Die Firma der deutschen Zweigniederlassung einer ausländischen (hier: englischen) Gesellschaft unterliegt grundsätzlich den Vorschriften des § 18 HGB.
Ist die Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (hier: England) rechtmäßig gegründet, ist bei der Auslegung der nationalen firmenrechtlichen Vorschriften der Niederlassungsfreiheit Rechnung zu tragen.
Die Beteiligte ist eine Private Limited Company mit Sitz in Birmingham/England. Sie hat die Errichtung einer Zweigniederlassung in Dachau zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
Das RegG hat die Eintragung u.a. deshalb abgelehnt, weil die Firma „P. Ltd.“ unzulässig sei. Das LG hat die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der beteiligten Gesellschaft erfolgreich.
[1]II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Beanstandung der Firma richtet.
[2]1. Das LG hat ausgeführt:
[3]Die Firmierung der Zweigniederlassung sei nach § 18 I HGB unzulässig. Die Firma der Zweigniederlassung müsse – im Gegensatz zur Firma der Gesellschaft im Ausland – grundsätzlich deutschem Recht entsprechen. ‚Planung für Küche und Bad’ sei eine reine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit und verfüge deshalb nicht über hinreichende Unterscheidungskraft. Erforderlich sei ein Zusatz, etwa der Sitz der Firma oder der Name eines Gesellschafters. Aus dem Europarecht ergäben sich keine Einschränkungen für die Vorschriften zur Firmenbildung. Die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Art. 58 II des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten vom 9.3.1968 (ABl. Nr. L 65/8) fordere nur die Offenlegung der Firma, enthalte aber keine Vorschriften dazu, nach welchem Recht sich die Firmenbildung bestimme. Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit liege nicht vor, da der Firma lediglich ein unterscheidungskräftiger Zusatz beigefügt werden müsse und die Kontinuität gewahrt bleibe. Das RegG habe ferner zu Recht beanstandet, dass noch keine förmliche Kopie der Satzung nebst Betätigung und Apostille vorliege. Die beantragte Frist zur Beibringung müsse das Beschwerdegericht jedoch nicht gewähren, da die Beschwerde ohnehin wegen der unzulässigen Firma zurückzuweisen sei.
[4]2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
[5]a) Anmeldung und Eintragung der deutschen Zweigniederlassung einer englischen Private Limited Company bestimmen sich nach §§ 13d, 13e und 13g HGB. Diese Vorschriften, mit denen die Elfte Richtlinie des Rates 89/666 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, vom 21.12.1989 (ABl. Nr. L 395/36) in nationales Recht umgesetzt wurde, enthalten – ebenso wie die Richtlinie selbst – keine besonderen Regelungen zur Firma der Zweigniederlassung.
[6]b) Nach internationalem Privatrecht unterliegt die Firmierung eines Unternehmens dem Gesellschaftsstatut. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes – in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gründet wurde. (vgl. EuGH, NJW 2002, 3614 [Überseering]; EuGH, NJW 2003, 3331 [Inspire Art]; BGHZ 154, 185/189 (IPRspr. 2003 Nr. 13)). Für die Beurteilung des Satzungssitzes und des Gesellschaftsstatuts ist es ohne Belang, ob die Gesellschaft ihre Tätigkeit auch im Gründungsstaat entfaltet. Gesellschaftsstatut ist hier deshalb englisches Recht. Nach diesem entscheidet sich, welche Firma die Gesellschaft rechtmäßig führt. Die Firma ‚P.’, unter der die Gesellschaft in England im Register des Companies House eingetragen wurde, begegnet nach englischem Recht ersichtlich keinen Bedenken.
