Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Schadensersatzklage eines in Deutschland ansässigen Inkassounternehmens, dem die Forderung von einem in Deutschland ansässigen Verbraucher gegen eine in Gibraltar ansässige Anbieterin von Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten abgetreten wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO.
Der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO ist der Ort, an dem der Spieler an dem Glücksspiel teilgenommen hat, da dort die geltend gemachte Schutzgesetzverletzung eingetreten ist.
Der Vertragsgerichtsstand ist weder nach innerstaatlichem Prozessrecht (§ 29 ZPO) noch nach europäischem Prozessrechts (Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO) vorliegend einschlägig. Bei Online-Glückspielen besteht kein einheitlicher Erfüllungsort für die vertragscharakteristische Leistung. Vielmehr ist der Erfüllungsort für die jeweiligen Verbindlichkeiten beider Vertragsparteien gesondert zu bestimmen. [LS von der Redaktion neu gefasst]
Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Inkassounternehmen. Sie nimmt die Beklagte, eine in G. ansässige Anbieterin von Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Verlusten in Anspruch, die der in S. wohnhafte Zedent im Zeitraum vom 2017 bis zum 2020 aufgrund der Teilnahme an von der Beklagten über eine deutschsprachige Internetseite angebotenen Online-Kasinospielen und Online-Sportwetten erlitten hat.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nicht gegeben.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 06.12.2024 -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR … zu zahlen; an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR … zu zahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Hilfsweise: Die Klage wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht Stralsund zurückverwiesen.
[1]II.
[2]Die zulässige Berufung der Klägerin hat mit dem auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht S. gerichteten Hilfsantrag Erfolg, § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass sich die internationale Zuständigkeit hier nicht nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 (im folgenden EuGVVO), sondern im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EuGVVO nach dem autonomen nationalen Recht bestimmt. Denn die Beklagte hat ihren Sitz in G. das zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland gehört, welches im Zuge des sogenannten Brexits aus der EU mit der Folge ausgetreten ist, dass es in nach dem 31.12.2020 eingeleiteten Verfahren als Drittstaat anzusehen ist (vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 35. Auflage, Art. 4 EuGVVO, Rn. 1).
[3]Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine Zuständigkeit aufgrund des verbraucherschutzrechtlichen Gerichtsstands aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO nicht besteht. Dies folgt bereits aus der Nichtanwendbarkeit der EuGVVO. Zudem kann auch ein mit wirtschaftlichem Eigeninteresse tätiger Zessionar die Art. 17 ff. EuGVVO nach einer Abtretung von Ansprüchen des Verbrauchers nicht nutzen (EuGH, Urteil vom 20.05.2021, C-913/19, juris Rn. 42f; EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, juris Rn. 44).
[4]Soweit das Landgericht seine Zuständigkeit aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO verneint hat, erscheint dies allerdings zutreffend.
[5]Zu den vertraglichen Ansprüchen i.S.v. § 29 ZPO sowie i.S.v. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO zählen jeweils auch Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aus Leistungskondition i.S.v. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, wobei im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung der schlüssige Vortrag eines derartigen Anspruchs durch die Klägerin genügt.
[6]Es mag zunächst dahinstehen, ob der Auffassung des Landgerichts zu folgen ist, die Vorschriften der EuGVVO seien im Rahmen der Anwendung des § 29 ZPO als Auslegungshilfe heranzuziehen. Soweit sich das Landgericht hierfür auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.01.2011,
[7]Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil sowohl nach rein innerstaatlichem Prozessrecht (§ 29 ZPO) als auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO nicht von einem einheitlichen Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung, sondern vielmehr von für die jeweilige Leistung getrennt zu ermittelnden Erfüllungsorten auszugehen ist, wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zutreffend geltend macht. Anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO, weil es sich entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht um eine Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Der Begriff der Dienstleistung darf nicht überdehnt werden und ist deshalb hier enger zu fassen als im Sinne von Art. 57 AEUV (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 7 EUGVVO, Rn. 10). Er bedeutet hier, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 7 EuGVVO, Rn. 22a). Der Einsatz des Zedenten stellt jedoch keine Gegenleistung für die ihm durch den Beklagten zur Verfügung gestellte Spiel- oder Wettmöglichkeit dar, sondern wird vom Zedenten in der Hoffnung erbracht, einen den Einsatz übersteigenden Gewinn erzielen zu können. Es handelt sich daher um einen Spiel- oder Wettvertrag, der weder nach nationalem noch nach europäischem Zuständigkeitsrecht als Dienstleistung anzusehen ist.
[8]Dies hat zur Folge, dass hier sowohl gemäß § 29 ZPO (vgl. hierzu Zöller/Schultzky, a.a.O., § 29 Rn. 24a) als auch gemäß Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (vgl. hierzu Zöller/Geimer, a.a.O. Art. 7 EuGVVO, Rn. 7) nicht auf eine vertragscharakteristische Leistung, sondern vielmehr von einem für die Verbindlichkeiten beider Vertragsteile selbstständig zu bestimmenden Erfüllungsort auszugehen ist. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung führt dies allerdings nicht zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts S.. Denn abzustellen ist sowohl nach § 29 ZPO (Zöller/Schultzky, § 29 Rn. 23) als auch nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO (grundlegend zur Vorgängerregelung EuGH, Urteil vom 15.01.1987, Rs 266/85, juris Rn. 17ff; vgl. ferner Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 7 EuGVVO Rn. 7) auf die den Gegenstand der Klage bildende Primärverpflichtung. Gegenstand der hiesigen Klage ist aber nicht die zwischen den Parteien nicht streitige Leistung des Spiel- oder Wetteinsatzes, sondern der geltend gemachte Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs.1 Alt. 1 BGB) auf Rückzahlung der geleisteten Einsätze, für den jedenfalls nach deutschem Recht der Wohnsitz bzw. Sitz des Bereicherungsschuldners unbeschadet der Regelungen über die Gefahrtragung als Leistungs- und damit als Erfüllungsort anzusehen ist, § 270 Abs. 4 BGB. …
[9]Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts S. ergibt sich aber aus § 32 ZPO.
[10]Auch insoweit genügt im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung der schlüssige Vortrag der Anspruchsvoraussetzungen, die sich hier aus § 823 Abs. 2 [BGB] i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 ergeben können. Der Begehungsort i.S.v. § 32 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort; lediglich der Schadensort als solcher ist ohne Belang (vgl. auch Zöller/Schultzky, § 32, Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend ist nach dem Vorbringen der Klägerin zumindest der Erfolgsort im Bezirk des Landgerichts S. anzunehmen, weil der Zedent von dort aus an dem Glücksspiel teilgenommen hat und damit dort auch die geltend gemachte Schutzgesetzverletzung eingetreten ist. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Wertung aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO würde sich nichts anderes ergeben, weil auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, jedenfalls auch der Ort ist, an dem sich der Schadenserfolg - hier in Form der Schutzgesetzverletzung - verwirklicht hat (vgl. auch OLG München, Urteil vom 20.01.2025,
[11]Die Vorschrift des § 32 ZPO lässt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur begrenzt für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2002,
[12]III. ... IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Frage nach der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte stellt sich in der vorliegenden Konstellation in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang unterschiedlich beurteilt und ist höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt.
[13]V. ...
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