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Verfahrensgang

LG München I, Urt. vom 28.05.2026 – 26 O 869/26, IPRspr 2026-41

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Besonderer Deliktsgerichtsstand
Außervertragliche Schuldverhältnisse → Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung

Leitsatz

Die Vorschrift über den besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO) erfasst die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden.

Das Tatbestandsmerkmal „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ ist dahingehend auszulegen, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine Veröffentlichung über sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet [hier: Deutschland].

Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten – beispielsweise aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) oder dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) – sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. g) Rom II-VO aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausdrücklich ausgenommen. Das auf sie anzuwendende Recht richtet sich daher bei grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten nach dem autonomen Kollisionsrecht, vorliegend die Vorschrift des Art. 40 EGBGB.

Aus dem Grundgedanken der Regelungen der EuGVVO folgt nicht nur die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die grenzüberschreitende Streitigkeit, sondern ebenfalls die Anerkennung der Wirkung der im Anwendungsbereich der EuGVVO ergangenen Entscheidung gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVVO; ein Unterlassungsanspruch ist deshalb nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 823; BGB § 1004
DSGVO 2016/679 Art. 1
E-Commerce 2000/31/EG Art. 14
EGBGB Art. 40
EuGVVO 1215/2012 Art. 7; EuGVVO 1215/2012 Art. 36
GdD-VO (EU) 2022/2065 Art. 6; GdD-VO (EU) 2022/2065 Art. 16 ff.
GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 12; GG Art. 14; GG Art. 19
GVG § 71
Rom II-VO 864/2007 Art. 1
VO (EU) 2024/1689 KI-VO Art. 113
ZPO § 32

Sachverhalt

Die Verfügungsklägerinnen begehren von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung von Darstellungen KI-​generierter Antworten in einer Suchmaschine. Die Verfügungsklägerin zu 1) ist ein Verlagshaus, in dem 12 Verlagsmarken aus den Themenbereichen „Travel“, „Home“, „Hobby“ und „Discover“ gebündelt sind. Sie betreibt einen Onlineshop, über den sie die Publikationen der Verlage ihres Hauses anbietet. Die Verfügungsklägerin zu 2) ist ein Unternehmen der Verfügungsklägerin zu 1) und veröffentlicht unter „GeraMond“ vor allem Bücher und Zeitschriften aus dem Bereich „Technik & Geschichte“. Die Verfügungsklägerinnen haben ihren Unternehmenssitz in Deutschland.

Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Internet-​Suchmaschine unter google.de in Deutschland. Dabei werden nach der Eingabe von Suchbegriffen durch eine die Suchmaschine benutzende Person auf den „Suchbefehl“ hin mithilfe bestimmter Algorithmen nach möglicher Relevanz sortierte Ergebnisse angezeigt. Zusätzlich bietet die Suchmaschine auch als unterstützende Funktion ein Suchergebnisformat an, bei dem mithilfe einer generativen künstlichen Intelligenz (im Folgenden: KI) repräsentative Ergebnisse zusammengefasst und angezeigt werden.

Laut Verfügungsklägerinnen habe bei Kombination des Namens der Verfügungsklägerinnen mit dem Begriff „Betrugsmaschine“ die Suchmaschine unter „Übersicht mit KI“ folgenden Text angezeigt: „Ja, [Name der Verfügungsklägerinnen] ist bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken und wirft oft als Betrugsmasche wahrgenommen, insbesondere im Zusammenhang mit Abo-Fallen [...] und Problemen bei der Kündigung digitaler Abonnements, bei denen Kunden trotz Zahlung weiter zur Kasse gebeten werden oder einfach nicht reagiert wird; die Firma wechselt of Namen und URLs [...].“

Mit ihrer Klage gegen die Verfügungsbeklagte gehen die Verfügungsklägerinnen gegen diese Aussagen der Suchmaschine vor. Der Verfügungsbeklagte meint, ein Anspruch sei von vornherein nicht gegeben. Sollte dieser gegeben sein, müsse der Unterlassungsanspruch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sein.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erweist sich als überwiegend begründet. Die Verfügungsklägerinnen haben gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in dem tenorierten Umfang gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie durch die KI-​gengerierten Antworten, welche sich die Verfügungsbeklagte zurechnen lassen muss, in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht demgegenüber nicht. Im Einzelnen:

[2]I)

[3]Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig.

