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Verfahrensgang

OLG Karlsruhe, Urt. vom 11.10.2007 – 19 U 34/07, IPRspr 2007-216

Rechtsgebiete

Anerkennung und Vollstreckung → Anwalts- und Kostenrecht
Juristische Personen und Gesellschaften → Gesellschaftsstatut, insbesondere Rechts- und Parteifähigkeit

Leitsatz

Bezüglich der Einrede der Prozesskostensicherheit kann dahinstehen, ob eine Verlegung des Verwaltungssitzes einer Gesellschaft ins Ausland (hier: nach Kanada) zur Auflösung der Gesellschaft führt, da die Einrede der Prozesskostensicherheit auch gegenüber einer nicht parteifähigen Klägerin erhoben werden kann.

Bei einer juristischen Person, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (hier: in Kanada) hat, kommt es für die Frage, ob Prozesskostensicherheit zu leisten ist, auf den tatsächlichen Verwaltungssitz an.

Es besteht kein völkerrechtlicher Vertrag, aufgrund dessen nach § 110 II Nr. 1 ZPO keine Prozesskostensicherheit von einer Gesellschaft verlangt werden kann, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in der kanadischen Provinz British Columbia hat.

Ebenso wenig wird die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten im Sinne des § 110 II Nr. 2 ZPO aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags in der kanadischen Provinz British Columbia vollstreckt. Insbesondere enthält auch das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Rechtsverkehr vom 20.3.1928 (RGBl. II 623) diesbezüglich keine Regelungen.

Rechtsnormen

EGV-Amsterdam Art. 12
EGV-Maastricht  Art. 6
EUGVVO 44/2001 Art. 60
GmbHG § 4a
RechtsverkAbk D-UK/Irl Art. 14
ZPO § 17; ZPO § 110; ZPO § 112; ZPO § 113; ZPO § 138

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kl., Herr Dr. G. R. (fortan: Schuldner), ist der geschiedene Ehemann der Bekl.

Die Kl. ist eine Verwaltungs-GmbH. Sie ist alleinige Komplementärin und Geschäftsführerin der Dr. R. GmbH & Co. KG. Die Kl. hatte ihren Sitz zunächst in Deutschland. Der Schuldner verzog im Herbst 2000 nach Kanada. Inzwischen werden die Geschäfte der Kl. sowie sämtliche geschäftsführenden Tätigkeiten vom Wohnsitz des Schuldners in Kanada aus geführt. Geschäftsräume in Deutschland unterhält die Kl. nicht. Ebenso wenig übt die Kl. in Deutschland eine eigene Verwaltungstätigkeit aus.

Die Bekl. hat eine durch notarielle Urkunde titulierte Forderung gegen den Schuldner. Hieraus betrieb die Bekl. die Zwangsvollstreckung und erwirkte zunächst im Wege des Sicherungsarrests einen Pfändungsbeschluss des AG Riesa, worin u.a. Ansprüche des Schuldners gegen die Kl. zugunsten der Bekl. gepfändet wurden. Der Pfändungsbeschluss wurde der Kl. als Drittschuldnerin zugestellt. Mit weiteren Beschlüssen des AG Strausberg wurden die gepfändeten Ansprüche der Bekl. zur Einziehung überwiesen. Diese Überweisungsbeschlüsse wurden der Kl. im Wege der Auslandszustellung zugestellt.

Die Bekl. kündigte als Pfändungsgläubigerin die Gesellschaftsverhältnisse der Kl. an der R. KG – durch ihren Bevollmächtigten – jeweils zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die von der Bekl. geforderte Drittschuldnererklärung gab die Kl. nicht ab. Vielmehr erhob die Kl. Klage, mit der sie beantragte festzustellen, dass das Gesellschaftsverhältnis der Kl. nicht durch die Kündigungen der Bekl. beendet wurde. Die Bekl. beantragte daraufhin, der Kl. eine Prozesskostensicherheit aufzuerlegen.

Das LG hat über die Frage der Prozesskostensicherheit durch Zwischenurteil entschieden und den Antrag der Bekl. zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Bekl. mit der sie ihr Begehren, der Kl. Prozesskostensicherheit aufzuerlegen, weiterverfolgt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die Berufung ist zulässig. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Kl. um eine unbedingte Berufung. Die Berufung ist auch begründet.

