Die Abstammung eines Kindes unterliegt nach Art. 19 I EGBGB dem Recht des Staats, im dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Richteten sich die Voraussetzungen einer Eheschließung gemäß Art. 13 I EGBGB nach indischem Recht, so ist dann der Hindu Marriage Act vom 18.5.1955 anwendbar, wenn die Beteiligten dieser Religionsgemeinschaft angehören. Nach dem Hindu Marriage Act kann eine Ehe nur unter der Voraussetzung geschlossen werden, dass keine Partei zur Zeit der Eheschließung einen lebenden Ehegatten hat.
Die Beteiligte zu 1) ist indische Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 2) ist indischer Abstammung und seit April 2006 deutscher Staatsangehöriger. Beide leben in Deutschland, wo am 10.10.2006 ihr Sohn A. geboren wurde. Im Geburtenbuch wurde als Vater der Beteiligte zu 2) und als Familienname der Geburtsname des Vaters eingetragen. Diesen Familiennamen führt auch das erste Kind der Beteiligten zu 1) und 2), das am 4.7.2004 in Indien geboren wurde. Der Beteiligte zu 2) war seit 1995 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; diese Ehe ist seit 8.11.2004 rechtskräftig geschieden. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben nach ihren Angaben am 14.11.2004 in A.C./Indien die Ehe geschlossen, die am 4.2.2005 im Hindu-Heiratsregister eingetragen wurde. Das von den Beteiligten zu 1) und 2) vorgelegte „Hindu Marriage Certificate“, das einen Auszug aus dem Hindu-Heiratsregister darstellt, wurde auf Veranlassung des Standesamts durch die deutsche Botschaft in Neu Dehli überprüft. Diese teilte als Ergebnis der Ermittlungen mit, dass die Urkunde weder formal echt noch inhaltlich richtig sei. Die Befragung der Schwägerin der Beteiligten zu 1) und der Schwester des Beteiligten zu 2) habe ergeben, dass die Ehe am 9.3.2003 geschlossen worden sei; am 14.11.2004 sei keine Eheschließung erfolgt. Die Registrierung der angeblich am 14.11.2004 geschlossenen Ehe sei außerdem beim unzuständigen Standesamt erfolgt.
Der Beteiligte zu 2) hat die Vaterschaft am 30.1.2007 zur Niederschrift des Standesbeamten anerkannt; die Beteiligte zu 3) hat am selben Tag dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilt.
Auf Antrag des Standesbeamten hat das AG die Berichtigung des Geburtenbuchs dahingehend angeordnet, dass die Angaben über den Vater gegenstandslos sind und Mutter und Kind jeweils den Familiennamen C. (Geburtsname der Mutter) führen. Gegen die Zurückweisung der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde durch das LG richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten.
[1]II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
[2]1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:
[3]Die Ermittlungen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi hätten ergeben, dass entgegen den Angaben im Heiratsregister die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) nicht am 14.11.2004, sondern bereits am 9.3.2003 geschlossen worden sei. Es bestehe kein Anlass, am Ergebnis der Ermittlungen zu zweifeln. Die von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren vorgelegte beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsregister sage nichts über deren inhaltliche Richtigkeit aus. Die Urkunde befinde sich bereits bei den Akten und sei von der deutschen Botschaft überprüft worden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 9.3.2003 sei der Beteiligte zu 2) noch verheiratet gewesen. Die Ehe mit der Beteiligten zu 1) sei deshalb nach dem maßgeblichen indischen Recht nichtig. Die Beteiligte zu 1) führe deshalb weiterhin ihren Geburtsnamen C. Diesen habe bei der Geburt auch das Kind erhalten. Bei der Beurkundung der Geburt habe der Beteiligte zu 2) noch nicht als Vater eingetragen werden können.
[4]2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 47 I 1, 48 I, 49 I 1 PStG, 27 I FGG, 546 ZPO).