[4]1. Das Landgericht München I ist gem. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) international zuständig. Diese Vorschrift erfasst die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (BGH v. 14.01.2020 - Az.: VI ZR 495/18 (IPRspr 2020-355) - Rz. 13; OLG München v. 06.08.2024 - Az.18 U 2631/24 (IPRspr 2024-268) - Rz. 19; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-​Datenbank). Das Tatbestandsmerkmal „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht “ ist dahingehend auszulegen, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine Veröffentlichung über sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 14). Danach sind die deutschen Gerichte - und das Landgericht München I im Übrigen auch örtlich und sachlich gem. §§ 32 ZPO, 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG - zuständig, weil die Verfügungsklägerinnen ihren Unternehmenssitz in München haben und der Abruf der angegriffenen Äußerungen in Deutschland und insbesondere auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I erfolgen kann.

[5]2. … II)

[6]Der Antrag erweist sich auch nach dem hier anwendbaren deutschen Recht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG als überwiegend begründet.

[7]1. Vorliegend ist gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar.

[8]1.1. Die - grundsätzlich gegenüber nationalem Recht vorrangigen - Regelungen der DSGVO sind nicht anwendbar, weil die Verfügungsklägerinnen keine natürlichen Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 DSGVO sind.

[9]1.2. Auch die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz, im Folgenden: KI-​VO) sind nicht anwendbar, weil sie - soweit sie gem. [...]  Art. 113 KI-​VO überhaupt in zeitlicher Hinsicht bereits gelten - nur die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde einzureichen, vorsehen, und zwar zusätzlich und „unbeschadet“ der im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten bereits vorgesehenen Rechtsbehelfe (Erw-​Gr. Nr. 170 KI-​VO).

[10]1.3. Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten - z.B. aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) oder dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) sind gem. Art. 1 Abs. 2 [lit. g] der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-​II-​VO) aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausdrücklich ausgenommen. Das auf sie anzuwendende Recht richtet sich daher bei grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten nach Art. 40 EGBGB. Danach kann der Verletzte verlangen, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg der Verletzungshandlung eintritt (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 (IPRspr 2018-274) - Rz. 21 ff.). Vorliegend richten sich die streitgegenständlichen Profile vorwiegend an deutschsprachige Nutzende, so dass die Verletzungshandlung (auch) in Deutschland eintritt. Die Verfügungskläger haben mit der Antragsschrift auch die Anwendung deutschen materiellen Rechts verlangt. Entsprechend ist insoweit deutsches (Äußerungs-​)Recht anwendbar.

[11]1.4. Diese nationalrechtlichen Regelungen werden auch nicht durch die Regelungen in Art. 6, 16 ff. der DSA verdrängt, weil es sich insoweit nur um Haftungsprivilegierungen im Anwendungsbereich der DSA handelt und zudem Art. 6 Abs. 4 DSA - wie zuvor auch bereits Art. 14 Abs. 3 der E-​Commerce-​Richtlinie - die Möglichkeit unberührt lässt, dass eine Justizbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats von einem Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern, und dies gerade und vor allem zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche erfasst (OLG Frankfurt v. 04.03.2025 - Az. 16 W 10/25 - Rz. 13 f. m.w.N.).

[12]2. … 3. Die Verfügungsbeklagte haftet vorliegend nach den Grundsätzen einer unmittelbaren Störerin gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der „Ergebnisse mit KI “ nicht um eine bloße Anzeige von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, ihr zurechenbaren Inhalt handelt.

[13]3.1 … 3.2 … 3.3 … 3.4 … 3.5 … 4. Die Verfügungsklägerinnen haben einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen in den beiden angegriffenen „Übersichten mit KI “ in dem tenorierten Umfang gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, weil sie dadurch - auch in Abwägung mit den berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten - in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt werden.

[14]4. … 4.1 … 4.2 … 4.3. … 4.4 … 4.5 … 4.6 … 4.7 … 4.8. Schließlich ist der Unterlassungsanspruch auch nicht nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken, sondern aus dem Grundgedanken der Regelungen der EuGVVO folgt nicht nur die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für die grenzüberschreitende Streitigkeit zwischen den Verfügungsklägerinnen und der Verfügungsbeklagten gem. Art. 7 EuGVVO (siehe oben I Nr. 1), sondern auch die Anerkennung der Wirkung der im Anwendungsbereich der EuGVVO ergangenen Entscheidung gem. Art. 36 Abs. 1 EuGVVO.

[15]4.9 …

Fundstellen

Volltext

Link, openJur
Link, BAYERN.RECHT

LS und Gründe

CR, 2026, 604
GRUR Int., 2026, 878
K&R, 2026, 519, mit Anm. Trost
MMR, 2026, 814, mit Anm. Kahl/Busch
NJW, 2026, 2271, mit Anm. Zurth

Bericht

Veelken, GRURPrax, 2026, 426

nur Leitsatz

MittdtschPatAnw, 2026, 413, mit Anm. Lutz

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2026-41

Lizenz

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