 25 EGBGB Rz. 38 f. m.w.N.) bzw. günstigeren Rechts (Anm. Dörner aaO; vgl auch Staudinger-v. Bar/Mankowski [1996] Art. 15 Rz. 378 ff.) angehoben werden.

[9]Der Senat hält diese Argumente und insbes. das der Prozessökonomie nicht für durchgreifend. Sinn und Zweck des Erbscheins ist es, die Erbfolge nachweisbar zu machen. Der Erbschein bezweckt nicht, Aufschluss über den Umfang oder den Wert des Nachlasses oder über seinen gegenwärtigen Inhaber zu geben (Zimmermann, Erbschein und Erbscheinsverfahren, 2004, Rz. 2). Eine Wertermittlung findet im Erbscheinsverfahren nur zum Zwecke der Geschäftswertfestsetzung, also im Gebühreninteresse, statt. Zwar hat das Gericht mitunter darüber hinaus auch Wertanteile zu ermitteln, nämlich dann, wenn der Erblasser seinen Nachlass verteilt hat, ohne zu bestimmen, wer Erbe sein soll. In einem solchen Fall kann es für die Frage, ob einer der Bedachten Alleinerbe oder zusammen mit anderen Bedachten Miterbe sein soll und ggf. zu welchen Quoten dies führt, auf die Wertrelation im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommen. Der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls ist dabei aber nicht von Belang. Dies wäre aber anders, wenn im Falle der o.g. Unterbeteiligung der Anteil des überlebenden Ehegatten zu errechnen wäre, den dieser bei einheitlicher Anwendung des ausländischen Rechts erhielte, und im ausländischen Recht eine güterrechtliche Ausgleichsquote nicht wie im deutschen Recht pauschaliert festgelegt wäre, sondern sich aus einzelnen ausländischen Ausgleichsvorschriften ergäbe, die Quote der Höhe nach also erst im Einzelfall konkret ermittelt werden müsste. Die Hereinholung u.U. schwieriger güterrechtlicher Ermittlungen und der damit verbundenen Bewertungsfragen in das Erbscheinsverfahren würde dieses völlig überfrachten und widerspräche den Grundsätzen der Prozessökonomie, weil der Erbschein mit seinen anhand von Einzelwertfeststellungen zum güterrechtlichen Ausgleich ermittelten Erbquoten in einem etwaigen Zivilprozess der vormals im Erbscheinsverfahren Beteiligten keine bindende Wirkung entfaltet und daher im Streitfall unter den Miterben wegen der faktischen Vorrangstellung des Zivilprozesses nicht zur rechtskräftigen Beendigung des Streits führen kann (vgl. zur Bindungswirkung und faktischen Vorrangstellung J. Lange, JurisPraxisKommentar, BGB, 4. Aufl., § 2360 BGB Rz. 4 ff.), also im Zweifel keine abschließende Befriedung hervorbringen könnte.

[10]Zwar zeigt sich die fehlende Prozessökonomie für Fälle der Überbeteiligung nicht in gleicher Weise wie bei der Unterbeteiligung, da bei der Überbeteiligung nur eine Deckelung auf eine Quote von 1/2 vorzunehmen wäre. Als Kritikpunkt bleibt aber die unterschiedliche Behandlung von Unter- und Überbeteiligung bei der Quotenanpassung. Es gibt keinen zwingenden Grund die Erhöhung der reinen Erbquote nach dem ausländischen Erbrecht zum Zwecke des güterrechtlichen Ausgleichs letztlich vom Umfang des ausländischen Erbrechts und dem Verhältnis zur hiesigen Ehegattenerbquote abhängig zu machen, da Erbrecht und Güterrecht grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Nur auf diese Weise bleiben vorliegend die nach schwedischem Erbrecht vorgesehenen Rechte aller Beteiligten erhalten (vgl. auch Ludwig aaO 590; MünchKomm-Birk, BGB, 4. Aufl., Art. 25 EGBGB Rz. 158). Es ist schwerlich denkbar, dass die erbrechtliche Lösung des deutschen Güterrechts über die Erbquote in das schwedische Erbrecht hineinwirkt.

[11]Ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch der Beteiligten zu 1) kann danach im Erbscheinsverfahren nicht berücksichtigt werden, sodass sich auch weitere Ausführungen hierzu mangels Entscheidungszuständigkeit und damit auch mangels Verbindlichkeit erübrigen, auch wenn die Beteiligten zu 2) und 3) zum Ausdruck gebracht haben, dass sie dies als hilfreich empfinden würden.

[12]Eine Vorlagemöglichkeit an den BGH ist nicht eröffnet. Eine Abweichung von einer Entscheidung im Sinne von § 28 FGG liegt nicht vor. Auch die Beteiligten haben eine solche nicht aufgezeigt.

Fundstellen

LS und Gründe

FamRZ, 2010, 767
ZEV, 2010, 253

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https://iprspr.mpipriv.de/2009-124

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