[2]1) Die Bekl. verfolgt mit ihrem Berufungsantrag – trotz der weiten Fassung – nur eine Prozesskostensicherheit für die ihr aufgrund der Verteidigung gegen die Klage entstehenden Prozesskosten, nicht für sämtliche Kosten des Prozesses. Dies folgt aus einer Auslegung des Klagebegehrens. Die Bekl. hat zunächst sich nur gegen die Klage verteidigt und in diesem Zusammenhang die Einrede der Prozesskostensicherheit erhoben. Die Widerklage hat die Bekl. erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2006 erhoben.

[3]2) In diesem Umfang hat die Berufung auch Erfolg.Die Kl. ist gemäß § 110 I ZPO verpflichtet, der Bekl. eine Sicherheit für die Prozesskosten der von der Kl. erhobenen Klage zu leisten. Die Kl. hat ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Kanada und damit außerhalb des Gebiets der EU und des EWR. Die Voraussetzungen des § 110 II ZPO sind nicht gegeben.

[4]a) Die Bekl. hat rechtzeitig die Einrede der Prozesskostensicherheit erhoben. Hierbei kann dahinstehen, ob eine Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland zur Auflösung der Kl. geführt hat (so die wohl h.M., vgl. etwa Ulmer-Behrens, GmbHG [2005], Einl. B Rz. 118 m.w.N.; Scholz-Emmerich, GmbHG, 10. Aufl., § 4a Rz. 7, 24) und welche Auswirkungen dies auf die Partei- und Prozessfähigkeit der Kl. hat. Jedenfalls kann die Einrede der Prozesskostensicherheit auch gegenüber einer nicht parteifähigen Kl. erhoben werden, weil auch insoweit der Schutzzweck des § 110 ZPO eingreift (Schütze, IPRax 2001, 193, 194).

[5]b) Die Kl. ist wie eine Partei zu behandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der EU und des EWR hat (§ 110 I ZPO), weil sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Kl. in der kanadischen Provinz British Columbia befindet.

[6]aa) Bei juristischen Personen kommt es für die Frage, ob Prozesskostensicherheit zu leisten ist, auf deren Sitz an (BGH, NJW-RR 2005, 148, 149 (IPRspr 2004-91); Stein-Jonas-Bork, ZPO 22. Aufl., § 110 Rz. 9; Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 110 Rz. 2). Hierbei entscheidet der tatsächliche Verwaltungssitz (vgl. MünchKommZPO-Belz, 2. Aufl., § 110 Rz. 12; offengelassen von BGH, NJW-RR aaO (IPRspr 2004-91)). Dies gilt für eine nach deutschem Recht wirksam gegründete GmbH zumindest dann, sofern die Klägerin – wie im Streitfall – im Inland und an ihrem satzungsmäßigen Sitz keinerlei Geschäftsräume oder sonst eine zustellfähige Adresse unterhält.

[7]Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 110 ZPO, insbesondere den zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen. Die Norm stellt für eine natürliche Person auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab; ein Wohnsitz ist nicht erforderlich, Nationalität oder Meldeanschrift hingegen unerheblich. Dementsprechend ist bei juristischen Personen im Rahmen des § 110 ZPO auf den tatsächlichen Verwaltungssitz abzustellen. Eine solche Anknüpfung entspricht der Intention des Gesetzgebers am besten, wonach die Prozesskostensicherheit nicht mehr von der Staatsangehörigkeit, sondern nur noch von den aus dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers folgenden Anerkennungs- und Vollstreckungsschwierigkeiten eines Kostentitels abhängen sollte (BT-Drucks. 13/10871 S. 16 f.). Ziel der Neuregelung ist es, den Beklagten vor den typischen Schwierigkeiten – Anerkennung und Vollstreckung – zu schützen, die dadurch entstehen, dass er seinen Anspruch auf Kostenerstattung im Ausland realisieren muss (vgl. BT-Drucks. 13/10871 S. 17). Auf dieser Wertung beruht § 110 ZPO (BT-Drucks. 13/10871 S. 17). Demgemäß entfällt die Einrede der Prozesskostensicherheit immer dann, wenn die Anerkennung und Vollstreckung der Kostenentscheidungen – wie etwa aufgrund der EuGVO oder des LugÜ – am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts gesichert ist (§ 110 I, II Nr. 2 ZPO). Bei juristischen Personen kommt es daher nicht auf ihren satzungsmäßigen Sitz an, sondern – entsprechend dem ‚gewöhnlichen Aufenthalt’ bei natürlichen Personen – auf den tatsächlichen Verwaltungssitz, wenn am satzungsmäßigen Sitz keine zustellfähige Anschrift vorhanden ist und der obsiegende Beklagte daher auf eine Anerkennung und Vollstreckung seines Kostenerstattungsanspruchs im Ausland angewiesen ist.

