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Verfahrensgang

LG Stuttgart, Urt. vom 21.05.2026 – 26 O 30/23, IPRspr 2026-42

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Allgemeiner Gerichtsstand
Außervertragliche Schuldverhältnisse → Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung
Allgemeine Lehren → Rechtswahl

Leitsatz

Die Parteien können gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a) Rom II-VO das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll, und zwar durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses. Dies ist ebenfalls während des Gerichtsprozesses durch Bezugnahme beider Parteien auf das anwendbare Recht möglich. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuGVVO 1215/2012 Art. 4; EuGVVO 1215/2012 Art. 63
GVG § 23; GVG § 71
Rom II-VO 864/2007 Art. 1; Rom II-VO 864/2007 Art. 5; Rom II-VO 864/2007 Art. 14
ZPO § 1; ZPO § 12; ZPO § 17

Sachverhalt

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Untergang eines Spezialschiffes für Automobiltransporte MS „Felicity Ace“, das im Februar 2022 im Atlantik auf Höhe der Azoren in Brand geriet und im März 2022 sank. Klägerinnen sind sowohl die Eigentümerin als auch die Seekaskoversicherer des Schiffes. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Herstellerin für Personenkraftfahrzeuge mit Sitz in Deutschland, die zur Volkswagengruppe gehört. Die Klägerinnen erklären in der Klageschrift, auf den Sachverhalt solle deutsches Recht Anwendung finden. Die Beklagte stellt in ihrer Klageerwiderung ebenfalls auf das deutsche Recht ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]A.

[2]Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

[3]I.

[4]Die Klage ist zulässig, ...

[5]1.

[6]Das Landgericht Stuttgart ist international, sachlich und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 63 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Denn die Parteien streiten um deliktische Produzentenhaftungsansprüche und somit um Zivilrecht. Ferner hat die Beklagte ihren Sitz in Deutschland, mithin einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich aus den § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich aus §§ 12, 17 ZPO.

[7]2. … II.

[8]Die Klage ist unbegründet.

[9]1.

[10]Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich vorliegend aus einer vorrangigen Parteivereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a Rom II-​VO. Danach können die Parteien eines - behaupteten - außervertraglichen Schuldverhältnisses das anwendbare Recht durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses wählen. Dies ist auch während eines Gerichtsprozesses durch Bezugnahme beider Parteien auf das anwendbare Recht möglich (BGH, Urteil vom 9.6.2004, I ZR 266/00 (IPRspr 2004-44), NJW-​RR 2004, 1482, 1484; MüKoBGB/Junker Rom II-​VO, 9. Auflage, Art. 14 Rn. 41). Die Rom II-​VO ist i.S.d. Art. 1 Rom II VO anwendbar, da die Klägerin 1) gegenüber der Beklagten deliktische Produzentenhaftungsansprüche geltend macht. Die Klägerinnen haben in ihrer Klageschrift ausdrücklich erklärt, dass auf den vorliegenden Sachverhalt das deutsche materielle Recht Anwendung finden soll (Bl. 21, 22 d.A.). Darüber hinaus hat die Klägerseite mit ihrer Klage maßgeblich Ausführungen zum deutschen Recht gemacht und hierdurch gezeigt, dass sie das deutsche Sachrecht für anwendbar hält. Mit der Klageerwiderung stellte die Beklagte ebenfalls ausdrücklich auf deutsches Sachrecht ab, sodass von einer Vereinbarung über das anwendbare Recht i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Rom II-​VO ausgegangen werden kann. Ob sich darüber hinaus die Anwendbarkeit deutschen Rechts auch aus Art. 5 Abs.1, 2 Rom II-​VO ergibt, kann aufgrund der Vereinbarung der Parteien dahinstehen.

[11]2. …

Fundstellen

Volltext

Link, Landesrecht Baden-Württemberg

LS und Gründe

RdTW, 2026, 252

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2026-42

Lizenz

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