[7]c) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Gesellschaft ihre Firma unverändert in einem anderen als dem Gründungstaat verwenden oder – wie hier – als Firma einer Zweigniederlassung in das Handelsregister eintragen lassen kann. Nach h.M. ist für die Zulässigkeit der Firma einer Zweigniederlassung das Recht am Ort der Niederlassung maßgeblich (vgl. KG, NJW-RR 2004, 976/977; Klose/Mokroß, DStR 2005, 971/973; Ebenroth-Boujong-Joost-Zimmer, HGB, 2001, § 17 Anh. Rz. 28; a.A. MünchKommHGB-Heidinger, 2. Aufl., Vor § 17 Rz. 97; unklar MünchKommHGB-Krafka aaO § 13d Rz. 18; offen gelassen OLG Frankfurt, GmbHR 2006, 259/260 (IPRspr 2005-226)). Jedenfalls ist eine solche Sonderanknüpfung an den Ort der Niederlassung vorzunehmen, soweit die nationalen firmenrechtlichen Vorschriften öffentliche Anliegen verfolgen, wie etwa die Ermöglichung einer klaren Identifikation der am Geschäftsverkehr teilnehmenden Rechtssubjekte und den Schutz der Verkehrskreise vor Irreführung (vgl. Eidenmüller-Rehberg, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, 2004, § 5 Rz. 30; Lutter-K.Schmidt, Europäische Auslandsgesellschaften in Deutschland, 2005, 27; Römermann, GmbHR 2006, 262/263; Wachter, ZNotP 2005, 122/138). Die Bestimmungen des § 18 HGB, die die Unterscheidbarkeit einzelner Firmen (§ 18 I HGB) und den Schutz des Rechtsverkehrs vor Irreführung (§ 18 II HGB) gewährleisten sollen, sind deshalb auch auf die Firma der deutschen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft anwendbar.
[8]d) Handelt es sich – wie hier – um eine Gesellschaft, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründet ist, sind bei der Anwendung der nationalen Vorschriften die Vorgaben der Art. 43, 48 EG zu beachten. Denn es kann die Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft beschränken, wenn sie ihre nach Gründungsrecht in zulässiger Weise gebildete Firma in einem anderen Vertragsstaat nicht verwenden kann (vgl. Eidenmüller-Rehberg aaO Rz. 38; Lutter-K.Schmidt aaO 28 ff.; a.A. MünchKomm-Kindler, 4. Aufl., IntGesR Rz. 212). Es ist deshalb zu prüfen, ob zwingende Gründe des Allgemeininteresses die Beschränkung rechtfertigen. Dazu zählt der Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschung und Missbrauch, aber auch das Interesse potenzieller anderer Unternehmensgründer, bestimmte Allgemeinbegriffe firmenrechtlich freizuhalten (vgl. Triebel-v. Hase-Melerski, Die Limited in Deutschland, 2006, Rz. 462, 463; Wachter aaO). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, gerechtfertigt, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, NJW 2006, 425/426 [Sevic]; NJW 2003, 3331/3334 [Inspire Art]; NJW 1999, 2027/2029 [Centros]).
[9]e) Gemessen an diesen Grundsätzen führt die gebotene europarechtskonforme Auslegung des § 18 I HGB hier zu dem Ergebnis, dass die Firma ‚P.’ für die Zweigniederlassung der Beschwf. eingetragen werden kann. Zwar enthält sie nur beschreibende Angaben zum Gegenstand des Unternehmens und besitzt deshalb nach den Maßstäben des deutschen Rechts keine hinreichende Unterscheidungskraft (vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 1544 [Profi-Handwerker]; Baumbach-Hopt, HGB, 32. Aufl., § 18 Rz. 6). Andererseits besteht – im Gegensatz zu den einzelnen Bestandteilen ‚Planung’, ‚Küche’ und ‚Bad’ – kein zwingendes Interesse des Allgemeinwohls daran, gerade diese konkrete Zusammensetzung mehrerer beschreibender Begriffe zu untersagen. Abzustellen ist insoweit auf die gesamte Firma, nicht auf einen ihrer Bestandteile (BayObLGZ 1997, 187/190 [DAS BAD GmbH … alles aus einer Hand]). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kombination aus diesen Begriffen die Gesellschaft bereits deutlicher kennzeichnet als die Verwendung nur einer einzelnen Sachbezeichnung. Eine Unterscheidung von anderen Firmen in der gleichen Branche tätiger Unternehmen ist deshalb möglich. Es besteht auch kein hinreichendes Interesse, die konkrete Begriffskombination firmenrechtlich freizuhalten. Die gewählte Firma ‚P.’ beschränkt sich bereits auf einen eng begrenzten Bereich, so dass das Freihaltebedürfnis geringer ist als bei sehr umfassenden und häufig verwendeten Bezeichnungen (wie ‚Handel’ u.ä.) oder bei den einzelnen tragenden Bestandteilen der gewählten Firma. Dritte sind nicht gehindert, die rein beschreibenden Begriffe in zulässiger Weise ihrerseits zur Firmenbildung zu verwenden.