[8]§ 17 I 1 ZPO, wonach der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person grundsätzlich durch den satzungsmäßigen Sitz, nicht den tatsächlichen Verwaltungssitz bestimmt wird (h.M., vgl. Zöller-Vollkommer aaO § 17 Rz. 8, 10), steht dem nicht entgegen. § 17 ZPO regelt zunächst einmal lediglich Inlandssachverhalte und die Frage des allgemeinen Gerichtsstands; insbesondere setzt § 17 I ZPO einen zustellfähigen Sitz im Inland voraus. Schon § 17 I 2 ZPO zeigt, dass auch der Ort als Sitz gelten kann, wo die Verwaltung geführt wird. Ausschlaggebend ist jedoch die gesetzgeberische Wertung des § 110 ZPO, die – anders als § 17 ZPO – nicht einer klagenden Partei einen möglichst einfach zu bestimmenden Gerichtsstand verschaffen, sondern die beklagte Partei, die ihren Kostenerstattungsanspruch durchsetzen möchte, vor Schwierigkeiten der Auslandsvollstreckung bewahren will (Musielak-Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 110 Rz. 1; Zöller-Herget aaO § 110 Rz. 2). Diese Schwierigkeiten dürfen sich zwar nicht auf die Frage beschränken, ob der Kläger über ein entsprechendes (inländisches) Vermögen verfügt, das die Kosten des obsiegenden Beklagten abdeckt. Daher kann die Einrede nicht allein darauf gestützt werden, dass eine deutsche GmbH vermögenslos ist (BGH, NJW 1984, 2762) (IPRspr. 1984 Nr. 121). Entscheidend ist vielmehr, ob eine Inlandsvollstreckung der Form nach in Betracht kommt. Das hängt letztlich davon ab, ob – unabhängig vom Rechtsstreit – eine dauerhafte, zustellfähige Inlandsadresse vorhanden ist oder nicht. Daran fehlt es, wenn eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz faktisch ins Ausland verlegt, weder an ihrem satzungsmäßigen Sitz noch sonst irgendwo im Inland Geschäftsräume unterhält und auch sonst im Inland über keinerlei dauerhaft zustellfähige Anschrift verfügt.

[9]Ebenso wenig ist aus europarechtlichen Gründen eine andere Wertung erforderlich. Art. 60 EuGVO begründet zwar eine Zuständigkeit auch am satzungsmäßigen Sitz einer juristischen Person. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine Zuständigkeitsnorm, die eine Verweisung auf das IPR des Gerichtsstaats entbehrlich machen soll (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 60 Rz. 2). Die darin enthaltene Wertung greift nicht auf die Auslegung der Vorschriften über die Prozesskostensicherheit durch. Europarechtlich ist insoweit – gestützt v.a. auf das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG (früher Art. 6 EGV) – nur eine Gleichbehandlung erforderlich (vgl. EuGH, NJW 1993, 2431; NJW 1996, 3407; NJW 1997, 3299; NJW 1998, 2127). Die generelle Anknüpfung an den tatsächlichen Verwaltungssitz einer juristischen Person ist damit auch aus der Sicht des Europarechts unbedenklich.

[10]bb) So liegt der Fall hier. Zwar trägt die Bekl. die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kl. ihren Sitz nicht im Gebiet der EU oder des EWR hat (vgl. Stein-Jonas-Bork aaO Rz. 46). Nachdem die Kl. dem ausführlichen Sachvortrag der Bekl. zur Frage des Sitzes der Kl. aber nicht entgegengetreten ist, ist dieser Vortrag unstreitig (§ 138 III ZPO).

