Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen im Internet nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO gegeben, wenn der Mittelpunkt der Interessen des Geschädigten im Inland belegen ist.
Liegt der Erfolgsort in Deutschland, beurteilt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht. [LS der Redaktion]
Der Verfügungskläger begehrt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Unterlassung der Verbreitung einer von einer anonymen Rezensentin abgegebenen (Text- und Sterne-) Bewertung auf dem von der Verfügungsbeklagten betriebenen Geolokalisierungsdienst „G. M...“, erreichbar unter der Internetdomain www.g....de.
Das Landgericht hat mit vorgenanntem Endurteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Verfügungskläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt.
[1]II.
[2]Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat in der Sache Erfolg.
[3]A.
[4]Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
[5]Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht. Die in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der sich gegen die in Irland ansässige Verfügungsbeklagte richtet, ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Diese Vorschrift erfasst die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2020 -
[6]B.
[7]Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der angegriffenen (Text- und Sterne-) Bewertung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die Äußerungen verletzen den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
[8]1. Den vom Verfügungskläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch hat das Landgericht - was in der Berufungsinstanz ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist - ohne Rechtsfehler gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem Recht beurteilt; denn der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Der Verfügungskläger hat sein Bestimmungsrecht in der Antragsschrift (auf S. 16) sogar ausdrücklich ausgeübt. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) ist vorliegend nicht anwendbar, da gemäß deren Art. 1 Abs. 2 lit. g außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind. Im Übrigen käme aber auch nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung deutsches Recht als das am Erfolgsort geltende Recht zur Anwendung.
[9]2. ...
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