[5]Die Vorinstanzen haben zu Recht die Berichtigung des Geburtseintrags angeordnet. Sie sind in nicht zu beanstandender Würdigung der vorliegenden Urkunden und Ermittlungsergebnisse zu der Überzeugung gelangt, dass eine gültige Ehe zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) nicht geschlossen worden ist und deshalb die auf der vermeintlichen Eheschließung beruhenden Angaben hinsichtlich des Vaters sowie des Familiennamens von Mutter und Kind unrichtig sind. Maßgeblich für den Inhalt des Geburtseintrags sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beurkundung (vgl. Hepting-Gaaz, PStG, Bearb. 2001, § 29 Rz. 29), die am 23.10.2006 vorgenommen wurde. Das Vaterschaftsanerkenntnis und die Erklärung über die Namenserteilung stehen deshalb einer Berichtigung nicht entgegen, da sie jeweils erst am 30.1.2007 wirksam wurden und keine Rückwirkung entfalten (vgl. § 1594 I BGB; Palandt-Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1617a Rz. 14). Die auf diesen Erklärungen beruhenden Eintragungen zum Vater und zum Familiennamen des Kindes sind nach der Berichtigung vorzunehmen, worauf bereits die Vorinstanzen hingewiesen haben.
[6]3. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Vaterschaft deutsches Recht zugrunde zu legen ist. Nach Art. 19 I 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier Deutschland. Maßgeblich ist deshalb § 1592 BGB. Vater im Rechtssinn ist danach der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
[7]a) Ob der Beteiligte zu 2) zum Zeitpunkt der Geburt mit der Beteiligten zu 1) verheiratet war, richtet sich gemäß Art. 11 I, 13 I EGBGB nach indischem Recht, da die Eheschließung in Indien erfolgt ist und zu den fraglichen Zeitpunkten beide Beteiligte noch indische Staatsangehörige waren. Maßgeblich ist der Hindu Marriage Act (Act 25 of 1955; im Folgenden zit.n. Bergmann-Ferid-Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [100. Lfg.], Indien S. 29), da die Beteiligten zu 1) und 2) dieser Religionsgemeinschaft angehören. Nach s. 5 (i) dieses Gesetzes kann eine Ehe nur unter der Voraussetzung geschlossen werden, dass keine Partei zur Zeit der Eheschließung einen lebenden Ehegatten hat. Eine entgegen dieser Bestimmung geschlossene Ehe ist gemäß s. 11 ‚voll und ganz nichtig’ (null and void). Sie kann auf Antrag einer Partei gegen die andere durch Urteil für nichtig erklärt werden, wobei das Urteil deklaratorische Bedeutung hat; s. 8 sieht vor, dass zur Erleichterung des Beweises der Hindu-Eheschließung die Ehegatten die einzelnen Angaben über ihre Eheschließung in ein Hindu-Eheregister eintragen lassen können, aus dem auf Antrag beglaubigte Auszüge erteilt werden. Durch die Unterlassung der Eintragung im Register wird die Gültigkeit einer Hindu-Ehe nicht berührt [s. 8 (v)].
[8]b) Das LG konnte rechtsfehlerfrei annehmen, dass die Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) bereits am 9.3.2003 erfolgt und deshalb nach s. 5 (i) Hindu Marriage Act nichtig ist. Die Frage, wann die Eheschließung erfolgt ist, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt. Die vom Tatsachengericht getroffenen Feststellungen sind im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob der Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde (§ 12 FGG), ob Verfahrensvorschriften verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Diese ist nur im beschränkten Umfang nachprüfbar, nämlich dahin, ob das Beschwerdegericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (st. Rspr., vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 583; OLG Hamm, StAZ 2007, 18/19 (IPRspr 2006-241); Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 42 m.w.N.).
[9]Nach diesen Kriterien ist die Würdigung des LG nicht zu beanstanden, dass entgegen dem vorgelegten Auszug aus dem Hindu-Ehregister die Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) bereits am 9.3.2003 erfolgt ist. Das LG durfte aus den Angaben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi zum Urkundenwesen in Indien und aus dem Ergebnis der von dieser veranlassten Ermittlungen den Schluss ziehen, dass die Angaben im Eheregister zum Datum der Eheschließung unzutreffend sind. Es konnte ohne Rechtsfehler den Angaben der Verwandten der Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber dem Beauftragten der deutschen Botschaft höheres Gewicht beimessen als den im Eheregister niedergelegten Daten ...
[10]4. Der Familienname des Kindes richtet sich nach deutschem Recht (Art. 10 I, 5 II EGBGB). Nach §§ 1617a I, 1626 II BGB hat es zunächst als Familiennamen den Geburtsnamen der Mutter erhalten. Als Familienname der Mutter ist ebenfalls ihr Geburtsname einzutragen, weil nicht von einer gültigen Eheschließung ausgegangen werden kann. Auf die zutreffenden Ausführungen des LG wird ergänzend Bezug genommen.