[11]Danach befinden sich im Inland keinerlei Geschäftsräume der Kl. Die Kl. selbst hat in der Klageschrift im Rubrum als Anschrift ‚Dr. R. Verwaltungs-GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. G. R., dieser wohnhaft in ...’ angegeben. Eine eigenständige Geschäftstätigkeit der Kl. im Inland findet nicht statt. Die Kl. ist persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer lediglich vermögensverwaltenden Vermietungsgesellschaft, die über keinen anderweitigen Geschäftsbetrieb verfügt als die Verwaltung von Grundbesitz. Die geschäftlichen Entscheidungen und Weisungen erfolgen ausschließlich aus Kanada. Ein Gewerbebetrieb der Kl. an ihrem registermäßigen Sitz besteht nicht mehr; aus der Gewerbeauskunft ergibt sich, dass eine Abmeldung zum 31.12.2005 erfolgte. Die Kl. selbst verwendet im Geschäftsverkehr lediglich ihre kanadische Adresse. Damit stimmt überein, dass auch die R. KG selbst als ihren Sitz die Adresse von Herrn Dr. R. in West Vancouver angibt. Dies folgt nicht nur aus den von der Bekl. vorgelegten Geschäftsbriefen der R. KG, sondern insbesondere auch aus dem Jahresabschluss der R. KG für 2004. Der Sitz einer KG befindet sich aber am Ort der tatsächlichen Verwaltung, nämlich der Geschäftsführung (Baumbach-Hopt, HGB, 32. Aufl., § 106 Rz. 8). Da hier die Kl. die Geschäftsführung für die R. KG ausübt und hierfür West Vancouver als Ort anzusehen ist, ist dies auch der tatsächliche Verwaltungssitz der Kl. Schließlich hat die Kl. nicht bestritten, dass die Bekl. schon die Pfändungsbeschlüsse lediglich im Wege der förmlichen Auslandszustellung an die Kl. zustellen lassen konnte.

[12]cc) Die Kl. kann sich nicht auf die Eintragung im Handelsregister und ihre Satzungsregelung berufen. Zwar ist nach § 4a I GmbHG Sitz der Gesellschaft der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. § 4a GmbHG gibt aber für die Frage, ob für § 110 ZPO bei juristischen Personen der satzungsmäßige Sitz ausschlaggebend ist, nichts her, weil die gesetzgeberische Wertung auf unterschiedlichen Aspekten beruht.

[13]§ 4a GmbHG lässt sich zwar die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass – unabhängig von einer späteren Verlegung des tatsächlichen Sitzes – der satzungsmäßige Sitz grundsätzlich weiterhin maßgebend bleibt (BayObLG, ZIP 2002, 1400). Dies dient aber in erster Linie dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger (vgl. Scholz-Emmerich aaO Rz. 6). Verletzt eine GmbH – wie im Streitfall die Kl. – ihre Verpflichtung nach § 4a GmbHG, ihren Sitz im Inland zu haben, kann sie sich gegenüber einer von ihr verklagten Partei nicht auf § 4a GmbHG berufen, um die verlangte Prozesskostensicherheit abzuwenden.

[14]c) Die Kl. kann sich nicht auf die Ausnahmevorschriften des § 110 II Nr. 1 oder 2 ZPO berufen, weil deren Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt sind. Es besteht kein völkerrechtlicher Vertrag, aufgrund dessen keine Sicherheit von einer Gesellschaft verlangt werden kann, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in der Provinz British Columbia in Kanada hat. Ebenso wenig wird die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags in der Provinz Britisch Columbia in Kanada vollstreckt. Das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Rechtsverkehr vom 20.3.1928 (RGBl. II 623; im Folgenden [deutsch-britisches] Abkommen) enthält keine solchen Regelungen.

[15]aa) Die Kl. ist nicht nach Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens von einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit, weil sie ihren ‚Wohnsitz’ nicht in Deutschland hat; § 110 II Nr. 1 ZPO ist nicht erfüllt.

[16]Zum einen läuft Art. 14 des Abkommens im Hinblick auf eine mögliche Prozesskostensicherheit nach der Neufassung des § 110 ZPO faktisch leer, weil Art. 14 nur dann von der Verpflichtung befreit, eine Prozesskostensicherheit zu stellen, wenn die klagende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat. Dann ist eine Partei aber schon nach § 110 I ZPO nicht mehr zur Stellung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet (Schütze aaO).

[17]Zum anderen stellt Art. 14 des Abkommens – ähnlich wie § 110 I ZPO – nicht auf den satzungsmäßigen Sitz einer Gesellschaft, sondern auf den ‚Wohnsitz’ einer natürlichen Person ab. Diese Regelung beruht auf den Besonderheiten des englischen Rechts, nach denen ein Kl., der seine residence nicht in England hat, verpflichtet werden kann, Sicherheit für die Prozesskosten zu leisten (vgl. Bülow-Böckstiegel-Geimer-Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Erg.-Lfg. 29], Bd. 1 A II 520-24, Art. 14 deut.-brit. Abkommen Anm. 91; Jonas, JW 1929, 88f.). Die entsprechende Anwendung auf juristische Personen bedeutet aber, dass es auch für Art. 14 des Abkommens auf den tatsächlichen Verwaltungssitz einer juristischen Person ankommt, wenn diese – wie im Streitfall – im Inland und insbesondere am satzungsmäßigen Sitz über keinerlei Geschäftsräume und keine zustellfähige Anschrift verfügt.

[18]bb) Art. 14 des deutsch-britischen Abkommens genügt den Voraussetzungen des § 110 II Nr. 2 ZPO nicht. Das Abkommen enthält keine Regelung über die (Anerkennung und) Vollstreckung von Kostenentscheidungen gegen den unterliegenden Kläger (vgl. Bülow-Böckstiegel-Geimer-Schütze aaO). Eine Ergänzung des Abkommens im Verhältnis zu Kanada ist nicht erfolgt.

[19]d) Der Senat hält es für angemessen, eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 8 200 Euro festzusetzen. Hierbei sind die bereits angefallenen Kosten, die voraussichtlichen Kosten bis zum Abschluss der ersten Instanz und die mit hinreichender Sicherheit für eine mögliche Berufung zu erwartenden Kosten anzusetzen (vgl. Stein-Jonas-Bork aaO § 112 Rz. 6). Die Sicherheitsleistung für eine mögliche Berufung ist dabei auf die Kosten zu begrenzen, die entstehen würden, bis die Bekl. für die Berufungsinstanz die Einrede gemäß § 112 III ZPO erneut erheben könnte.

[20]Dies sind im Streitfall die erstinstanzlichen Anwaltskosten der Bekl. sowie die Kosten einer möglichen Berufungseinlegung durch die Bekl. Maßgeblich ist der Streitwert der Klage von 25 000 Euro. Danach beträgt eine Gebühr nach RVG 686 Euro, eine Gebühr nach GKG 311 Euro. In erster Instanz fallen 2,5 Anwaltsgebühren nebst Auslagenpauschale und USt. von 19% (maßgeblich für die Höhe des Umsatzsteuersatzes ist nicht die Auftragserteilung, sondern der Abschluss der Leistungserbringung, vgl. Schneider, NJW 2007, 325) an, eine mögliche Berufung schlägt mit vier Gerichtsgebühren (KV 1220 zum GKG) und einer 1,6 Verfahrensgebühr (VV 3200 zum RVG) nebst Auslagenpauschale und 19% USt. zu Buche. Dies sind insgesamt 4 638,59 Euro. Hinzu kommen die für den Streit um die Prozesskostensicherheit in zweiter Instanz für die Bekl. aus einem Streitwert von 25 000 Euro entstandenen Gebühren. Diese betragen vier Gerichtsgebühren à 311 Euro sowie 2,8 Anwaltsgebühren à 686 Euro nebst Auslagenpauschale und 19% USt. Dies sind insgesamt 3 553,55 Euro. Zusammen ergibt sich ein Betrag von – leicht aufgerundet – 8 200 Euro.

[21]3) Die Fristsetzung erfolgt gemäß § 113 ZPO. Eine Kostenentscheidung war entbehrlich, nachdem es sich um einen Zwischenstreit handelt. Nachdem die eine Prozesskostensicherheit anordnende Entscheidung nicht rechtsmittelfähig ist (BGHZ 102, 232, 234 ff.; BGH, NJW-RR 2006, 710 Rz. 6), ist auch kein Raum für die Zulassung der Revision.

Fundstellen

LS und Gründe

NJW-RR, 2008, 944

nur Leitsatz

NZG, 2008, 949

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https://iprspr.mpipriv.de/2007-216

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